{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-04-21","aktenzeichen":"3 StR 46/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 46/11\nvom\n\n21. April 2011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nvon Lienen,\nHubert,\nDr. Schäfer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin J. ,\n\nRechtsanwältin und Rechtsanwältin\nals Vertreterinnen der Nebenklägerin B. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des\nLandgerichts Bückeburg vom 16. August 2010 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen\ndie Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zum\nNachteil der Nebenklägerin J. zu einer Geldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen, die Nebenklägerin J. in drei Fällen vergewaltigt sowie die Nebenklägerin B. zu einem Zeitpunkt, zu dem diese noch nicht 14 Jahre alt war, in vier\nFällen sexuell missbraucht zu haben, hat es ihn freigesprochen. Hiergegen haben die Nebenklägerinnen jeweils Revision eingelegt und diese auf Verfahrensrügen sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt. Die Nebenklägerin\n\nB. hat zudem gegen die sie betreffende Auslagenentscheidung sofortige\nBeschwerde erhoben. Die Rechtsmittel bleiben sämtlich ohne Erfolg.\n\n2 I. Revision der Nebenklägerin J.\n\n3 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin richtet. Dieser steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, sie kann das Urteil\nnicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung\nwegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Sie hat deshalb darzulegen, inwieweit sie in ihrer Stellung als Nebenklägerin durch das Urteil beschwert, welches ihre Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung einer unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (BGH, Beschluss vom\n9. Dezember 2009 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 mwN). So liegt es hier:\nDie Nebenklägerin hat über die erhobene allgemeine Sachrüge hinausgehende\nBeanstandungen nur gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung erhoben. Es bleibt deshalb offen, ob sie mit ihrem Rechtsmittel\nhinsichtlich der abgeurteilten Tat eine höhere Bestrafung oder eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1\nNr. 5 StGB erreichen will.\n\n4 2. Soweit die Revision zulässig erhoben ist, bleibt ihr der Erfolg in der\nSache versagt.\n\n5 a) Die Aufklärungsrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nZuschrift dargelegt hat, unbehelflich.\n\n6 b) Das Urteil genügt den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an eine aus tatsächlichen Gründen freisprechende Entscheidung. Danach muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen\nhält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für\neinen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das\nheißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob\nsie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423;\nUrteil vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10).\n\n7 Das Landgericht hat festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und\nder Nebenklägerin im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung regelmäßig zum\nGeschlechtsverkehr kam, darunter auch an den Orten, an denen nach dem Anklagevorwurf die Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen. Weitere Feststellungen konnte das Landgericht nicht treffen. Zwar hatte die Nebenklägerin\neinzelne Details geschildert, indes hat die Kammer dieser Darstellung nicht zu\nfolgen und deshalb dem Angeklagten dessen Einlassung, die sexuellen Kontakte seien stets einvernehmlich geschehen, nicht zu widerlegen vermocht.\n\n8 c) Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält der - eingeschränkten (vgl.\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322) - revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n9 Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe nicht mitgeteilt,\nob und ggf. wie sich der Angeklagte zu dem Brief eingelassen hat, den er der\nNebenklägerin geschrieben und in dem er zwei Vergewaltigungen eingestanden\nhatte, ergibt sich jedenfalls aus den Wendungen im Urteil, die Kammer könne\n\"nicht ausschließen, dass der Angeklagte der\" Nebenklägerin \"nur deshalb einen entsprechenden Brief geschrieben hat, weil sie ihn im Rahmen der Durchführung ihrer Therapie darum gebeten hatte\", und es sei \"nicht widerlegt, dass\nder Angeklagte erst im Nachhinein erfahren hat, dass die in R. und S.\ndurchgeführten Geschlechtsakte gegen den Willen\" der Nebenklägerin \"stattgefunden haben\", in noch ausreichendem Maße die Einlassung des Angeklagten.\n\n10 Es stellt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht drei den Angeklagten belastende Indiztatsachen jeweils dahingehend\ngewürdigt hat, sie führten \"nicht zwingend\" zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Nebenklägerin dreimal vergewaltigt habe. Die für sich genommen bedenklichen Formulierungen begründen hier nicht die Besorgnis, das Tatgericht\nhabe zu hohe Anforderungen an seine für eine Verurteilung notwendige Überzeugung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144 mwN). Bei zwei Indiztatsachen - die Nebenklägerin hatte mehrfach in ihrem Tagebuch den Angeklagten der Vergewaltigung geziehen, der\nAngeklagte hatte 600 € bis 700 € für eine Therapie der Nebenklägerin bezahlt -\nhat das Landgericht daneben noch andere Erklärungen erwogen. Die dritte Indiztatsache - die Mutter der Nebenklägerin hatte deren Schilderungen Glauben\ngeschenkt - hat das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei mit der Erwägung relativiert, die Angaben gegenüber der Mutter hätten keine Details enthalten. Zudem hat das Landgericht eine Gesamtschau aller Indiztatsachen vorgenommen\nund dabei - ohne auf diese Wendung zurückzukommen - dargelegt, warum sie\nnicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte in den drei Fällen den Wi-\n\nderwillen der Nebenklägerin erkannt und einen etwaigen Widerstand mit Gewalt\noder Drohungen überwunden hat.\n\n11 II. Rechtsmittel der Nebenklägerin B.\n\n12 1. Die Revision zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil\ndes Angeklagten auf.\n\n13 a) Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, unbehelflich.\n\n14 b) Auch hier sind die Darlegungen des Landgerichts zum von ihm festgestellten Sachverhalt und zu den Umständen, warum weitergehende Feststellungen nicht zu treffen waren, ausreichend, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.\n\n15 Das Landgericht ist erkennbar der Einlassung des Angeklagten gefolgt,\ndass es zwischen ihm und der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt, als diese bereits 15 Jahre alt war, in zwei Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war. Den Bekundungen der Nebenklägerin, es sei zu insgesamt\nvier sexuellen Handlungen gekommen, die sämtlich vor ihrem 14. Geburtstag\nstattgefunden hatten, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt.\n\n16 c) Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beweiswürdigung ist frei von\ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass\ndas Landgericht hier an insgesamt 13 Stellen ausführt, aus einzelnen, für die\nSchilderung der Nebenklägerin sprechenden Umstände folge \"nicht zwingend\",\ndass die Nebenklägerin die Wahrheit sage. Auch hier hat die Strafkammer je-\n\nweils neben der für sich genommen bedenklichen Formulierung andere Erklärungen dieser Indiztatsachen erwogen. Der Senat besorgt auch hier nicht, dass\nsich der Tatrichter bei seiner Entscheidung, den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen zu folgen, von einem falschen Maßstab für\ndie Beweiswürdigung hat leiten lassen und zu strenge Anforderung an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat.\n\n17 2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die Auslagenentscheidung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz. Im Falle des Freispruchs hat der zur Nebenklage Befugte\nseine Auslagen selbst zu tragen; sie können bei der Bestellung eines Beistands\n(§ 406g Abs. 4 StPO) allerdings im Ergebnis die Staatskasse treffen (vgl.\nLR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4). Dies macht einen Ausspruch über die\nAuslagen indes nicht fehlerhaft.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/3-str-46-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406g","ref_norm":"406g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/3-str-46-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.282746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-21/3-str-46-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2011-04-21","dockets":["3 StR 46/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.04.2011 – 3 StR 46/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/3-str-46-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des\nLandgerichts Bückeburg vom 16. August 2010 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen\ndie Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird\nverworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/400","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"400","label":"§ 400 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/406g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406g","label":"§ 406g StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:49.282746+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}