{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-05-05","aktenzeichen":"IX ZR 145/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 145/10\n\nvom\n\n5. Mai 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann\nund den Richter Dr. Fischer\n\nam 5. Mai 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 8. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 119.474,21 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1\nGG gestützte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Ein Gehörsverstoß ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht\nhinsichtlich des Mandats Nr. 240701 den Nachweis einer mündlichen Stundenhonorarvereinbarung als nicht geführt erachtet hat.\n\n3 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich\ndieses Mandats den Abschluss einer mündlichen Gebührenvereinbarung nicht\nbehauptet, ist revisionsrechtlichen Angriffen verschlossen. Dabei handelt es\nsich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von\n\ndem Beklagten geltend gemachten Berichtigungsantrages (§ 320 ZPO) für das\nRevisionsverfahren bindend ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR\n206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).\n\n4 b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in\nden Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,\n205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288,\n300; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, StuB 2010, 760 Rn. 3). Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen von dem Beklagten für den Abschluss einer mündlichen Honorarvereinbarung angeführten\nIndizien ausdrücklich auseinanderzusetzen, zumal sich diese Indizien auf andere als das hier in Rede stehende Mandat bezogen.\n\n5 2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten im Blick auf das Mandat\nNr. 240701 die gesetzliche Gebühr versagt hat, scheidet ebenfalls ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.\n\n6 Insoweit hat das Berufungsgericht - wie aus seinem Hinweisbeschluss\nvom 4. März 2010 und der Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf die vorgelegten Rechnungen ergibt - das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur\nKenntnis genommen. Es hat sich der von ihm vertretenen Rechtsansicht jedoch\nnicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103\nAbs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass\nsich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die\nsie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des\nGerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Be-\n\nschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN).\nMag diese Rechtsauffassung auch unrichtig sein, stellt sie sich jedenfalls nicht\nals willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.\n\n7 3. Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 221001 die\ngeltend gemachten Stunden als nicht nachgewiesen erachtet, ist Art. 103\nAbs. 1 GG nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen, ihm aber ohne Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen.\n\n8 4. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 230307 den Nachweis einer mündlichen Gebührenvereinbarung über die Gewährung eines Stundenhonorars als\nnicht erbracht erachtet hat. Die Beanstandung der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühr erstellten Rechnung wegen der Nichtbeachtung von Vorschusszahlungen (§ 18 Abs. 2 BRAGO) verletzt nicht das Willkürverbot Art. 3\nAbs. 1 GG).\n\n9 5. Auch im Blick auf das Mandat 230402 hat das Berufungsgericht das\nVorbringen des Beklagten ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis\ngenommen.\n\n10 6. Soweit der Beklagte beanstandet, die Widerklage habe nur als derzeit\nunbegründet abgewiesen werden dürfen, wird kein konkreter Zulassungsgrund\ngeltend gemacht.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2009 - 2-31 O 201/06 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2010 - 26 U 11/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/ix-zr-145-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/ix-zr-145-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:33.357821+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-05/ix-zr-145-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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