{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-05-31","aktenzeichen":"3 StR 139/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 139/11\nvom\n31. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai\n2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2011 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. I. der\nUrteilsgründe und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln, Hehlerei, schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen falscher uneidlicher\nAussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im Übrigen\n\nfreigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge) mit Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff.; BGH, Beschluss vom\n18. Januar 2011 - 3 StR 479/10).\n\n3 Der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen\neines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG mit unzureichender Begründung abgelehnt.\n\n4 Zur Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur Fischer,\nStGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat insofern ausschließlich Umstände angeführt, die zu\nGunsten des Angeklagten sprechen und nichts dazu, was in diesem Fall zu\nseinen Lasten wirkt und schließlich dazu geführt hat, dass das Vorliegen eines\nminder schweren Falles verneint worden ist. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler-\n\nfreier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu\neiner milderen Einzelstrafe gelangt wäre.\n\n5 Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-31/3-str-139-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-31/3-str-139-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.747965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-31/3-str-139-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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