{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-28","aktenzeichen":"V ZB 14/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 14/10\n\nvom\n\n28. April 2011\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2010 wird auf\nKosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist libanesischer Staatsbürger und lebte seit 28 Jahren in\nDeutschland. Die beteiligte Behörde ordnete mit Bescheid vom 20. Februar\n2007 seine Ausweisung an, weil er unter anderem wegen Erwerbs von Heroin\nund gefährlicher Körperverletzung zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden war, deren Vollstreckung nicht (mehr) zur Bewährung ausgesetzt wurde.\nNach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung betrieb sie die Beschaffung der\nErsatzpapiere, die sich indessen länger hinzog und bis zu dem nachträglich\nvorgezogenen Ende der Strafhaft nicht mehr gelang. Auf Antrag der beteiligten\nBehörde hat das Amtsgericht die Sicherungshaft von drei Monaten gegen den\nBetroffenen angeordnet. Das Landgericht hat diese auf die Beschwerde des\n\nBetroffenen auf zwei Monate bis zum Ablauf des 31. Januar 2010 verkürzt, weil\ndie Papiere inzwischen erteilt waren und die Abschiebung für den 26. Januar\n2010 vorgesehen war und auch so durchgeführt wurde. Dagegen wendet sich\nder Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt,\ndass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht stützt die Sicherungshaft auf § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AufenthG. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene\nder vorgesehenen Abschiebung entziehe. Der Betroffene habe sich vor seiner\nAbschiebung in Strafhaft befunden und keinen festen Wohnsitz. Er sei 1981\nnach Deutschland eingereist und nach der Zurückweisung seines Asylantrags\nMitte 1982 untergetaucht. Er sei nicht bereit, die deutsche Rechtsordnung zu\nachten. Das belegten die Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt hätten.\nEr habe mehrfach falsche Personaldaten angegeben. Deshalb sei anzunehmen, dass er sich ohne eine Inhaftierung der Abschiebung entziehen werde.\nDie Anordnung der Haft sei auch verhältnismäßig, weil die Ausländerbehörde\ndie Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben hätte.\n\nIII.\n\n3 Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem gestellten Feststellungsantrag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09,\nFGPrax 2010, 150, 151 Rn. 10) Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4 1. Der Betroffene war auf Grund der bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 56 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und auf Grund dieser Ausweisungsverfügung nach § 58 Abs. 3 Nr. 1\nAufenthG abzuschieben.\n\n5 2. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Haftgrund nach § 62 Abs.\n2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angenommen. Nach ihren Feststellungen bestand bei\nAnordnung der Abschiebungshaft und der Zurückweisung der Beschwerde der\nbegründete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen.\nDiese Feststellungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6 a) Der Betroffene meint, es hätten keine konkreten, verlässlichen Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.\nAuf sein Untertauchen im Jahr 1982 könne nicht abgestellt werden. Er habe im\nMai 2008 selbst um die Durchführung der Abschiebung gebeten, an der Beschaffung der Papiere aktiv mitgewirkt und erklärt, er werde sich mit seinem\nÜbergangsgeld von 3.500 € in einer Pension einquartieren. Der Umstand, dass\ner keine aktiven familiären Bindungen habe, reiche allein nicht für die Anordnung von Sicherungshaft aus. Sein Verhalten vor der Strafhaft könne den konkreten Verdacht, dass er sich nach dem Vollzug der Strafhaft der Abschiebung\nentziehen wolle, nicht begründen. Darauf abzustellen, unterstelle, dass die\nStrafhaft die ihr gesetzten Ziele verfehlt habe.\n\n7 b) Diese Einwände stellen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht in\nFrage.\n\n8 (1) Der begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich dem Vollzug der\nAusreisepflicht entziehen, ließ sich allerdings nicht auf sein Untertauchen im\nJahr 1982 stützen. Dieser Vorfall hatte im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussagekraft mehr. Das Beschwerdegericht hat seine\nEntscheidung aber nicht allein auf diesen Vorfall, sondern - wie das Amtsgericht - gleichwertig auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Betroffenen\nund die mehrfache Angabe unrichtiger Personalien gestützt. Das trägt die getroffene Prognose. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich, dass der\nBetroffene in hohem Maß unzuverlässig ist. Das ist insbesondere dem gegen\nihn ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. September 2006 zu entnehmen. Darin hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Begründet hat es diese\nEntscheidung damit, dass der Betroffene die Bewährungsauflagen aus früheren\nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen nicht eingehalten und den ihm aufgegebenen\nKontakt zu seinem Bewährungshelfer nicht gehalten hat. Vor allem aber hat es\nfestgestellt, dass sich der Betroffene durch die vorangegangenen Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen und letztlich „macht, was er will“,\nwie es in dem Urteil heißt.\n\n9 (2) Diesen Gesichtspunkt durften die Vorinstanzen auch nach dem Vollzug der Strafhaft ihrer Prognose zugrunde legen. Ein Ziel des Strafvollzugs ist\nzwar nach § 2 Satz 1 StVollzG, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das besagt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aber nicht, dass dieses Ziel durch den Vollzug auch\nerreicht worden ist. Hinzukommt, dass der Strafvollzug nach § 2 Satz 2\nStVollzG auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Verlässliche Anzeichen dafür, dass sich der Betroffene in der Strafhaft grundlegend\n\nverändert hätte und dem Vollzug der Ausweisung nicht mehr entziehen würde,\nlagen nicht vor. Der Betroffene hatte zwar seinen Angaben zufolge nach Bestandskraft der Ausweisung im Mai 2008 um deren baldigen Vollzug gebeten\nund an der Beschaffung der Papiere mitgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er\nallerdings noch etwa 18 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Deshalb war seinem Verhalten nicht, jedenfalls nicht sicher zu entnehmen, dass er sich mit einer Rückkehr in seine Heimat abgefunden hatte. Es war ferner nicht erkennbar,\ndass der Betroffene in Deutschland einen festen Bezugspunkt hatte oder begründen konnte, an dem er in dem für seine Abschiebung vorgesehenen Zeitpunkt angetroffen werden konnte. Daran änderte auch die erklärte Absicht des\nBetroffenen nichts, sich nach Entlassung aus der Haft in einer Pension einzumieten.\n\n10 3. Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anordnung der Sicherungshaft auch verhältnismäßig.\n\n11 a) Die Anordnung der Sicherungshaft kann zwar unverhältnismäßig sein,\nwenn die Behörde den Vollzug der Ausweisung nicht mit Nachdruck betrieben\nund insbesondere nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, die\nAusweisung während einer Strafhaft durchzuführen (BayObLGZ 1991, 258,\n260). Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist auch schon während des\nLaufs der Drei-Monatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, NVwZ 2010, 1575 [Ls.],\nVollabdruck bei juris). Es ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen,\ndamit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/98,\n\nBGHZ 133, 235, 239 und vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris). Das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die\nBehörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris).\n\n12 b) Gemessen daran ist die Anordnung der Sicherungshaft nicht zu beanstanden. Die beteiligte Behörde hat die Ausweisung zu Beginn der Strafhaft angeordnet. Sie hat kurz nach dem Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung\ndie Beschaffung der Ersatzpapiere betrieben. Anlass, schon vorher damit zu\nbeginnen, hatte sie nicht, zumal der Betroffene bei Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch nahezu zwei Jahre Strafhaft zu verbüßen hatte. Dass\ndie libanesischen Behörden in diesem langen Zeitraum zur Beschaffung der\nErsatzpapiere nicht in der Lage sein würden, war nicht vorherzusehen. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die verzögerte Sachbehandlung durch den\nausländischen Staat den inländischen Behörden mangels Einwirkungsmöglichkeiten nicht anzulasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10,\nNVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 22).\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 XIV 41/09 B -\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2010 - 1 T 252/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zb-14-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-28/v-zb-14-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.812259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-28/v-zb-14-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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