{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"XI ZR 300/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 300/08 Verkündet am:\n17. Mai 2011\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. Mai 2011 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers zu 3) wird das Urteil des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\nzum Nachteil des Klägers zu 3) entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger), Deutscher mit Wohnsitz in\nDeutschland, verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang\nmit Terminoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen.\n\n2 Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet\nweltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den\n\nZugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA ermöglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die\nVermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der Beklagten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden.\n\n3 Einer dieser Vermittler war S. e.K. (im Folgenden: S.) mit\nSitz in D. , der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger\nFinanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten\nund S. lag ein am 21. August 2003 geschlossenes Verrechnungsabkommen\n(\"Fully disclosed clearing agreement\") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen\nhatte die Beklagte geprüft, ob S. über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügte und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig waren. Nach den Regelungen des Verrechnungsabkommens war die Beklagte\nunter anderem verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der\nKunden wurden durch das Verrechnungsabkommen dem Vermittler übertragen.\nDie Beklagte sollte den Kunden die vom Vermittler angewiesenen Provisionen\nauf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen.\n\n4 Der Kläger schloss nach vorausgegangener Werbung mit S. einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften. Darin verpflichtete sich S. unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten und ließ sich für ihre Tätigkeit in erheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeitsabhängige\nGebühren versprechen.\n\n5 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages unterzeichnete der Kläger im Jahr 2004 ein ihm vorgelegtes englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten (\"Option Agreement and Approval\nForm\"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine\nSchiedsklausel enthält. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht.\n\n6 Im Anschluss daran eröffnete die Beklagte für den Kläger ein Transaktionskonto, auf das der Kläger insgesamt 271.000 € einzahlte. Ferner zahlte er\nan S. Gebühren in Höhe von 6.360 €. Nach Ende der Geschäftsbeziehung erhielt der Kläger 1.275,42 € zurück. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage den Differenzbetrag in Höhe von 276.084,58 € nebst Zinsen geltend, wobei\ndas Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klage geltend\ngemacht.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen -\nRevision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n10 Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht\ndurch. Die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei\ngemäß § 37h WpHG unwirksam, weil der Kläger kein Kaufmann sei.\n\n11 Die Klage sei aber nicht begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte nach dem anwendbaren deutschen Recht ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung nicht zu. Aus Sicht der Beklagten sei der Kläger termingeschäftserfahren gewesen, so dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten\nihm gegenüber nicht bestanden habe. Habe es danach aus der Sicht der Beklagten an der Schutzbedürftigkeit des Klägers gefehlt, so fehle zugleich die\nGrundlage für die Annahme, dass aus Sicht der Beklagten S. eine geschäftliche\nÜberlegenheit gehabt und diese vorsätzlich sittenwidrig missbraucht habe.\n\nII.\n\n12 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nMit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine vorsätzlich\nbegangene unerlaubte Handlung von S. gegenüber dem Kläger und eine Beihilfe der Beklagten dazu (§§ 826, 830 BGB) nicht verneint werden.\n\n13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der\nKlage ausgegangen.\n\n14 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren\nvon Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte\nbejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag\ndes Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier\nanwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteile vom\n9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010\n- XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032\nRn. 17).\n\n15 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhobene Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. Der Kläger ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Kaufmann, so dass die in\nZiffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die\nBeklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom\n9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010\n- XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN).\n\n16 2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage, soweit sie auf die Teilnahme der Beklagten an einer\nvorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) gestützt wird, als\nunbegründet abgewiesen hat.\n\n17 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. u.a.\nSenatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff.).\n\n18 b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine\nSchadensersatzpflicht der Beklagten wegen Teilnahme an einer vorsätzlichen\nsittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB verneint hat, rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht\ngemeint, es fehle aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bereits an einer\nHaupttat des S., weil der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des\nSenats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der Aufklärungsbedürftigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen\nAuswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Verlustrisiko positiv kennt (Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP\n2003, 2242, 2244 f.), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist. Im Übrigen\nhaftet, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 (XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 24 ff.) zu\neinem vergleichbaren Fall entschieden hat, ein außerhalb des banküblichen\nEffektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen - wie hier\nS. -, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen\nVorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen\nunzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern\nauch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Einem\nsolchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er\nmöglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter\nGebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit\nvon vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84,\n87 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541).\n\nIII.\n\n19 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO).\n\n20 1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09,\nBGHZ 184, 365 Rn. 23 ff. sowie vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08, WM\n2011, 543 Rn. 21 ff., XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 30 ff., XI ZR 100/09, WM\n2011, 645 Rn. 34 ff. und XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 37 ff.) und insoweit\ngegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch S. und zu einer Teilnahme der Beklagten daran gemäß §§ 826, 830 BGB zu treffen haben.\n\n21 2. Falls sich die Hauptforderung als begründet erweisen sollte, wäre\nauch die Zinsforderung vom Zeitpunkt der Überweisung der einzelnen Anlagebeträge gemäß § 849 BGB begründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November\n2007 - II ZR 167/06, WM 2008, 291).\n\nJoeres Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2006 - 10 O 126/06 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2007 - I-6 U 224/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-17/xi-zr-300-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-17/xi-zr-300-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:49.585021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-17/xi-zr-300-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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