{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-06","aktenzeichen":"V ZB 98/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 98/11\n\nvom\n\n6. Mai 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2011 durch die Richter\nDr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den\nRichter Dr. Czub und die Richterin Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt\nvom 4. April 2011 angeordneten und mit Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. April 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr\n2004 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - erfolglos -\ndie Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) forderte ihn mit seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am\n12. Mai 2006 zugestellten Bescheid zum Verlassen der Bundesrepublik\nDeutschland auf und drohte darin die Abschiebung an. Zu der Abschiebung\nkam es jedoch nicht, weil der Betroffene untertauchte.\n\n2 Am 25. März 2011 reiste er erneut illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem BAMF wiederum einen Asylantrag.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens\n\ndrei Monaten und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.\nDie Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zugleich die einstweilige Aussetzung der\nVollziehung der Sicherungshaft beantragt.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die in § 62 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der erneut gestellte Asylantrag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Zu der Dauer der Haft sei darauf\nhinzuweisen, dass das Amtsgericht antragsgemäß die Sicherungshaft angeordnet habe, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten solle.\n\nIII.\n\n5 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64\nAbs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10,\njuris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010,\n97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010,\n158, Rn. 3); er ist auch begründet.\n\n6 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird\ndanach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht\n\nauf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss\nvom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar\n2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. März\n2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird.\n\n7 2. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG darf ein Ausländer, der, wie der\nBetroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut\neinen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des BAMF abgeschoben werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht\nvorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was hier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Dieses mögliche Abschiebungshindernis muss bei der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellenden Prognose berücksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also vergewissern, dass mit einer Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Diese Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung von Sicherungshaft nicht\nentgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt Abschiebungshaft gegen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht über\nden Folgeantrag entschieden hat (s. zu allem Senat, Beschluss vom 5. Oktober\n2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25 f. mwN).\n\n8 3. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, innerhalb welcher Zeit mit einer Entscheidung des BAMF zu rechnen ist. Auch\nder Beschluss des Amtsgerichts verhält sich hierzu nicht. Darüber hinaus haben\nbeide Vordergerichte keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums möglich ist. Deshalb spricht\n\nbei summarischer Prüfung viel dafür, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 4\nAufenthG beruhen.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Stresemann\n\nCzub Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Halberstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 - 11 XIV 6/11 B -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 T 170/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-06/v-zb-98-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-06/v-zb-98-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:59.091496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-06/v-zb-98-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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