{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-28","aktenzeichen":"V ZR 8/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 8/10\nvom\n\n28. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats\nvom 2. Dezember 2010 wird - soweit eine Verletzung des Art. 103\nAbs. 1 GG durch den Senat geltend gemacht wird - als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des\nKlägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger eine Anhörungsrüge nach\n§ 321a ZPO erhoben, mit der er Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf\nrechtliches Gehör sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof geltend macht.\n\nII.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen den Antrag auf\nProzesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss ist statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 279/11, Rn. 2 juris), jedoch nur dann\nzulässig, wenn sie sich gegen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des\n\nArt. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668).\n\n3 2. Eine eigene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch\ndas Revisionsgericht macht der Kläger wegen seines Vorbringens zu dem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO geltend. Da er den Verfahrensfehler gerügt habe und die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision hätte führen müssen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250, 253), habe sich der Senat der\nZurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs mit der Problematik augenscheinlich nicht befasst.\n\n4 a) Das ist unzutreffend. Der gerügte absolute Revisionsgrund liegt vielmehr offensichtlich nicht vor, weil das Berufungsgericht bei der Fällung des Berufungsurteils vorschriftsmäßig besetzt war. Für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts kommt es auf die letzte mündliche Verhandlung\nan, auf die das Urteil ergangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR\n185/52, BGHZ 10, 130, 132; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR\n348/96, NJW 1998, 377, 378, insoweit in BGHZ 157, 89 ff. nicht abgedruckt).\nDas Berufungsurteil vom 2. Dezember 2009 ist von den Richtern gefällt worden,\ndie an der letzten mündlichen Verhandlung am 16. September 2009 teilgenommen haben.\n\n5 b) Die von dem Kläger gerügten Verletzungen des § 320 Abs. 4 Satz 2\nZPO und des § 318 ZPO wären demgegenüber in einem Revisionsverfahren\nunerheblich, weil gegen die die Anträge auf Tatbestandsberichtigung nach\n§ 320 ZPO zurückweisenden Beschlüsse des Berufungsgerichts keine Revision\nstattfindet. Es kann deswegen dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der\nerstmaligen Zurückweisung des Berichtigungsantrags des Klägers falsch besetzt war und ob es diesen Fehler trotz Rücknahme des von dem Kläger dage-\n\ngen eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen beheben durfte. Ein absoluter\nRevisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus alledem nicht; denn nach\n§ 542 Abs. 1 ZPO ist allein das Berufungsurteil Gegenstand der Revision, bei\ndessen Fällung das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war.\n\n6 2. Die (erneute) Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör durch das Berufungsgericht ist unzulässig, wenn mit ihr lediglich geltend gemacht wird, dass das Revisionsgericht damit den Verstoß des\nBerufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) fortgesetzt habe, indem es - hier - die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die nach seiner Ansicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde\nzurückgewiesen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07,\nZfBR 2008, 668).\n\n7 Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, deren Anwendungsbereich auf die Rüge der Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (Senat, Beschluss vom\n\n17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), nicht geltend gemacht werden.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zr-8-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zr-8-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.989079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-28/v-zr-8-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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