{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"III ZB 80/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 80/10\n\nvom\n\n26. Mai 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und\nTombrink\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 2010\n- 13 S 79/10 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu\ntragen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 2.640,83 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer zahnärztlichen\nHonorarforderung. Das Amtsgericht Bayreuth hat der Klage mit Urteil vom\n16. Juni 2010 vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses ihr am 22. Juni 2010\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 Berufung\neingelegt. Der an das Landgericht Bayreuth gerichtete, im Adressfeld jedoch\nmit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsschriftsatz wurde am selben Tage per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth\n\nübersandt und von dort aus mit Eingang vom 22. Juli 2010 an das Landgericht\nweitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 17. August 2010, am selben Tage per Telefax an das Landgericht Bayreuth übersandt und dort eingegangen, beantragte\ndie Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diese Frist\nwurde mit Verfügung vom 18. August 2010 antragsgemäß bis zum\n22. September 2010 verlängert. Die das Landgericht Bayreuth als Empfänger\nbezeichnende, jedoch erneut mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsbegründungsschrift vom 22. September 2010 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tage gegen\n13.20 Uhr per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth; von dort aus wurde sie mit\nEingang vom 23. September 2010 an das Landgericht Bayreuth weitergeleitet.\n\n2 Nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit\nVerfügung vom 24. September 2010 hat die Beklagte mit Eingang vom\n11. Oktober 2010 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n3 Zur Begründung hat sie vorgebracht: Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beruhe nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, sondern auf einem Versehen der seit 18 Jahren in der dortigen\nKanzlei tätigen und bislang sehr zuverlässigen Kanzleiangestellten\nW. . Frau W. sei über die Bedeutung der Fristwahrung aufgeklärt worden und habe die Telefaxnummern \"üblicherweise\" anhand der allgemeinen\nVerzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt. Im vorliegenden Fall habe Frau W. bei Fertigung der Berufungsbegründung die (unrichtige) Telefaxnummer des Berufungsgerichts aus der Berufungsschrift übernommen, wobei sie die dortige Angabe dem damals allein vorhandenen \"amtsgerichtlichen Teil\" der Anwaltsakte entnommen gehabt habe.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1\nSatz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem\nder Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Diese hätten es unterlassen,\ndas Kanzleipersonal allgemein dahin anzuweisen, dass die Telefaxnummer des\nEmpfangsgerichts stets anhand eines allgemeinen Verzeichnisses, einer Internetpräsenz des Gerichts, eines vom Empfangsgericht selbst stammenden\nSchriftstücks oder einer von diesem eingeholten Auskunft ermittelt werden\nmüsse, nicht aber aus eigenen, früheren Schreiben entnommen werden dürfe.\nFerner fehle es an einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleibediensteten,\nnach Absendung eines Telefax die Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer\ndes Empfängers im Rahmen der Ausgangskontrolle zu überprüfen.\n\n7 2. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\n8 a) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax als eine einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die\nAusführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen (s. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007,\n1429, 1430 Rn. 7 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94,\nNJW 1995, 2105, 2106; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, BeckRS 2010,\n08681 Rn. 12 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9). Er\nmuss jedoch durch organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherstellen, dass\ndie Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 8 mwN; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09,\nBeckRS 2010, 16574 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10, BeckRS\n2011, 03316 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR\n2005, 1373 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09, NJOZ 2010, 776,\n777 Rn. 6). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der\nRegel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe,\nsondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung\nin den Schriftsatz aufdecken zu können (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April\n2007 aaO; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; vom\n24. Juni 2010 aaO und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom\n6. Juni 2005 aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413\nRn. 7, 12 f; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3; vom\n\n11. November 2009 aaO; vom 25. Februar 2010 aaO Rn. 10; vom 12. Mai 2010\naaO S. 2812 Rn. 11; vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW-RR 2011,\n138, 139 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, 459\nRn. 7). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten\nTelefaxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich\nist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Telefaxgerät\naufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene\nTelefaxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der\nim Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle\nvorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Telefaxnummer des Gerichts\nhervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni\n2010 aaO mwN und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai\n2006 aaO Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 aaO mwN).\n\n9 b) Eine diesen Anforderungen genügende Büroorganisation der Kanzlei\nihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft\ngemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, dass es sowohl in\nBezug auf die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfangsgerichts als auch in Bezug auf die Ausgangskontrolle fristwahrender, per Telefax\nübersandter Schriftsätze (hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer) an allgemeinen Anweisungen an das Büropersonal gefehlt hat.\n\n10 Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der Wahrung von Rechtsmittelfristen sowie darauf, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Telefaxnummern haben (können), so dass eine genaue Prüfung der verwendeten\nNummer geboten ist, und die Kenntnis der Rechtsanwälte davon, dass die\n\nKanzleiangestellte W. die Telefaxnummern \"üblicherweise\" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt, genügen für die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche allgemeine Anweisung nicht und machen eine solche auch nicht entbehrlich. Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung hat es mit sich gebracht, dass\nder Kanzleiangestellten W. nicht vor Augen geführt worden war, dass die\nzutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts nicht aus der Angabe in einem eigenen früheren Schriftsatz entnommen werden darf, da es sich hierbei\n- anders als bei allgemeinen Verzeichnissen, einem Internetauftritt des Gerichts\noder einem gerichtlichen Schriftstück - nicht um eine geeignete Quelle handelt.\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Telefaxnummernangabe in dem früheren Schriftsatz ihrerseits - was die Rechtsbeschwerde hier verkennt - nicht aus\neiner geeigneten Quelle ermittelt worden ist (sondern aus dem \"amtsgerichtlichen Teil\" der Anwaltsakte) und es somit insgesamt an einer zuverlässigen Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts gefehlt hat.\n\n11 3. Wiedereinsetzung ist der Beklagten auch nicht deshalb zu erteilen, weil\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein gerichtliches Verschulden zurückzuführen wäre.\n\n12 a) Zwar darf ein Rechtsuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht gemäß der ihm obliegenden nachwirkenden\nFürsorgepflicht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird.\nGeht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an\ndas Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet\nwerden kann, darf die Partei auch davon ausgehen, dass er noch fristgerecht\nbei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der\n\nPartei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (s. BVerfGE 93, 99, 114 ff mwN; BVerfG\nNJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007\naaO Rn. 12 und vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, BeckRS 2008, 21695\nRn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO\nRn. 12).\n\n13 b) Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat indes darzulegen\nund glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober\n2010 aaO Rn. 12 f mwN).\n\n14 Dieser Obliegenheit hat die Beklagte nicht genügt. Hierfür reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht aus, wenn vorgetragen wird,\ndass es \"nicht auszuschließen\" sei, dass die Berufungsbegründungsschrift im\nüblichen Geschäftsverkehr noch am Tage ihres Eingangs bei dem Amtsgericht\nBayreuth an das Landgericht Bayreuth habe übermittelt werden können. Unbeschadet dessen besteht kein tragfähiger Anhalt für die Annahme, dass der gegen 13.20 Uhr per Telefax übersandte Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tage an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können (und müssen). Ein solcher Anhalt ergibt sich auch nicht aus den\nbesonderen Umständen des Falls. Zwar war der Schriftsatz an das \"Landgericht Bayreuth\" gerichtet. Er war aber nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf\neine besondere Eilbedürftigkeit versehen und ließ insbesondere nicht erkennen, dass er erst am letzten Tag der (verlängerten) Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO\nRn. 14). Die Beklagte durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Berufungs-\n\nbegründungsschrift noch am selben Tage von dem - unzuständigen - Amtsgericht Bayreuth an das Berufungsgericht weitergereicht werden würde.\n\nSchlick Dörr Herrmann\n\nHucke Tombrink\n\nVorinstanzen:\nAG Bayreuth, Entscheidung vom 16.06.2010 - 3 C 279/04 -\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2010 - 13 S 79/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/iii-zb-80-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/iii-zb-80-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.800610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-26/iii-zb-80-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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