{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"4 StR 206/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 206/11\nvom\n26. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision; das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das\nLandgericht den Angeklagten auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt hat. Das Landgericht hat übersehen, dass eine Bedrohung\ngemäß § 241 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich\nversuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurücktritt (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1\nKonkurrenzen 3). Der Angeklagte hat mit der Bedrohung der Zeugin E.\nkein anderes Ziel verfolgt, als diese zur Herausgabe des erstrebten Geldbetrages zu veranlassen.\n\n3 Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter\ndem der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurücktreten lässt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes\nstraferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand\ndes angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urteile\nvom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 30. Januar\n1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7). So liegt es hier:\nDer Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin E. mit dem Tode ihres\nSohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb vom Landgericht straferschwerend gewertet werden (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom\n\n15. September 1995 - 2 StR 431/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen\n3). Ausschließlich am sachlichen Gehalt der außerordentlich schwerwiegenden\nDrohung hat sich das Landgericht auf UA 20 bei seinen Strafzumessungserwägungen orientiert.\n\nErnemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist\nerkrankt und daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nErnemann\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/4-str-206-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-26/4-str-206-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.479112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-26/4-str-206-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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