{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"V ZB 263/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 263/10\n\nvom\n\n12. Mai 2011\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des\n1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September\n2010, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg\nvom 12. Mai 2010 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts\nCharlottenburg vom 30. März 2010 und vom 13. und 26. April\n2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an\ndas Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, die Eintragung der Grundschuld gemäß der Urkunde\ndes Notars Dr. T. vom 9. März 2010 (UR-Nr.\n) nicht aus den in den Zwischenverfügungen vom\n30. März 2010 und vom 13. und 26. April 2010 sowie in dem Beschluss vom 12. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Dezember 2003 errichteten der auf Grund notariell beurkundeter Generalvollmachten auch für die\nGesellschafter zu 1 , 3 und 4 handelnde Gesellschafter zu 2 und die Gesellschafterin zu 5 die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und brachten in die Gesellschaft unter anderem das eingangs bezeichnete Grundstück\nein. Mit der Geschäftsführung und Vertretung der GbR befasst sich § 11 des\nVertrags. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:\n\n\"§ 11\nGeschäftsführung und Vertretung\n(1) Die Veräußerung und Belastung der vorbezeichneten Grundstücke\nkann nur gemeinsam erfolgen, soweit nicht Abs. 4 etwas anderes bestimmt.\n(2) Im Übrigen erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung zunächst\ndurch Herrn E. K. …\n(3)\n(4) Dem Geschäftsführer E. K. wird seitens der Gesellschaft\nhiermit selbständig und unabhängig von den übrigen Regelungen\n\nGeneralvollmacht\n\nerteilt für Rechtsgeschäfte und Verfügungen aller Art, die die Gesellschaft\nbetreffen, mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.\nDiese Vollmacht umfasst insbesondere auch die Befugnis, dingliche Erklärungen, Bewilligungen und Anträge gegenüber Behörden und Grundbuchämtern abzugeben, im Grundbuchverfahren darf er auch Untervollmacht erteilen, auch soweit die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist, insbesondere auch Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber Banken, und den Grundbesitz gemäß § 800 ZPO zu unterwerfen.\nDie Vollmacht berechtigt insbesondere, also auch, die Grundstücke zur\nAufnahme entsprechender Darlehen einzeln und/oder ganz zu belasten\nfür den Fall, dass die Darlehensmittel in das/die Gebäude investiert werden.\"\n\n2 Als Eigentümer des Grundstücks wurden am 9. März 2004 die Gesellschafter \"als BGB-Gesellschafter\" in das Grundbuch eingetragen. Am 9. März\n2010 erteilte die Gesellschafterin zu 5 dem Gesellschafter zu 2 eine notariell\nbeurkundete Generalvollmacht. Am selben Tag bestellte der Gesellschafter\nzu 2 im eigenen Namen und - auf Grund der erwähnten notariellen Generalvollmachten - auch namens der übrigen Gesellschafter der beteiligten GbR einer Bank an dem Grundstück der GbR eine vollstreckbare Buchgrundschuld\nüber 51.000 €. In einem Nachtragsvermerk stellte er klar, auch namens der\nGbR gehandelt zu haben.\n\n3 Auf den Eintragungsantrag hin hat das Grundbuchamt der GbR aufgegeben, die formgerechte Genehmigung der übrigen Gesellschafter zu 1, 3 bis 5\nvorzulegen. Mit ergänzender Zwischenverfügung hat es auch eine formgerechte\nErklärung des Gesellschafters zu 2 für ausreichend erachtet, er habe für die\nGesellschafterin zu 5 auf Grund der ihm im Gesellschaftsvertrag übertragenen\nBefugnisse gehandelt. Auf die Beschwerde der GbR hat das Kammergericht die\nangeführte Ergänzung der Zwischenverfügung aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\nmöchte die GbR die Eintragung der Grundschuld ohne vorherige Genehmigung\nder Bestellung durch die übrigen Gesellschafter erreichen.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hält die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts\n(Grundbuchamts) für im Wesentlichen berechtigt (ZIP 2010, 2294). Die beteiligte GbR sei bei der Bewilligung der Buchgrundschuld nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Gesellschafter zu 2 sei zwar zur Geschäftsführung befugt.\nDiese umfasse aber nach dem Gesellschaftsvertrag nicht die Befugnis zur Belastung von Grundstücken des Gesellschaftsvermögens. Die Generalvollmacht\nnach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags stehe unter der Bedingung, dass\n\"die Drittmittel in das/die Gebäude investiert werden\". Für das Vorliegen dieser\nVoraussetzung fehle jeder Anhaltspunkt, jedenfalls ein formgerechter Nach-\n\nweis. Die dem Gesellschafter zu 2 erteilten Generalvollmachten der übrigen\nGesellschafter reichten nicht aus. Diese Vollmachten seien von den Gesellschaftern jeweils allein erteilt worden. Erforderlich sei eine Vollmacht der beteiligten GbR selbst.\n\nIII.\n\n5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO\nstatthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG)\nRechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die beteiligte GbR bei der Bestellung der vollstreckbaren Grundschuld\ndurch den Gesellschafter zu 2 formgerecht vertreten. Die Eintragung der Buchgrundschuld kann deshalb nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem\nNichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts genannten Gründen verweigert werden.\n\n6 1. Eine wirksame Vertretung der beteiligten GbR durch den Gesellschafter zu 2 auf Grund der ihm mit § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags\nübertragenen Geschäftsführungsbefugnis hat das Beschwerdegericht allerdings\nzu Recht verneint. Diese schließt nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags\ndie Belastung des Grundvermögens der Gesellschaft nicht mit ein.\n\n7 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Vertretung der beteiligten GbR durch den Gesellschafter zu 2 auf Grund der ihm in\n§ 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags erteilten Generalvollmacht verneint.\n\n8 a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass die Generalvollmacht inhaltlich unzureichend wäre.\n\n9 aa) Das Beschwerdegericht ist bei der Auslegung der Vollmacht zu dem\nErgebnis gelangt, diese erlaube dem Gesellschafter zu 2 eine Belastung von\nGrundstücken der GbR mit Grundpfandrechten nur, wenn diese der Sicherung\nvon Darlehen dienten und die Darlehensmittel in Gebäude auf dem Grundstück\ninvestiert würden. Diese Auslegung ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur\n\neingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR\n173/09, NJW 2010, 3774 f.), in diesem Rahmen aber zu beanstanden, weil das\nBeschwerdegericht entscheidende Teile des Textes der Generalvollmacht bei\nder Auslegung übergangen hat.\n\n10 bb) Die Auslegung der Vollmacht durch das Beschwerdegericht ist schon\nnicht vom Wortlaut der von ihm herangezogenen Passage in § 11 Abs. 4 Satz 3\ndes Gesellschaftsvertrags gedeckt. Dort wird der Inhalt der Vollmacht nicht abschließend, sondern beispielhaft beschrieben. Der angesprochene Fall einer\nBelastung von Gesellschaftsgrundstücken mit Grundpfandrechten zur Finanzierung von Darlehen für Baumaßnahmen an Gebäuden auf dem betreffenden\nGrundstück wird mit dem Zusatz \"insbesondere\" und der verstärkenden Klarstellung \"also auch\" als Anwendungsfall der in den beiden vorangegangenen\nSätzen dieser Regelung allgemein beschriebenen Vollmacht bezeichnet. In\n§ 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags wird dem Gesellschafter zu 2 eine\nGeneralvollmacht erteilt. Er darf danach Verfügungen \"aller Art\", die die Gesellschaft betreffen, vornehmen. Dazu gehört nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags insbesondere auch die Unterwerfung des Grundbesitzes nach\n§ 800 ZPO, was gewöhnlich nur bei der Bestellung eines Grundpfandrechts in\nBetracht kommt. Die Vollmacht nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags unterliegt auch nicht der Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 11\nAbs. 1 des Vertrags. Sie ist dort ausdrücklich ausgenommen. Die Bestellung\nder vollstreckbaren Grundschuld, um deren Eintragung es hier geht, war damit\nvon der Generalvollmacht gedeckt, die die GbR dem Gesellschafter zu 2 erteilt\nhatte.\n\n11 b) Der Gesellschafter zu 2 hat nach dem Inhalt der Berichtigung der Bestellungsurkunde von dieser Vollmacht auch Gebrauch gemacht.\n\n12 c) Er hat den Fortbestand der Vollmacht aber nicht in einer den Anforderungen des § 172 BGB entsprechenden Weise nachgewiesen. Danach ist die\nVollmacht bei der Abgabe der Erklärung in Ausfertigung vorzulegen (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1976 - VII ZR 77/78, BGHZ 76, 76, 78 und vom\n\n15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 63). Das könnte durch einen\nentsprechenden Vermerk in der Urkunde über die auf Grund der Vollmacht abgegebene Erklärung nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987\n- III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 65). Nach dem Vermerk in der Bestellungsurkunde hat der Gesellschafter zu 2 aber nur die Generalvollmachten der übrigen\nGesellschafter, dagegen nicht die ihm durch die Gesellschaft selbst erteilte Generalvollmacht in Ausfertigung vorgelegt. Deren Vorlage war nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Urkunde, in der sie enthalten ist, schon bei den Grundakten befindet. Von der Vollmacht kann der Gesellschafter zu 2 in der Form des\n§ 172 BGB nur Gebrauch machen, wenn er eine ihm selbst erteilte Ausfertigung\nbei der Vornahme des Rechtsgeschäfts dem Notar vorlegt oder wenn in einem\nnotariellen Vertrag auf eine von dem beurkundenden Notar selbst aufgenommene Vollmacht Bezug genommen wird und diese bei dem Notar jederzeit zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 77/78, BGHZ 76,\n76, 79).\n\n13 3. Die beteiligte GbR war aber bei der Bestellung der vollstreckbaren\nBuchgrundschuld deshalb wirksam vertreten, weil an dieser Bestellung alle (im\nGrundbuch ausgewiesenen) Gesellschafter mitgewirkt haben.\n\n14 a) Diese Form der Vertretung der beteiligten GbR ist in § 11 Abs. 1 des\nGesellschaftsvertrags für Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorgesehen. Sie entspricht der gemeinschaftlichen Geschäftsführung, die nach § 709\nAbs. 1 BGB gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist.\n\n15 b) Unschädlich ist, dass an der Bestellung der Grundschuld persönlich\nnur der Gesellschafter zu 2 mitgewirkt hat. Er hat die übrigen Gesellschafter auf\nGrund von notariell beurkundeten Generalvollmachten vertreten, die er den Anforderungen des § 172 BGB entsprechend bei Abgabe der Bestellungserklärung in Ausfertigung vorgelegt hat.\n\n16 aa) Die Gesellschafter zu 3 bis 5 der beteiligten GbR haben den Gesellschafter zu 2 damit bevollmächtigt, sie bei allen Rechtsgeschäften und Rechts-\n\nhandlungen zu vertreten, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig\nist. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Gesellschafterin zu 1, die dem\nGesellschafter zu 2 ohne jede Einschränkung \"Generalvollmacht\" erteilt hat.\nDas bedeutet auch ohne besondere Erläuterung, dass der Gesellschafter zu 2\nsie bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen soll vertreten können,\nbei denen eine Stellvertretung rechtlich möglich ist. Dazu gehört auch die Mitwirkung an einer Belastung von Gesellschaftsvermögen, die sich die Gesellschafter vorbehalten haben.\n\n17 bb) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts\nnichts, dass der Gesellschafter zu 2 von den anderen Gesellschaftern \"jeweils\nallein zu deren Vertreter\" bestellt worden ist.\n\n18 (1) Die Vertretung einer GbR durch einen Gesellschafter ist zwar auf\nGrund einer Bevollmächtigung dieses Gesellschafters durch die Gesellschaft\nmöglich, wie sie hier in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen (und\nnur nicht formgerecht nachgewiesen) ist. Ein Gesellschafter kann eine GbR\naber auch auf Grund rechtsgeschäftlicher Vollmachten der übrigen Gesellschafter vertreten. Diese müssen nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, sie\nals Gesellschafter der GbR zu vertreten. Es genügt, wenn das Handeln von der\nVollmacht gedeckt ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 266/10,\nDNotZ 2011, 361, 363 Rn. 12).\n\n19 (2) Die hier erteilten notariellen Vollmachten sind Generalvollmachten,\ndie, wie bereits ausgeführt, den Gesellschafter zu 2 ohne jede Einschränkung\nzur Vornahme aller vertretungsfähigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen\nermächtigen. Auf Grund der ihm erteilten Generalvollmachten hat der Gesellschafter zu 2 zudem die Gesellschafter zu 1, 3 und 4 schon bei der Errichtung\nder Gesellschaft vertreten. Die Errichtung der GbR auf Grund der Generalvollmachten hat auch nicht dazu geführt, dass diese Vollmachten, wie das Grundbuchamt meint, für ein Handeln der Vertretenen als Gesellschafter gewissermaßen \"verbraucht\" wären und sich fortan nur noch auf deren \"privates\" Handeln bezögen. Die Ermächtigung zur Vertretung bei der Errichtung einer GbR\n\nschließt im Gegenteil die Vertretung bei einzelnen Rechtshandlungen zum Betrieb der GbR mit ein. Nichts anderes gilt für die Bevollmächtigung des Gesellschafters zu 2 durch die Gesellschafterin zu 5. Diese hat sich zwar bei der Errichtung der Gesellschaft nicht vertreten lassen, sondern daran selbst mitgewirkt und dem Gesellschafter zu 2 erst am Tage der Bestellung der Grundschuld eine Generalvollmacht erteilt. Diese Generalvollmacht stimmt aber wörtlich mit den Generalvollmachten überein, auf Grund derer der Gesellschafter zu\n2 die Gesellschafter zu 3 und 4, die Kinder der Gesellschafter zu 2 und 5, bei\nder Errichtung der Gesellschaft vertreten hat, an der die Gesellschafterin zu 5\npersönlich mitgewirkt hat. Anhaltspunkte, dass sie anders zu verstehen sein\nkönnte als diese, sind nicht ersichtlich.\n\nIV.\n\n20 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131\nAbs. 4 KostO.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.04.2010 - 44 SC 8866-164 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 W 243/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-263-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-263-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.215475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-12/v-zb-263-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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