{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-06-08","aktenzeichen":"3 StR 95/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 95/11\nvom\n8. Juni 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßiger Geldfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. August 2010\n\na) dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden,\n\nb) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, dass einer Anordnung des Verfalls jeweils Ansprüche Verletzter entgegenstehen; der Wert des Erlangten beträgt beim Angeklagten L. 225,79 € und beim Angeklagten D. 175 €,\n\nc) in der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit\nsie verurteilt worden sind. Im Umfang des Freispruchs fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\nder Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in vier Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nvier Monaten verurteilt. Weiter hat es gegen den Angeklagten L. in Höhe von 225,79 € und gegen den Angeklagten D. in Höhe von 175 €\nden Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Angeklagten im\nÜbrigen freizusprechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinen Antragsschriften ausgeführt:\n\n\"Die Anklage (Bd. lll, Bl. 156 ff. d. A.) ging von 293 materiell-rechtlich\nselbständigen Taten aus und wurde ausweislich des Eröffnungsbeschlusses vom 07.05.2010 (Bd. lV, Bl. 13 f.) unverändert zugelassen.\nDer Eröffnungsbeschluss enthielt lediglich einen rechtlichen Hinweis\nnach § 265 StPO, dass auch die Annahme von nur vier rechtlich selbständigen Taten in Betracht kommt. Es hatte daher ein Teilfreispruch\nzu erfolgen, weil nur 210 der nach Anklage und Eröffnungsbeschluss\n293 tatmehrheitlichen Taten zur Aburteilung gekommen sind (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 260 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rspr.).\"\n\n3 Der Senat holt den danach gebotenen Teilfreispruch der Angeklagten\n- mit der Kostenfolge aus § 467 StPO - gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach.\n\n4 2. Die Verfallsanordnung hält bezüglich beider Angeklagter rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt bemerkt:\n\n\"Gleichviel, ob diese auf §§ 73, 73 a StGB oder §§ 73 d, 150 Abs. 1\nStGB gestützt ist, stehen ihr nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche\nder Verletzten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 146, 263 StGB und\n§ 826 BGB entgegen, die diese aus dem Einsatz des Falschgeldes erlangt haben. Allerdings ist nach § 111 i Abs. 2 StPO in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht festzustellen, dass … nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil\nAnsprüche der durch die Taten Verletzten entgegenstehen.\"\n\n5 Der Senat ändert den Ausspruch deshalb wie aus der Beschlussformel\nersichtlich ab.\n\n6 3. Die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n7 Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Urteil sei nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Zeitraums vollständig\nzu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO).\n\n8 a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:\n\n9 Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 7. Strafkammer\ndes Landgerichts Verden begann am 3. Juni 2010 und erstreckte sich über insgesamt dreizehn Verhandlungstage; das Urteil wurde am 24. August 2010 verkündet. Zum 1. August 2010 wurde die als Beisitzerin teilnehmende Richterin\nN. an das Amtsgericht S. versetzt und schied aus der 7. Strafkammer aus, soweit sie dort nicht durch laufende Verfahren gebunden war. Die\nUrteilsurkunde wurde am 26. Oktober 2010, dem letzten Tag der sich aus § 275\nAbs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist, zu den Akten gebracht. Sie war von Richterin N. nicht unterschrieben und trug folgenden Verhinderungsver-\n\nmerk der Vorsitzenden (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO): \"Ri’in N. ist an\neine andere Dienststelle versetzt worden und kann infolge Ortsabwesenheit\nnicht unterschreiben.\"\n\n10 b) Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist die Vorsitzende zu Unrecht\nvon einem Verhinderungsfall ausgegangen. Der Vermerk lasse schon nicht erkennen, ob die Vorsitzende eine tatsächliche oder eine rechtliche Verhinderung\nder Richterin angenommen habe. Allein deren Versetzung an ein anderes Gericht habe nicht dazu geführt, dass sie das Urteil aus Rechtsgründen nicht mehr\nhätte unterschreiben dürfen. Sollte der Vermerk dagegen so zu verstehen sein,\ndass Richterin N. aus tatsächlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, ihre Unterschrift zu leisten, so sei er inhaltlich unrichtig. Die Richterin\nhabe sich nicht in Urlaub befunden; auch werde nicht ersichtlich, dass ihrem\nTätigwerden anderweitige, ihre Zeit voll beanspruchende Dienstgeschäfte entgegenstanden. Die Entfernung zwischen Verden und S. betrage lediglich 35\nkm, was mit dem Pkw in ca. 45 Minuten und mit der Bahn in ca. 75 Minuten zu\nbewältigen sei. Nötigenfalls hätte die Richterin darauf hingewiesen werden\nmüssen, dass sie sich am letzten Tage der Frist zur Unterzeichnung des Urteils\nbereitzuhalten habe. Auskünfte dazu, ob dies geschehen sei, habe das Landgericht nicht erteilt.\n\n11 c) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n12 aa) Der Senat legt den oben wiedergegebenen Vermerk dahin aus, dass\ndie Vorsitzende von einer Verhinderung der Richterin nicht aus rechtlichen,\nsondern aus tatsächlichen Gründen ausgegangen ist, denn nach dem Wortlaut\nkonnte diese das Urteil \"infolge Ortsabwesenheit\" nicht unterschreiben. Der\n\nHinweis auf die Versetzung an eine andere Dienststelle diente vor diesem Hintergrund allein der näheren Erläuterung des Abwesenheitsgrundes.\n\n13 bb) Bei der Beurteilung, ob ein Richter aus tatsächlichen Gründen daran\ngehindert ist, das Urteil zu unterschreiben, steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10,\nNStZ 2011, 358; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02; Beschluss vom\n10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, NStZ-RR 1999, 46; Urteil vom 23. Oktober\n1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96). Revisionsgerichtlicher Beanstandung unterliegt die Entscheidung des Vorsitzenden deshalb nur dann, wenn sie auf\nsachfremden Erwägungen beruht oder den eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet, so dass sie objektiv willkürlich erscheint. Die freibeweisliche Überprüfung des Sachverhalts durch den Senat\nergibt, dass nach diesen Maßstäben die Annahme einer Verhinderung von\nRichterin N. aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.\n\n14 Ist der in einem Verhinderungsvermerk angegebene Umstand - hier die\nOrtsabwesenheit infolge Tätigkeit bei einem anderen Gericht - generell geeignet, den Richter von der Unterschrift abzuhalten, wird allerdings im Rechtsmittelzug grundsätzlich von vorneherein nicht mehr geprüft, ob er im Einzelfall vorgelegen und ob er tatsächlich zu einer Verhinderung geführt hat (BGH, Urteil\nvom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212). Der Senat hat sich\ngleichwohl veranlasst gesehen, die Vorsitzende ebenso wie Richterin N.\nzu einer Äußerung dazu zu bitten, welche Maßnahmen ergriffen wurden,\num sicherzustellen, dass das Urteil von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden konnte, und ob Richterin N. aus dienstlichen oder\nanderen Gründen zur Unterschrift tatsächlich außerstande war. Denn die Beschwerdeführer haben - in dem ihnen möglichen Umfang - schlüssig dargelegt,\ndass der Verhinderungsvermerk auf sachfremden, objektiv willkürlichen Erwägungen beruhe (vgl. BGH aaO). Zu Recht weisen sie darauf hin, dass der Vorsitzende im Falle zulässiger Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO\n\nverpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, welche\ndie Unterzeichnung des Urteils durch den Beisitzer sicherstellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Beschluss vom\n26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586; Beschluss vom 23. Januar 1991 -\n3 StR 415/90, NStZ 1991, 297; Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78,\nBGHSt 28, 194).\n\n15 Die nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen zur Annahme eines\nVerhinderungsfalles führenden Erwägungen der Vorsitzenden waren indes nicht\nsachfremd.\n\n16 Wie die Vorsitzende ausführt, ging ihr der von der weiteren Beisitzerin\nund Berichterstatterin verfasste Urteilsentwurf um die Mittagszeit des 21. Oktober 2010 zu. Sie nahm an, diesen spätestens am Vormittag des 25. Oktober\n2010 ihrerseits unterzeichnen zu können. Noch zuvor setzte sie sich mit Richterin N. wegen deren Unterschriftsleistung fernmündlich in Verbindung.\nDabei erfuhr sie, dass Richterin N. für den 25., 26. und 27. Oktober\n2010 Sitzungen beim Amtsgericht S. anberaumt hatte. In der Absicht, den\nEntwurf vorab per Telefax zu übermitteln, kündigte die Vorsitzende an, sich wegen der weiteren Vorgehensweise nach eigener Durchsicht des Entwurfs wieder zu melden. In der Folge stellte sich indes die Notwendigkeit umfangreicher\nÄnderungen heraus, an denen die Vorsitzende und die Berichterstatterin noch\nbis zum späteren Nachmittag des 26. Oktober 2010 arbeiteten. Eine erneute\ntelefonische Unterredung mit Richterin N. um diese Zeit ergab, dass\ndiese noch mit der erforderlichen Vorbereitung ihrer Sitzung am Folgetag befasst war. Da Richterin N. anschließend mangels eigenen Pkws mit\nder Bahn anzureisen und sodann das Urteil zunächst durchzusehen hätte, ging\ndie Vorsitzende davon aus, dass sich die Unterschriftsleistung bis in die späten\n\nAbendstunden hinein verzögern würde. Sie hielt deshalb die Feststellung einer\nVerhinderung für vertretbar. Richterin N. hat hierzu ergänzend dargelegt, dass sie nicht vor 19.50 Uhr, unter Umständen aber auch erst gegen 20.50\nUhr beim Landgericht Verden hätte eintreffen können.\n\n17 Danach hat die Vorsitzende die ihr möglichen Bemühungen unternommen, um eine Unterzeichnung des Urteils durch Richterin N. sicherzustellen. Dass es zu deren Unterschrift letztlich nicht kam, lag nicht an mangelnden organisatorischen Vorkehrungen, sondern daran, dass sich die Fertigstellung des Entwurfs unvorhergesehen bis zum späten Nachmittag des letzten\nTages der Frist verzögerte. Soweit die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt\nschließlich deshalb von einem Verhinderungsfall ausging, weil Richterin\nN. zunächst noch mit anderen Dienstgeschäften befasst war und ihre\nUnterschrift voraussichtlich erst in den späten Abendstunden hätte leisten können, ist dies nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden.\n\n18 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht\nunbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und\nden ihnen dadurch entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4\nStPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-08/3-str-95-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-08/3-str-95-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.806591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-06-08/3-str-95-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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