{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"V ZB 166/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 166/10\nvom\n\n12. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Mai 2010 und\nder Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2010 den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur\nSicherung der Zurückschiebung ab dem 16. Mai 2010 angeordnet\nund aufrechterhalten worden ist; im Übrigen wird das Rechtsmittel\nals unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die Landeshauptstadt Hannover trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist libyscher Staatsangehöriger. Am 14. Mai 2010 reiste er\nohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde er von\nder Bundespolizei festgenommen und im Anschluss daran zur Dienststelle der\nPolizeiinspektion Hannover Mitte verbracht, wo er als Beschuldigter wegen des\n\nVerdachts der unerlaubten Einreise vernommen wurde. Auf Antrag der Beteiligten zu 2, dem das Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen als Beschuldigter beigefügt war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2010 die\nHaft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 18. August 2010 angeordnet und zudem die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für rechtmäßig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 9. Juni\n2010 wurde der Betroffene nach Schweden zurückgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nunmehr die Feststellung, dass er durch die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt\nworden ist.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung\nzu Recht angeordnet und bis zur Ausreise des Betroffenen aufrechterhalten\nworden ist.\n\nIII.\n\n3 Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg.\n\n4 1. Soweit der Betroffene seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Zusammenhang mit der von der Beteiligten zu 2 kurzzeitig angeordneten Ingewahrsamnahme weiterverfolgen möchte, ist das Rechtsmittel allerdings unzulässig. Zwar ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich auch nach Erledigung der\nHauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung\nnach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar\n\n2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach\n§ 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die\nAnordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209). Dass hierzu\n- verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Entscheidungen über vorläufige\nHaftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m.\n§ 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 3. Februar - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Gleiches gilt jedenfalls für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der\nBehörde, einen Ausländer unter den strengen Voraussetzungen des § 62\nAbs. 4 AufenthG für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen,\num diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (Senat, Beschluss vom\n12. Mai 2011 - V ZB 135/10, zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon abgesehen ist die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die behördliche Ingewahrsamnahme\nauch deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit nicht in einer den Vorgaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FamFG genügenden Weise begründet\nworden ist.\n\n5 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die diese bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der\nHaftantrag unzulässig war.\n\n6 Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens\nvon Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB\n218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB\n\n136/10, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen\nZulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der\ngestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen\nStaatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden; für die Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB\n202/10; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10; beide Entscheidungen zur\nVeröffentlichung bestimmt). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem\nEinvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). So verhält\nes sich hier. Wie sich spätestens aus dem dem Haftantrag beigefügten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wurde gegen den Betroffenen\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt.\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, wobei der Senat bei der Ermessensausübung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene nur in ganz\ngeringfügigem Umfang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig wäre,\nihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts\n\nberuht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO (Senat, Beschluss vom\n29. April 2010 - V ZB 218/09, juris Rn. 27 f.).\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2010 - 43 XIV 57/10 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 03.06.2010 - 8 T 28/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-166-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/v-zb-166-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.153632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-12/v-zb-166-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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