{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-05-05","aktenzeichen":"VII ZB 25/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 25/10\n\nvom\n\n5. Mai 2011\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der\n23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2010\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerin, eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von Justizkostenforderungen des Landes N.\nin Höhe von 7.211,70 € gegen den Schuldner, einen Strafgefangenen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunwürdiger Haftunterbringung\nSchadensersatzansprüche gegen das Land geltend.\n\n2 Die Gläubigerin hat als Vollstreckungsbehörde am 29. Mai 2009 einen\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von\nBeträgen aus\n\n“1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das\nLand N. aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des\nLandes N. ,\n\n2. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das\nLand N. aufgrund der Rechtsverfolgung der in\nZiffer 1 genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwaltsund Gerichtskosten)“\n\ngepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist.\n\n3 Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Pfändung und Überweisung der in\ndem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. Mai 2009 genannten\nForderungen des Schuldners erreichen.\n\nII.\n\n4 A. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Amtsgericht erfolgte Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 ist zwar sofort wirksam geworden\n(BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394); der ursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann daher nicht wiederhergestellt werden. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch mit dem Ziel zulässig, eine Voll-\n\nstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743).\n\n5 B. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht sieht mit dem Amtsgericht die beabsichtigte\nZwangsvollstreckung als unzulässig an. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil\nvom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) entschieden, dass es der\nJustizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung\ngrundsätzlich verwehrt sei, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen\nauf Geldentschädigung wegen einer Unterbringung im Strafvollzug unter menschenunwürdigen Bedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Die zu dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen ließen sich uneingeschränkt auf die Frage der Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen bestehender Verfahrenskostenforderungen des Landes übertragen.\n\n7 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n8 a) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass der\nGläubiger grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829\nRn. 124; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn. 11; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 829 Rn. 21;\nMusielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 829 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/\nAlbers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 829 Rn. 38). Er kann aufgrund der Pfändung und Überweisung in der Regel selbst die Aufrechnung mit der ihm gegen\nden Schuldner zustehenden Forderung erklären. Ob dies auch möglich ist,\n\nwenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen konnte, ist umstritten (vgl. die\nNachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 393 Rn. 2).\n\n9 b) Der Senat muss dieser Frage nicht nachgehen. Denn rechtsfehlerfrei\nhat das Beschwerdegericht entschieden, dass bei dem hier vorliegenden Sachverhalt gemäß dem auch für das Prozessrecht Geltung beanspruchenden\n§ 242 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218,\n222 m.w.N.) bereits die Pfändung des Anspruchs ausgeschlossen ist. Denn die\nPfändung des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger\nHaftbedingungen erweist sich unter Berücksichtigung der Funktion und des\nZwecks dieses Anspruchs und der Eigenart des zwischen dem Schuldner und\ndem Land N. bestehenden Rechtsverhältnisses als unzulässige Rechtsausübung.\n\n10 aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung\nfür immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen\nden Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom\n1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des\nStaates mit Gegenforderungen gemäß § 242 BGB unzulässig. Der Anspruch\ndes Strafgefangenen auf Geldentschädigung leitet sich aus dem Schutzauftrag\nder Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab. Er hat neben der\nGenugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und\nPrävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird,\nmenschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber\nzumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH,\nUrteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom\n4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.). Diesen Zweck kann\nder Geldentschädigungsanspruch wirksam nur erfüllen, wenn er für den ersatz-\n\npflichtigen Staat spürbare Auswirkungen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die\nForderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil - wie in vielen Fällen - der Strafgefangene vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305).\n\n11 bb) Aus den gleichen Erwägungen ist dem Staat auch die Pfändung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu versagen. Eine Zulassung der Pfändung eines aus einer menschunwürdigen Haftunterbringung herrührenden Entschädigungsanspruchs zur\nBefriedigung offener Verfahrenskosten würde - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und\nder Prävention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Aufrechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen würden\nderen nachteilige Wirkungen verblassen. Der Staat würde sich auf diese Weise\neine Befriedigung der wirtschaftlich wertlosen Forderung verschaffen und\ngleichzeitig den mit der Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs verfolgten\nZweck umgehen. Letztlich träten nach der aufgrund einer Pfändung und Überweisung zur Einziehung regelmäßig erfolgenden Aufrechnung des Gläubigers\nmit dem Entschädigungsanspruch lediglich mit zeitlicher Verzögerung die wirtschaftlichen Folgen der unzulässigen Aufrechnung mit den Justizkostenforderungen ein.\n\n12 cc) Das Pfändungsverbot erstreckt sich - wie das Beschwerdegericht zu\nRecht angenommen hat - auch auf die aus der Rechtsverfolgung der Entschädigungsansprüche erwachsenen Ansprüche, insbesondere die Rechtsanwaltsund Gerichtskosten. Werden mit dem Aufrechnungsverbot - wie hier - Zwecke\nder Sanktion und der Prävention verfolgt, muss sich wegen der engen materiellen Verbindung mit der Hauptforderung das Pfändungsverbot auch auf die Kos-\n\nten der Rechtsverfolgung erstrecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2011\n- IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 47 f.). Mit entsprechenden Erwägungen hat\nder Senat bereits entschieden, dass sich das Vollstreckungsprivileg des § 850f\nAbs. 2 ZPO auch auf Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erstreckt,\nwenn diese Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind\n(BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, in juris Rn. 16).\n\n13 c) Die gegen dieses Ergebnis von der Rechtsbeschwerde erhobenen\nEinwände greifen nicht.\n\n14 aa) Aus Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof die Pfändung\neiner Forderung für möglich gehalten hat, gegen die der Gläubiger materiellrechtlich nicht aufrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985\n- III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115), lässt sich nicht ableiten, dass die beabsichtige Pfändung und Überweisung der Forderung auch bei dem hier gegebenen Sachverhalt zulässig sein müsste. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der zu pfändende Anspruch\ninsbesondere auch der Sanktion und Prävention dient und aus einer Verletzung\neines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Strafgefangenen und\ndem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere Fürsorgepflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301\nRn. 14). Eine solche Grundlage hat auch der von der Rechtsbeschwerde vergleichsweise herangezogene Schmerzensgeldanspruch nicht. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Pfändung einer Forderung\naus unerlaubter Handlung möglich ist.\n\n15 bb) Ohne Belang ist, ob und inwieweit eine Pfändung stattfinden kann,\nwenn die Entschädigungsforderung des Schuldners befriedigt worden ist. Selbst\nwenn dann ein uneingeschränkter Zugriff von Gläubigern stattfinden könnte,\n\nführte dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen. Solche hätten ihren Grund in den Pfändungsvorschriften. Diese untersagen es der Gläubigerin wegen der unzulässigen\nRechtsausübung, auf die Forderung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen.\n\n16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Gütersloh, Entscheidung vom 30.12.2009 - 15 M 2263/09 -\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2010 - 23 T 58/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/vii-zb-25-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/vii-zb-25-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:53.916666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-05/vii-zb-25-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2011-05-05","dockets":["VII ZB 25/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – VII ZB 25/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/vii-zb-25-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der\n23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2010\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850f","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850f","label":"§ 850f ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/829","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"829","label":"§ 829 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:53.916666+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}