{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"2 StR 605/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 605/10\nvom\n\n25. Mai 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom\n13. April und 25. Mai 2011 in der Sitzung am 25. Mai 2011, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schmitt,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt am 25. Mai 2011\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt am 13. April 2011 und 25. Mai 2011\nals Verteidiger der Angeklagten A. ,\n\nJustizangestellte am 13. April 2011\nJustizhauptsekretärin am 25. Mai 2011\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - insoweit zugunsten der Angeklagten A.\n(§ 301 StPO) - wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n11. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte\nA. wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten und\ndie zu Ungunsten der Angeklagten A. eingelegte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind mit der\nSachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt\ngemäß § 301 StPO ebenfalls zur Urteilsaufhebung zugunsten der Angeklagten\nA. .\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer war die Angeklagte A. , die in einem Eroscenter in Bonn als Prosti-\n\ntuierte arbeitete, mit dem Mitangeklagten S. befreundet. Beide befanden\nsich in finanziellen Schwierigkeiten. Die Angeklagte A.\nwusste, dass V. , die ebenfalls in dem Bordell als Prostituierte beschäftigt war, größere Bargeldbeträge in ihrer Handtasche aufbewahrte. Sie forderte den Mitangeklagten S. dazu auf, ihr bei der Zueignung\ndes Geldes zu helfen. Dieser erklärte sich dazu bereit, weil er selbst Geld benötigte und weil er sich der Angeklagten A. verpflichtet\nfühlte, nachdem ein Geldbetrag, den sie ihm anvertraut hatte, abhanden gekommen war. Nach dem Tatplan sollte der Angeklagte S. als angeblicher\nKunde die Prostituierte V. in ihrem Zimmer im Bordell aufsuchen, sie\nniederschlagen und dann das Geld wegnehmen. Die Angeklagte A.\nrechnete mit einer Beute von 40.000 Euro. Sie wusste, dass\nV. am Sonntag, dem 28. Juni 2009, verreisen würde. Daher wurde die Nacht von Freitag, dem 26. Juni, auf Samstag, den 27. Juni 2009, als\nTatzeit ausgewählt. Die Angeklagte A. riet dazu,\ndass der Angeklagte S. eine Kopfbedeckung tragen sollte, damit er auf\nden Übertragungen der Überwachungskameras im Bordell nicht zu erkennen\nsein sollte. Außerdem forderte sie ihn dazu auf, ein langärmeliges Hemd zu tragen, damit das Opfer ihn nicht an seinen Tätowierungen an den Unterarmen\nerkennen könne.\n\n3 Der Angeklagte S. begab sich gegen 02.00 Uhr in der Tatnacht zu\nV. und ließ sich zunächst von ihr massieren. Dann versuchte er,\nsie niederzuschlagen. Dabei kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte S. das Opfer auf das rechte Auge schlug. Danach stülpte er der Geschädigten eine Plastiktüte über den Kopf, wickelte ein Stück Vorhangstoff im Halsbereich darum und drückte das auf dem Bett liegende\nOpfer mit seinem Körpergewicht nieder. V. erstickte. Dann\nentwendete der Angeklagte S. Bargeld in unbekannter Höhe, mindestens\naber 15.000 Euro, und verließ den Tatort.\n\n4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Mordes zur Ermöglichung einer anderen Tat und aus Habgier in Tateinheit mit Raub mit\nTodesfolge, die Angeklagte A. (nur) wegen Anstiftung zum (einfachen) Raub verurteilt.\n\n5 a) Nachdem Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss noch von einer\nTatzeit am Nachmittag des 27. Juni 2009 ausgegangen waren, hat die Schwurgerichtskammer nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung unter\nanderem ausgeführt, es sei von einer Tatzeit in den früheren Morgenstunden\ndes 27. Juni bis etwa 03.00 Uhr auszugehen. Ein Besuch des Angeklagten\nS. in dem Eroscenter in der Nacht sei von diesem eingeräumt worden und\ndurch Funkzellendaten belegt. Für einen weiteren Besuch nach 14.00 Uhr desselben Tages gebe es dagegen weder Zeugenaussagen noch objektive Anhaltspunkte. Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagten in der Nacht vielfach durch SMS miteinander kommuniziert hätten, wäre eine entsprechende\nTelekommunikation bei einer späteren Tatausführung auch ab 14.00 Uhr zu\nerwarten gewesen; daran fehle es jedoch.\n\n6 b) Das Landgericht hat sich nicht im Stande gesehen, auch der Angeklagten A. die Tötung des Opfers zuzurechnen. Zum\nUmfang der nach dem Tatplan anzuwendenden Gewalt habe die Schwurgerichtskammer nur feststellen können, dass der Angeklagte S. das Opfer\nhabe niederschlagen sollen. Die Tatbeiträge der Angeklagten A.\nhat sie der Einlassung des Mitangeklagten S. entnommen. Auf dieser Grundlage hat die Kammer die Angeklagte A.\nals Mittäterin eines (einfachen) Raubes verurteilt. Den Vorsatz eines\nschweren Raubs nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 3 Buchst. a StGB hat das\nLandgericht ausgeschlossen. Auch die Verursachung des Todes von\nV. sei vom Vorsatz der Angeklagten A.\nnicht umfasst gewesen. Eine leichtfertige Mitverursachung des Todes durch sie\nscheide aus, weil sie davon habe ausgehen können, dass der Mitangeklagte\n\nS. das ihm körperlich unterlegene Opfer habe überwältigen können, ohne\nes zu töten.\n\nII.\n\n7 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Dies führt\naufgrund der Sachrüge der beiden Angeklagten zur Urteilsaufhebung. Auf die\nzusätzlich erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an. Die\nzuungunsten der Angeklagten A. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt aus demselben Grund gemäß § 301 StPO zur\nAufhebung des Urteils zu deren Gunsten.\n\n8 1. Das Landgericht hat die Tatzeit im Urteil gegenüber Anklageschrift und\nEröffnungsbeschluss geändert, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der\nRechtsfehler betrifft beide Angeklagte in gleicher Weise, weil die Handlung des\nAngeklagten S. der Angeklagten A. zugerechnet wurde, soweit sie mit dem festgestellten Tatplan übereinstimmt.\n\n9 a) Bei der Annahme, im Fall einer Tatausführung am Nachmittag des\nTattages wäre mit einer Telekommunikation zwischen den beiden Angeklagten\nzu rechnen gewesen, wie sie für die Nachtzeit festgestellt wurde, hat die\nSchwurgerichtskammer vorausgesetzt, dass sich die Tatbegehung im Sinne der\nFeststellungen zugetragen und der Angeklagte S. das Opfer getötet hat.\nInsoweit liegt ein Kreisschluss vor, da hierbei die Täterschaft des Angeklagten\nS. beim Raubmord zur Widerlegung einer abweichenden Tatzeitannahme\nvorausgesetzt wurde. Dies wäre aber erst nach einer für die Festlegung von Tat\nund Täter erforderlichen Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise zu\nbeurteilen gewesen. Das Landgericht hat dagegen die Tatbegehung in der festgestellten Weise zur Voraussetzung der Widerlegung einer von ihm selbst ausgeschlossenen anderen Tatzeit gemacht. Dies ist rechtlich zu beanstanden.\n\nEinzelindizien zu Täterschaft und Tatzeit können jedenfalls nach den bisherigen\nFeststellungen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden.\n\n10 b) Das Landgericht hat auch Zeugenaussagen zu einer Beobachtung des\nnoch lebenden Opfers zu einem späteren Zeitpunkt, für deren Richtigkeit \"starke Argumente\" sprechen, nicht in tragfähiger Weise widerlegt. Die Zeuginnen\nU. und Ad. haben, wie das Landgericht dargelegt hat, nach ihren\nBekundungen das Opfer noch gegen 14.00 Uhr am Samstag nach der Tatnacht\nlebend gesehen, also rund zwölf Stunden nach der festgestellten Tatzeit. Zur\nBegründung seiner Annahme, diese Zeugenaussagen seien objektiv unrichtig,\nhat das Tatgericht auf \"Widersprüche\" zwischen den Angaben der beiden Zeuginnen verwiesen. Diese Begründung ist nicht tragfähig.\n\n11 Nach den unter Eid gemachten Angaben der Zeugin U. war die\nGeschädigte am Tattag \"gegen 14 Uhr\" mit einem Badehandtuch bekleidet zum\nDuschen in die Kellerräume gegangen und etwa 20 Minuten später wieder zu\nihrem Zimmer hinaufgegangen. Nach den Angaben der Zeugin Ad. war\neine Frau mit Badetuch, bei der es sich auch nach Ansicht des Landgerichts\ngegebenenfalls nur um die Geschädigte gehandelt haben konnte, genau um\n14 Uhr die Treppe hinaufgegangen; ihr sei kurze Zeit später ein Mann gefolgt.\nHieraus lässt sich der vom Landgericht angenommene Widerspruch nicht konstruieren. Zudem hat es nicht erwogen, dass die Beobachtung, dem Opfer sei\nnach dem Duschen beim Hinaufgehen zu seinem Zimmer ein Mann gefolgt,\nebenfalls in das Bild einer in jenem Zimmer begangenen Tat passen könnte.\n\n12 Soweit das Landgericht ausgeführt hat, bei dem von den Zeuginnen berichteten Beobachtungszeitpunktes könne es sich um eine Verwechslung handeln, weil es sich bei dem Vorgang um ein übliches Geschehen gehandelt habe, vernachlässigt dies, dass die Beobachtungen der Zeuginnen unmittelbar\nschon am Tattag gegenüber den ermittelnden Beamten geäußert wurden, insoweit sehr zeitnah entstanden sind und für die Zeuginnen im Zusammenhang\nmit der Entdeckung eines Mordes standen. Wenn das Landgericht eine Ver-\n\nwechslung der beobachteten Person oder des Beobachtungszeitpunkts durch\ndie Zeuginnen für \"wahrscheinlich\" gehalten hat, so reicht dies überdies zur Begründung einer Verurteilung der Angeklagten nicht aus. Das entlastende Indiz\nmüsste angesichts der getroffenen Tatzeitfeststellung sicher widerlegt sein, um\ndie Indizienkette bruchlos zu schließen.\n\n13 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf\nden genannten Fehlern beruht.\n\nIII.\n\n14 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten A. eingelegt wurde.\n\n15 Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zu ihrem Vorteil auf. Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass das Landgericht\nwesentliche Aspekte, die sich aus den Feststellungen ergeben, bei seinen Erwägungen zur Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise übersehen hat.\n\n16 Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nnicht zu Unrecht davon abgesehen, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB zu prüfen. Es war zwar aus der Sicht der Angeklagten A.\nbei der Ausführung der geplanten Tat mit einem Schlag des Angeklagten S.\ngegen den Kopf des Opfers zu rechnen. Dadurch konnte er das Opfer aber\nnicht ohne weiteres in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB). Eine solche setzt zwar keine schwere\nKörperverletzung voraus, sondern kommt auch bei sonst einschneidenden oder\nnachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit in Betracht (vgl. BT-Drucks.\n13/8587, S. 28), wie etwa bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit als Tatfolge. Es\nfehlt nach den Feststellungen aber an Hinweisen darauf, dass eine solche Folge nach dem Tatplan konkret zu erwarten war. Nur in diesem Falle hätte sich\n\ndas Landgericht dazu gedrängt sehen müssen, auch eine der Angeklagten\nA. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Qualifikation der Tat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB zu erörtern.\n\n17 Es liegt ferner kein Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten A.\ndarin, dass die Strafkammer die §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht\nerwähnt hat. Für eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), die dem Tatplan entsprach und die der Angeklagten A. gemäß § 25 Abs. 2\nStGB zuzurechnen wäre, fehlt ein Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung auch dieses Vergehens durch die\nStaatsanwaltschaft (§ 230 Abs. 1 StGB). Eine gegebenenfalls als Offizialdelikt\nzu verfolgende gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) drängte sich nicht auf. Dieses qualifizierte Körperverletzungsdelikt setzt einen für das Opfer unvorhergesehenen Angriff voraus, der von einem planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absichten berechneten Vorgehen gekennzeichnet ist (vgl. Senat,\nUrteil vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10). Dafür fehlt es an konkreten\nHinweisen in den Feststellungen zum Geschehen bei der Angriffshandlung.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/2-str-605-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/2-str-605-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:46.254751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-25/2-str-605-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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