{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-05-31","aktenzeichen":"3 StR 132/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 132/11\nvom\n31. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag und\neinstimmig - am 31. Mai 2011 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nBückeburg vom 10. Januar 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch dahin geändert,\n\na) dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt entfällt und\n\nb) die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des Amtsgerichts\nMinden vom 7. September 2010 aufrechterhalten wird.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter\nEinbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von\nneun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.\nDas Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg: im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die (erneute) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen\nnicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:\n\n\"… Das Landgericht hat mit noch ausreichender Begründung festgestellt,\ndass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Es war der Auffassung, dass sich damit die frühere Anordnung\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Amtsgericht\nMinden gemäß § 67f StGB erledigt hat. Für eine erneute Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum,\nweil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang\nvor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGHSt 30, 305; BGH Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; BGHR StGB § 55 Abs. 2\nAufrechterhalten 9; § 64 Anordnung 4; BGH Beschluss vom 22. Juli\n2005 - 2 StR 258/05 -; NStZ 2009, 565) …\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe\nhat das Landgericht dagegen zutreffend angeordnet, da erst in dem von ihm\nverkündeten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen\nden Angeklagten ausgesprochen worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).\n\n4 Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-31/3-str-132-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-31/3-str-132-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.719918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-31/3-str-132-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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