{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-04-21","aktenzeichen":"2 StR 669/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 669/10\n\nvom\n21. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 gemäß § 356a\nStPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat auf die Revision des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil im Ausspruch über eine von vier Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben, insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich\ndie Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, soweit die Revision verworfen wurde. Mit einer \"vorläufigen Begründung\" macht er im Wesentlichen geltend, seine\nSchriftsätze seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Revisionsbegründung der Verteidigerin reiche nicht aus, zumal diese vom Landgericht gegen\nseinen Willen bestellt worden sei und \"Verrat\" geübt habe. Er sei faktisch vom\nRevisionsverfahren ausgeschlossen worden.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht\nvorliegt. Der Senat hat alle zu den Akten gelangten Schriftsätze zur Kenntnis\ngenommen. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie von\nder Verteidigerin erhobenen Rügen, auf die auch der Generalbundesanwalt\neingegangen war, sind nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschieden worden.\nNachdem die Revision fristgerecht begründet worden war, bestand für eine\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachschieben weiterer Rügen kein\nAnlass. Gegen die Tätigkeit der gerichtlich bestellten Verteidigerin im Revisionsverfahren bestehen keine Bedenken.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/2-str-669-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/2-str-669-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.932123+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-21/2-str-669-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2011-04-21","dockets":["2 StR 669/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2011 – 2 StR 669/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-21/2-str-669-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:45.932123+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}