{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2011-05-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 12/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (B) 12/10\n\nvom\n\n4. Mai 2011\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Ablehnungsgesuch\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die\nRechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini\n\nam 4. Mai 2011\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 10 gegen die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und\ndie Rechtsanwältin Dr. Hauger wird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter\nDr. Ernemann wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller zu 10 hat erstmals mit am 14. November 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 10. November 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nebenintervention in dem Zulassungsverfahren des Antragstellers zu 1 beantragt. Diesen Antrag hat der Senat\nin dem schon zuvor auf den 22. November 2010 anberaumten Termin zur\nmündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Mit per Fax versehentlich an das\nBundesverfassungsgericht übermitteltem Schriftsatz vom 19. November 2010,\nder, vom Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, am 1. Dezember 2010 beim\nBundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller zu 10 \"die Senatsmitglieder\" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er beanstandet, dass\nsein Antrag nicht vor dem Termin beschieden wurde; es sei unvertretbar und\n\nunzumutbar, dass erst unmittelbar vor dem Termin bekannt gegeben werde, ob\ndie Verhandlung öffentlich sei und ob die Nebenintervention zugelassen werde.\n\nII.\n\n2 Dem Ablehnungsgesuch bleibt der Erfolg versagt. Soweit es sich gegen\ndie Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die\nRechtsanwältin Dr. Hauger richtet, ist es - jedenfalls - unbegründet, da ein Ablehnungsgrund nicht gegeben ist. Im Übrigen ist es unzulässig.\n\n3 1. Nach der hier entsprechend anwendbaren (BGH, Beschluss vom\n31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) Vorschrift des § 42\nAbs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit\ndes Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter\nablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben\nist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln\n(st. Rspr. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269).\n\n4 Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund gegen die beteiligten\nSenatsmitglieder nicht vor.\n\n5 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte\nNebenintervention ist erst eine Woche vor dem Termin beim Bundesgerichtshof\neingegangen. Im Hinblick auf die zur Vorbereitung der Entscheidung und Beratung erforderliche Zeit rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftigen Partei daher\nkeine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen\n\nRichter, dass hierüber nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung entschieden\nwurde.\n\n6 Dass die Öffentlichkeit der Verhandlung im Vorfeld des Termins nicht zugesichert werden konnte, rechtfertigt ebenfalls keine Ablehnung der Richter.\nDies ist Folge der zu dieser Zeit maßgeblichen gesetzlichen Regelung über die\nÖffentlichkeit in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung.\nNach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO a.F.\ni.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. war die mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit kam hier nur aufgrund eines entsprechenden Antrags des betroffenen Rechtsanwalts in Betracht. Die\nEntscheidung hierüber konnte erst nach Aufruf der Sache getroffen werden,\nweil der Antragsteller zu 1 erst im Verhandlungstermin einen für ihn verbindlichen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit stellen konnte.\n\n7 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. März 2011 ferner geltend\nmacht, das Verfahren zur Wahl der Bundesrichter sei verfassungswidrig, ist\ndamit ein in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien\noder zur Streitsache liegender Ablehnungsgrund nicht aufgezeigt; mit dieser\nBegründung hat das Ablehnungsgesuch daher ebenfalls keinen Erfolg (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4).\n\n8 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter\nDr. Ernemann ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das\nRechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann (BGH, Beschluss\nvom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847). Dies ist hier der Fall, weil\n\nder Vorsitzende Richter Dr. Ernemann mit Wirkung zum 2. Februar 2011 endgültig aus dem Senat für Anwaltssachen ausgeschieden ist.\n\nKessal-Wulf König Seiters\n\nStüer Martini\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-04/anwz-b-12-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-04/anwz-b-12-10","retrieved":"2026-10-24 07:50:41.201031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-04/anwz-b-12-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2011-05-04","dockets":["AnwZ (B) 12/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.2011 – AnwZ (B) 12/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-04/anwz-b-12-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 10 gegen die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und\ndie Rechtsanwältin Dr. Hauger wird für unbegründet erklärt.\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter\nDr. Ernemann wird als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:50:41.201031+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}