{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-05-17","aktenzeichen":"1 StR 190/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 190/11\n\nvom\n17. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 2. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den elf Fällen zu II. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen jeweils entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 50 Sexualstraftaten zum Nachteil seines Stiefsohns sowie zweier leiblicher Töchter zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen war es während der\nin einem Zeitraum von mehr als 14 Jahren teilweise gewaltsam verübten Taten\nu.a. zum Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit den Geschädigten gekommen.\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des\nSchuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April\n2011 zutreffend ausgeführt hat, ist bei den elf zu II. 2. der Urteilsgründe festge-\n\nstellten Taten zum Nachteil K. s hinsichtlich des jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass der\nSchuldspruch insoweit entfallen muss.\n\n3 b) Der Senat schließt auch angesichts der Anzahl und des Gewichts der\nübrigen Taten aus, dass das Landgericht die in den betreffenden Fällen verhängten Strafen niedriger bemessen hätte, wenn es den Umstand der Verjährung bedacht hätte, zumal auch verjährte Tatteile bei der Strafzumessung\n- wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 27. Juni 2006 - 1 StR 224/06).\n\n4 2. a) Die vom Landgericht auf § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützte\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat ebenfalls Bestand. Denn insofern hat sich durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene\nGesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) nichts zugunsten\ndes Angeklagten geändert (vgl. § 2 Abs. 6 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB).\n\n5 b) Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.). Zwar\nsind hierdurch u.a. die angewendeten Bestimmungen als mit Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer\nNeuregelung durch den Gesetzgeber - längstens bis 31. Mai 2013 - weiter anwendbar bleiben, jedoch nur nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung vor ihrer gleichwohl erfolgenden Anordnung einer „strikten\nVerhältnismäßigkeitsprüfung“. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnis-\n\nmäßig sein, wenn „eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus\nkonkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist“ (BVerfG aaO Rn. 172).\n\n6 Diesen strengen Maßstäben ist das Landgericht gerecht geworden. Es\nhat insbesondere tatsachenfundiert, sachverständig beraten und rechtsfehlerfrei eine „hohe Wahrscheinlichkeit von Wiederholungsgefahr“ festgestellt (UA\nS. 48) und sich davon überzeugt, dass der Angeklagte „aufgrund seiner fest\neingewurzelten Neigung immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder\nSchutzbefohlenen straffällig werden wird“ (UA S. 51).\n\nNack Wahl Rothfuß\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-17/1-str-190-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316e","ref_norm":"316e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-17/1-str-190-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:03.059930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-17/1-str-190-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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