{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-05-12","aktenzeichen":"IX ZR 155/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 155/10\n\nvom\n\n12. Mai 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 12. Mai 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n22. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n51.184,59 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die\n\ninhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der\nVersagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein\nRecht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf\nrechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB\n28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08,\nRn. 2 n.v.).\n\n3 2. Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung ausschließlich das vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zugrunde legen müssen, geht\ndies fehl. Einwendungen gegen das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im\nProzess noch vorgetragen werden und sind dort zu beachten (BGH, Beschluss\nvom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 mwN).\n\n4 3. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Bemessung der Wertsteigerung (BGH, Urteil vom 22. November 1991 - V ZR\n187/90, BGHZ 116, 161) ist nicht festzustellen. Der Zeitpunkt der Eintragung\ndes Heimfalls konnte vorliegend nicht als maßgeblich angesehen werden, weil\ndie Umschreibung erst nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil im Vorprozess erfolgt ist. Wertsteigerungen, die\nder Erbbauberechtigte zwischen der Geltendmachung des Heimfallanspruchs\nund der Entscheidung des Gerichts vorgenommen hat, können im Übrigen dann\nunberücksichtigt bleiben, wenn sich der Erbbauberechtigte in Verzug mit der\nErfüllung des Heimfallanspruchs befunden hat. Auf die vom Berufungsgericht\nausgeschlossene Wertsteigerung kommt es damit nicht einmal mehr an.\n\n5 4. Die Angriffe gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen\nder fehlenden Begründung des Rechtsmittels im Hinblick auf die Nichtvalutierung der Hypothek führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei mehreren selbständigen Ansprüchen die Berufungsbegründung jeden Anspruch erfassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044,\nRn. 22 mwN). Allein die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ohne\nErläuterung, warum das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein soll, reicht nicht\naus. In der Berufungsbegründung findet sich nichts zu der fehlenden Valutierung der Hypothek.\n\n6 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 02.04.2009 - 18 O 362/08 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2010 - I-28 U 146/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/ix-zr-155-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-12/ix-zr-155-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:33.637668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-12/ix-zr-155-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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