{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-04-26","aktenzeichen":"4 StR 684/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 684/10\n\nvom\n26. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2011 gemäß\n§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2010\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass für\ndie Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sechs tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer, welche die sämtlich dem Normalstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB\nentnommenen Einzelstrafen entsprechend den bei den verschiedenen Taten\njeweils verursachten Betrugsschäden der Höhe nach abgestuft hat, bei der Bemessung dieser Einzelstrafe ausweislich ihrer Strafzumessungserwägungen\nvon einem Schadensbetrag in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen ist, während sie dem Angeklagten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen lediglich\neinen Betrugsschaden von 6.000 Euro zugerechnet hat.\n\n3 Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung erkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die in § 263 Abs. 5 StGB bestimmte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass der Tatrichter die Tat bei\nZugrundelegung der festgestellten Schadenshöhe als minder schweren Fall des\n§ 263 Abs. 5 StGB gewertet hätte, ist angesichts der vom Landgericht berücksichtigten Strafschärfungsgründe, namentlich der einschlägigen Vorstrafe sowie\nder Begehung der neuerlichen Taten trotz laufender Reststrafenbewährung,\nsicher auszuschließen. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate lässt\nden Gesamtstrafenausspruch unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen\nvon einem Jahr und zehn Monaten, viermal einem Jahr und sechs Monaten und\nzweimal einem Jahr und drei Monaten und deren straffen Zusammenzug kann\nder Senat ausschließen, dass die Verhängung der Mindeststrafe von einem\nJahr für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.\n\n4 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-26/4-str-684-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-26/4-str-684-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.122401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-26/4-str-684-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2011-04-26","dockets":["4 StR 684/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.04.2011 – 4 StR 684/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-26/4-str-684-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2010\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass für\ndie Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:58.122401+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}