{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-05-05","aktenzeichen":"IX ZB 75/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 75/10\n\nvom\n\n5. Mai 2011\n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Fischer\n\nam 5. Mai 2011\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer\ndes Landgerichts Braunschweig vom 9. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 72.900 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubiger) vom 7. Dezember 2009 ist mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren\nüber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2,\nder bereits als Gutachter tätig gewesen war, zum Insolvenzverwalter bestellt\nworden. Die Anschrift der Schuldnerin ist im Beschluss mit \"R.\nstraße , B. \" angegeben worden. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer die \"sofortige Einstellung des eingeleiteten Insolvenzverfahrens\" beantragt. Sie hat vor-\n\ngetragen, ihr Geschäftssitz befinde sich nicht in der R. straße , sondern\nin der B. straße in B. ; die Geschäftsleitung der Schuldnerin\nwisse nichts von dem ganzen Vorgang und habe auch nie Kontakt zum Insolvenzverwalter gehabt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2010 hat die\nSchuldnerin erklärt, die Forderung des Gläubigers sei zwischenzeitlich ausgeglichen worden; sie, die Schuldnerin, sei nie zahlungsunfähig gewesen. Das\nInsolvenzgericht hat die Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss behandelt, hat ihr nicht abgeholfen und hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt; dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, hilfsweise die Einstellung des Insolvenzverfahrens erreichen.\n\nII.\n\n2 Soweit die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses eingelegt worden ist, ist sie nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO,\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Hinsichtlich der hilfsweise angestrebten\nEinstellung des Insolvenzverfahrens folgt ihre Statthaftigkeit aus § 216 Abs. 2,\n§§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Die\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert\neine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n3 1. Das Beschwerdegericht ist nicht in einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Weise von dem Senatsurteil vom 9. Januar 2003\n(IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356) abgewichen. Der genannten Entscheidung zufol-\n\nge muss der Insolvenzschuldner im Eröffnungsbeschluss eindeutig und zutreffend bezeichnet werden (vgl. § 27 Abs. 2 InsO); Bezugnahme auf Aktenbestandteile sind unzulässig. Das Beschwerdegericht hat den die postalische Anschrift der Schuldnerin betreffenden Einwand der Beschwerde nur unter dem\n(zutreffend verneinten) Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör gewürdigt. Damit hat es jedoch nicht - weder ausdrücklich\nnoch konkludent - den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenzschuldner brauche im Eröffnungsbeschluss nicht eindeutig und zutreffend benannt zu werden. Der Eröffnungsbeschluss vom 30. Dezember 2009 bezeichnete die Schuldnerin zutreffend mit Firma, Sitz sowie der Nummer, unter welcher sie im Handelsregister eingetragen ist. Er muss nicht aufgehoben werden,\nweil er die frühere Anschrift der Schuldnerin enthält, unter der jetzt noch ihr Geschäftsführer wohnhaft ist.\n\n4 2. Der Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.\n\n5 a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Insolvenzgericht hätte den Schriftsatz vom 20. Februar 2010 als Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach\n§ 212 InsO auslegen müssen. Selbst wenn eine entsprechende Auslegung\nmöglich gewesen wäre, läge darin, dass das Insolvenzgericht ihn nur als Begründung der bereits eingelegten sofortigen Beschwerde verstanden hat, kein\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein nachträglicher Wegfall des Eröffnungsgrundes wird in ihm weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wie die Rechtsbeschwerde selbst nicht verkennt.\n\n6 b) Das Insolvenzgericht hat auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde weiter\nmeint, die Schuldnerin durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis unter\n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG von der Stellung eines erfolgversprechenden\nAntrags auf nachträgliche Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls\ndes Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) abgehalten. Die Rechtsbeschwerde legt\nnicht dar, welche Tatsachen die Schuldnerin vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, wenn das ihrer Ansicht nach irreführende Telefonat vom\n21. Januar 2010 nicht stattgefunden hätte. Das Insolvenzverfahren ist nur dann\nauf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der\nEinstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 Satz 1 InsO). Ein Wegfall der Forderung des\nantragstellenden Gläubigers reicht hierfür nicht aus (zuletzt BGH, Beschluss\nvom 7. Oktober 2010 - IX ZB 1/10, NZI 2011, 20 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde\nverweist im Übrigen nur auf Forderungen der Schuldnerin, auf die Zahlungseingänge zu erwarten gewesen seien. Dass es sich insoweit um aktuell verfügbare\noder kurzfristig verfügbar werdende Mittel handelte, ist nach wie vor nicht hinreichend dargelegt.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO\nabgesehen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 30.12.2009 - 272 IN 128/09 b -\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2010 - 6 T 127/10 (019) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/ix-zb-75-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-05/ix-zb-75-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:33.274471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-05/ix-zb-75-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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