{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-04-19","aktenzeichen":"X ZR 144/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 144/07 Verkündet am:\n19. April 2011\nWermes,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen\nwird, wird das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 199 27 698 wird dadurch teilweise für\nnichtig erklärt, dass Patentanspruch 22 folgende Fassung erhält, auf die sich die Patentansprüche 23 bis 29 rückbeziehen:\n\n\"Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend\n- eine Nabenachse (1);\n- ein Getriebe (2);\n- eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse;\n- einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes\n(2) verbindbar ist,\n- eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder\nin seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,\nwobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die\neinem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf\n\nGrundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit\ndem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,\nwobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür\nausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21)\num die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen, hierzu zusammenwirkend mit einer Reibeinrichtung (27), über die eine\nreibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der\nAusgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des\nSchaltelements (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss\nbegrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.\"\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents\n199 27 698 (Streitpatents), das am 17. Juni 1999 angemeldet wurde.\n\n2 Patentanspruch 22, auf den die Patentansprüche 23 bis 29 unmittelbar\noder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut:\n\n„Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend\n- eine Nabenachse (1);\n- ein Getriebe (2);\n- eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse;\n- einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist,\n- eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen,\nmit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2)\nwahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner\nLage im Getriebe verändert werden kann,\nwobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die einem\num die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments\nin eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in\nDrehmomentübertragungsverbindung steht, und\neine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,\n\nwobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür\nausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um\ndie Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P)\nabzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des\nSchaltelements (18) bereitzustellen;\ndadurch gekennzeichnet,\ndass über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der\nEingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) durch die\nReibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die\nReibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch\nden Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden\nSchaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.“\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs\n22 sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Er gehe zudem über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei auch nicht patentfähig.\n\n4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.\n5\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie zuletzt im Hauptantrag\nPatentanspruch 22 mit der Maßgabe verteidigt, dass gegenüber der erteilten\nFassung die Worte „dadurch gekennzeichnet, dass über“ gestrichen und stattdessen hinter „bereitzustellen“ die Worte „hierzu zusammenwirkend mit“ sowie\n\nhinter „Reibeinrichtung (27)“ die Worte „über die“ eingefügt werden. Außerdem\nverteidigt sie das Streitpatent mit drei Hilfsanträgen.\n\n6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. C. , Direktor des\nInstituts für Getriebetechnik und Maschinendynamik der\nA. , ein schriftliches Gutachten erstattet,\ndas er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Berufung ist nur insoweit zulässig, als die Klägerin die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit\nweiterverfolgt. Soweit sie mit dem Schriftsatz vom 21. März 2011 mangelnde\nAusführbarkeit geltend macht, ist die Berufung hingegen unzulässig. Denn das\nPatentgericht hat diesen bereits in erster Instanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verneint, und die Klägerin hat dies in der Berufungsbegründung nicht\nangegriffen. Ein Rückgriff auf den Nichtigkeitsgrund ist ihr damit verwehrt (Senatsurteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660 = BlPMZ 2010,\n265 - Glasflaschenanalysesystem).\n\nII. Im zulässigen Umfang bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg,\n8\nsoweit das Streitpatent von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigt wird.\n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Mehrgangnabe für Fahrräder. In der\n9\nStreitpatentschrift wird ausgeführt, dass eine Mehrgangnabe aus der europäischen Patentanmeldung 803 430 (L 2) bekannt ist, die eine Steuereinrichtung\nzum Aussteuern von Klinken aufweist. Nachfolgend werden die Figuren 3 und 6\nder europäischen Patentanmeldung wiedergegeben:\n\nIn der Streitpatentschrift wird weiter erläutert, dass um die Nabenachse\n10\n10 ein drehbar angeordneter Schaltring 32 angeordnet ist, der durch einen\nKoppelring 31 drehfest, aber axial verschiebbar mit dem Antreiber 25 verbunden ist und ein axial wirkendes Profil aufweist, das mit einem Schubklotz 100\nzusammenwirke (vgl. L 2, Figur 3). Der Schubklotz 100 ist in einem Schlitz 12\nder Nabenachse 10 hin und her verschiebbar, um die einzelnen Gangstufen zu\nsteuern. Der Schlitz 12 ist schräg oder schraubenförmig zur Nabenachse verlaufend, so dass der Schubklotz 100 bei seiner Bewegung in Achsrichtung eine\nzusätzliche Bewegungskomponente in Dreh- oder Umfangsrichtung ausführen\nmuss. Der Schaltring 32 dient dazu, eine Klinke 55 auch unter Last auszuhe-\n\nben, nach dem Aushebvorgang zu unterwandern, im ausgehobenen Zustand zu\nhalten und wahlweise die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen einem Antreiber einerseits und einem Planetenradträger bzw. einem Hohlrad andererseits umzusteuern (Streitpatentschrift, Rn. 3).\n\nZum Schalten der Gangstufen durch Ausheben und Einkuppeln der Klinke 55 muss der Schaltring 32 axial nach rechts verschoben werden. Dazu dient\nprimär eine in die Axialbohrung der Achse eingesetzte Betätigungsstange 101.\nWird diese axial in Richtung des Schaltrings 32 verschoben, drückt die erste\nFeder 15 den Schubklotz 100 zurück und nimmt über die zweite Feder 14 auch\nden Schaltring 32 mit (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 4).\n\nSind die Kräfte, die der Verstellung des Schaltrings 32 entgegenwirken,\n12\njedoch zu groß, bedarf es zur Durchführung des Schaltvorgangs einer sog.\n„Servokraft“. Dafür nähert sich der Schubklotz 100 so weit axial dem Schaltring\n32 an, dass er in einem schräge Führungsflächen 32c aufweisenden Profilbereich des Schaltrings 32 eintreten kann (vgl. L 2, Figur 6). Die schrägen Führungsflächen 32 c sind gegenüber der Nabenachse X in einem Winkel A geneigt. Demgegenüber sind die schrägen Führungsflächen 12a des Schlitzes 12\ngegenüber der Nabenachse in einem Winkel B geneigt. Der Winkel B ist kleiner\nals der Winkel A. Beide Neigungswinkel sind derart abgestimmt, dass im Schaltungsfall der Schubklotz 100 an seiner jeweiligen Axialposition festgeklemmt\nund reibschlüssig gehalten ist, wenn die der Verstellung des Schaltrings entgegenwirkenden Kräfte kleiner sind als die Kraft der Feder 15, die durch die axiale\nVerschiebung der Betätigungsstange 101 nach rechts freigesetzt wird. Sind die\nentgegenwirkenden Kräfte jedoch größer, überwindet der Schubklotz 100 die\nihn haltenden Klemm- und Reibkräfte und wird durch die schräge Führungsfläche 32c des Schaltrings 32 axial unter die Klinke 55 verschoben, so dass diese\nausgehoben wird (vgl. Streitpatentschrift Rn. 3 f.).\n\n13 Nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung\nzum einen das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, ein definiertes Schaltverhalten auf Grundlage definierter Schaltwege mit vergleichsweise geringen Steuerkräften zu ermöglichen. Damit befasst sich der nicht angegriffene Patentanspruch 1. Ferner soll die von der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte Servokraft durch einfache konstruktive Maßnahmen begrenzt werden.\n\nDies soll nach Patentanspruch 22 durch eine Mehrgangnabe für Fahrräder erreicht werden, die umfasst (Hinzufügungen in der zuletzt von der Beklagten verteidigten gegenüber der erteilten Fassung sind kursiv hervorgehoben):\n\nb) eine Nabenachse (1),\n\nc) ein Getriebe (2),\n\nd) eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse,\n\ne) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2)\nverbindbar ist,\n\nf) eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes\n(2) wahlweise festgesetzt oder gelöst oder in seiner Lage im\nGetriebe verändert werden kann;\n\ng) die Steuereinrichtung (6) weist eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) auf,\n\ng1) umfassend eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf\nden Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in\neine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren\nAntriebsteil (21) zugeordnet ist und mit diesem in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und\n\ng2) umfassend eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement\n(18) des Getriebes zugeordnet ist,\n\ng3) die dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;\n\nh) hierzu zusammenwirkend mit einer Reibeinrichtung (27), über\ndie eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen\ndem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist,\n\nh1) derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht\nvorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18)\ndurch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt\nwird,\n\nh2) welche (Reibeinrichtung 27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft\n(P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.\n\nFür den Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger in der Praxis erworbener Berufserfahrung\nauf dem Gebiet der Konstruktion von Mehrgangnaben bei Fahrrädern handelt,\nist demnach Patentanspruch 22 zunächst zu entnehmen, dass die unter Schutz\ngestellte Mehrgangnabe für Fahrräder - wie in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Streitpatentschrift beispielhaft veranschaulicht wird - über eine\nNabenachse 1, ein Getriebe 2, eine das Getriebe umgreifende Nabenhülse,\neinen Antreiber (Antriebsteil 21) und eine Steuereinrichtung 6 verfügt.\n\n16\nDer Antreiber 21 ist antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente\ndes Getriebes 2 verbindbar, um die Nabenhülse antreiben zu können. Die\nSteuereinrichtung 6 ist geeignet, mehrere Gangstufen zu steuern, indem eines\nder Elemente des Getriebes 2 wahlweise festgesetzt oder gelöst oder in seiner\nLage im Getriebe verändert werden kann. Im Ausführungsbeispiel kann die axiale Verschiebung des Schaltelements 18 durch den Fahrradfahrer über eine\n(nicht gezeigte) Schalteinheit eingeleitet werden, wodurch wiederum die\nSchaltstange 6 axial verschoben wird. Deren axiale Verschiebung wird dann\nüber den Schubklotz 10, den Steuerschieber 7, die Speicherfeder 23 auf das\nSchaltelement 18 übertragen. Der Steuerschieber 7 ist zweiteilig ausgebildet,\nwobei bei einem Verschiebevorgang in Abhängigkeit von der axialen Richtung\njeweils nur ein Teil wirksam wird. Da die einer Schaltung entgegen wirkenden\nKräfte größer sein können als die Kräfte, die von dem Fahrradfahrer in die\nSchalteinheit eingeleitet werden, kann es einer Verstärkung bedürfen (vgl.\nStreitpatentschrift, Rn. 26; Gutachten, S. 7 ff.). Dafür sieht Patentanspruch 22\neine Servokrafterzeugungseinrichtung als Teil der Steuereinrichtung vor\n(Merkmal g).\n\nDiese Servokrafterzeugungseinrichtung umfasst eine Eingangs- und eine\n17\nAusgangsseite. Die Eingangsseite ist einem Antriebsteil 21 zugeordnet, das um\ndie Nabenachse 1 drehbar angeordnet ist und auf Grundlage eines auf den An-\n\ntreiber ausgeübten Antriebsmoments des Fahrradfahrers in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzt werden kann (Merkmal g1). In dem in Figur 1\ngezeigten Ausführungsbeispiel sind die beiden spiegelsymmetrisch zueinander\naufgebauten Steuerschieber 7 mit dem Antriebsteil 21 drehfest verbunden, so\ndass sie gemeinsam mit dem Antriebsteil 21 um die Nabenachse gedreht werden, wenn der Fahrradfahrer durch seine Drehbewegungen ein Antriebsdrehmoment erzeugt. Ein Schubklotz 10 ist demgegenüber über eine (in Figur 7 gezeigte) Ausnehmung 11 drehfest, aber axial verschiebbar mit der fest stehenden Nabenachse 1 verbunden. Jeder der beiden Steuerschieber 7 verfügt über\neine Steuerbahn S, in die der Schubklotz 10 eintauchen kann, wie aus den\nnachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 4 des Streitpatents deutlich\nwird.\n\nWird der Schubklotz 10 von der Steuereinrichtung 6 mit einer axialen\n18\nKraft beaufschlagt, kann er sich nur dann in Richtung der axialen Kraft verschieben, wenn der Steuerschieber 7 eine Winkellage einnimmt, bei der der\nSchubklotz 10 in das Tal 8 des Steuerschiebers eintauchen kann. Da sich der\nSteuerschieber 7 um die Nabenachse 1 dreht, erfolgt dies früher oder später\n(vgl. Streitpatentschrift, Rn. 31). Die Nabenachse weist in einer Ausnehmung 12\nRastmarken 13 mit einer bestimmten Vertiefung 29 auf, die voneinander in einem bestimmten Abstand 15 angeordnet sind. Der axial von der Schaltstange 7\n\nbeaufschlagte Schubklotz 10 wird um diesen Abstand 15 zur nächsten Rastmarke 13 weiterrücken, sobald die Winkellage des Steuerschiebers 7 dies zulässt. Erreicht dann die Steigfläche 9a oder 9b des Steuerschiebers 7 den\nSchubklotz 10, wirkt die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 9 dargestellte und in der Beschreibung als „Servokraft“ bezeichnete Kraft P vom Steuerschieber 7 durch die Mitte M des Schubklotzes 10 gegen die Kante 26 der\nRastmarke 13 der Nabenachse 1.\n\nDa der Schubklotz 10, der sich mit seiner Kontur 24 in der Vertiefung 29\n19\nder Rastmarke 13 befindet, keine axiale Bewegung ausführen kann, zwingt die\nEinwirkung der Kraft P den Steuerschieber 7 dazu, sich solange in axialer Richtung zu bewegen, bis sich der Steuerschieber 7 wieder kraftlos um den Schubklotz 10 drehen kann (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 29 ff.; Gutachten, S. 12 ff.).\nDer Fachmann erkennt, dass sich der Steuerschieber 7 erst dann axial bewegen wird, wenn die sich aus der Kraft P ableitende axiale Kraft größer ist als die\nKraft, die der axialen Bewegung entgegenwirkt (Gutachten, S. 13).\n\nPatentanspruch 22 sieht weiter vor, dass die Servokrafterzeugungseinrichtung dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um\ndie Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an\nder Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen (Merkmal\ng2). Dabei soll die Servokraft nach der zuletzt von der Beklagten verteidigten\n\nFassung des Patentanspruchs 22 mit einer Reibeinrichtung zusammenwirken,\ndie über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt\nist (Merkmal h). Die Reibeinrichtung soll mithin derart in die Erzeugung der begrenzbaren Servokraft einbezogen sein, dass die Ableitung der Servokraft über\neine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und\nder Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt.\n\n21 Eine solche Anordnung, bei der die Servokraft über eine durch eine\nReibeinrichtung 27 hergestellte reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung abgeleitet wird, wird in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 des\nStreitpatents beispielhaft gezeigt:\n\nDie Reibeinrichtung kann („vorzugsweise“) eine Schlingfeder 28 sein, die\n22\nin der für die Schaltung erforderlichen Drehrichtung eine höhere Friktion zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Steuerschieber 7 an der Eingangsseite der\nServokrafterzeugungseinrichtung aufweist (Streitpatentschrift, Rn. 34).\n\nDie an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung 7 bereitgestellte, auf das Schaltelement 18 ausgeübte Servokraft P soll im Falle einer\nnicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements 18 durch die Reibeinrichtung 27 eingangsseitig begrenzt sein (Merkmal h1). Nicht vorhandene Schaltwilligkeit liegt vor, wenn die der Servokraft P axial entgegenwirkende Kraft beson-\n\nders groß ist, weil sich die am Schaltvorgang beteiligten Teile des Getriebes,\nalso etwa einer der Keile 17 oder eines der Sonnenräder 5a, 5b oder 5c in einer\ndafür ungünstigen Position befinden (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 34). Für diesen\nFall ist es erwünscht, die Servokraft zu begrenzen, damit übermäßige Materialbeanspruchungen vermieden werden.\n\n24 Neben der Begrenzung kommt der Reibeinrichtung 27 die Funktion zu,\nden Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft P bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements 18 zu erhalten (Merkmal h 2).\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich die Funktion der\n25\nReibeinrichtung somit nicht auf die Begrenzung der auf das Schaltelement ausgeübten Servokraft und deren Erhaltung bis zur eintretenden Schaltwilligkeit\n(Patentanspruch 22: „… derart, dass …“). Vielmehr ist dem Merkmal h in Verbindung mit dem Merkmal g3 zu entnehmen, dass die Reibeinrichtung bereits\nan der Ableitung der Servokraft dergestalt beteiligt ist, dass sie eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt, über welche die Servokraft abgeleitet wird, die dann - ebenfalls durch die Reibeinrichtung - in ihrer\nHöhe begrenzt und bis zur Schaltwilligkeit aufrechterhalten wird.\n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung\n26\ngeht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung\nnicht hinaus (§ 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).\n\na) Das Patentgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine Servokrafterzeugungseinrichtung in der Offenlegungsschrift zwar nicht ausdrücklich genannt\nsei. Da der ursprüngliche Anspruch 22 aber auf die Servokraft P Bezug nehme,\nsei damit auch implizit eine Einrichtung zur Erzeugung dieser Servokraft offenbart. Zudem müsse zur Ableitung einer Servokraft aus dem vom Fahrradfahrer\nauf den Antreiber aufgebrachten Antriebsdrehmoment ein Teil desselben die\n\nServokrafterzeugungseinrichtung beaufschlagen. Die Stelle bilde die „Eingangsseite“ der Servokrafterzeugungseinrichtung und sei ursprünglich offenbart. In den Figuren 1 und 10 mit zugehöriger Beschreibung sei diese Stelle\ndem Antriebsteil 21 zugeordnet und stehe mit diesem über die Reibeinrichtung\n27 in Verbindung. Dem Fachmann erschließe sich zudem aus der Beschreibung, dass das Antriebsteil dabei um die Nabenachse drehbar sei und durch\nein Benutzer-Drehmoment in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbar sei. Die Stelle der Übergabe der Servokraft an die nachgeordneten Stellelemente bilde eine dem Schaltelement zugeordnete „Ausgangsseite“ und sei\ndurch die Kontaktzone zum Schaltelement 18 offenbart.\n\nDie Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils sei\n28\nebenso aus der Beschreibung zu entnehmen wie die Begrenzbarkeit der Servokraft in ihrer Höhe, die sich überdies auch aus Anspruch 22 ergebe. Dabei sei\ndas Auftreten der Servokraft nicht nur zwischen Steuerschieber 7 und Schubklotz 10 in Figur 9 offenbart, sondern für den Fachmann ohne weiteres erkennbar auch das Auftreten an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung. Denn anhand der in den Figuren 1, 9 und 10 dargestellten Konstruktion\nergebe sich bei Anliegen der Servokraft am Steuerschieber zwangsläufig ein\nKraftfluss vom Steuerschieber zum Schaltelement, wobei eine in Axialrichtung\nauf das Schaltelement wirkende Kraft entstehe. Diese weiche zwar nach Betrag\nund Richtung von der am Steuerschieber wirkenden Servokraft P ab, sei aber\nderen Bestandteil und unterstütze den Schaltvorgang.\n\nDie über die Reibeinrichtung 27 hergestellte reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung sei in den ursprünglichen Ansprüchen 22 und 23\nsowie in der Beschreibung und Figur 10 dargelegt. Hieraus ergebe sich auch\ndie eingangsseitig durch die Reibeinrichtung bewirkte Begrenzung der Servokraft, die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung im Falle\n\neiner nicht vorhandenen Schaltwilligkeit auf das Schaltelement 18 ausgeübt\nwerde. Der Erhalt des Zustands der durch Reibschluss begrenzten Servokraft\nbis zum Eintritt der Schaltwilligkeit ergebe sich aus dem ursprünglichen Anspruch 22 und der Beschreibung. Das impliziere die Gestaltung der Reibeinrichtung in einer Art und Weise, dass sie in der Lage sei, den Zustand zu erhalten.\n\n30 b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Berufung stand.\n\nDer ursprünglichen Anmeldung (für deren Inhalt auf die Offenlegungsschrift zurückgegriffen werden kann) kann der Fachmann eine Mehrgangnabe\nfür Fahrräder entnehmen, die neben einer Nabenachse, einem Getriebe, einer\ndas Getriebe umgreifenden Nabenhülse, einem Antreiber auch eine Steuereinrichtung zur Steuerung mehrerer Gangstufen nach Maßgabe des Merkmals f\ndes Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung aufweist. Das ergibt sich aus\nPatentanspruch 22 der ursprünglichen Anmeldung, wobei der Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres mitliest, dass das Element des Getriebes, das - wie in Patentanspruch 22 in der ursprünglichen Anmeldung erwähnt - wahlweise festgesetzt werden kann, auch - wie darüber hinaus in Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung vorgesehen - wieder gelöst werden\nkann.\n\nDarüber hinaus erschließt es sich ihm aus der ursprünglichen Anmeldung, dass die Steuereinrichtung so ausgestaltet sein kann, dass sie nicht nur\ndie Steuerung mehrerer Gangstufen „bewirkt“, sondern die Steuerung auch\nselbst vornimmt und folglich die dafür erforderlichen Bauteile als Einheit umfasst. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar zutreffend darauf hingewiesen,\ndass in Figur 10 in Verbindung mit der Beschreibung (Offenlegungsschrift, Sp. 5\nZ. 14 ff.) der ursprünglichen Anmeldung (identisch mit der oben wiedergegebenen Figur 10 der Streitpatentschrift) ein auf den Steuerschieber 7 zeigender\n\nabgeknickter Pfeil als Steuereinrichtung 6 bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass die Steuereinrichtung auch so ausgestaltet sein kann, dass diese die\nSteuerung mehrerer Gangstufen nur bewirkt und die Steuerung selbst erst von\nden nachgelagerten Bauteilen (insbesondere dem Steuerschieber 7) ausgeführt\nwird (Gutachten, S. 27 f.). Zudem wird ein solches Verständnis auch von anderen Stellen in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung gestützt (vgl.\nOffenlegungsschrift, Sp. 3 Z. 15 ff.; Sp. 4 Z. 13 ff.). Andererseits enthält die ursprüngliche Anmeldung aber auch mehrere Stellen, die dem Fachmann die\nVorstellung vermitteln, dass die Steuereinrichtung auch die zur Steuerung mehrerer Gangstufen erforderlichen Komponenten als Einheit umfassen soll. Insoweit ist insbesondere auf Figur 1 der ursprünglichen Anmeldung (identisch mit\nder oben wiedergegebenen Figur 1 der Streitpatentschrift) zu verweisen, bei\nwelcher die Bezugsnummer 6 - wie auch der gerichtliche Sachverständige zutreffend hervorhebt - die Steuereinrichtung meint, die etwa den Schubklotz 10,\nden Steuerschieber 7 und die Rastmarken 13 umfasst (Gutachten, S. 27). Dieser Ansatz wird durch Patentanspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung bestätigt, in dem es heißt, dass die Steuereinrichtung 6 mindestens einen um die\nNabenachse 1 angeordneten Steuerschieber 7 aufweist. Auch weiteren Stellen\nin der Beschreibung ist ein entsprechender Anhalt zu entnehmen (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1 Z. 1 f., 63; Sp. 2 Z. 14 f., 30 ff.). Dem Fachmann ist damit\nzumindest als eine von zwei alternativen Ausgestaltungen offenbart, dass die\nSteuereinrichtung als Einheit auch die Bauteile umfassen kann, die die Steuerung mehrerer Gangstufen realisieren.\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin lehrt die ursprüngliche Anmeldung\n33\nden Fachmann auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung als Teil der Steuereinrichtung nach Maßgabe der Merkmalgruppe g bis g3. Die Klägerin hebt zwar\nzutreffend hervor, dass eine solche Servokrafterzeugungseinrichtung nicht ausdrücklich genannt ist. Das ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist es hin-\n\nreichend, wenn der Fachmann diese auch ohne ausdrückliche Nennung als zur\nErfindung gehörend aus dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung entnehmen\nkann (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 933\n- Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Dass eine Einrichtung zur Erzeugung einer Servokraft P vorhanden sein muss, ergibt sich schlüssig aus der\nErwähnung der Servokraft P in Patentanspruch 22 der ursprünglichen Anmeldung. Dass sich diese Einrichtung aus Komponenten der Steuereinrichtung zusammensetzt und damit ein Teil derselben ist, erschließt sich dem Fachmann\naus der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3 Z. 55 ff.; Sp. 4 Z. 24 ff.;\nSp. 5 Z. 4 ff.; Figur 9). Dort ist auch ein auf der Nabenachse 1 drehbar angeordnetes Antriebsteil 21 beschrieben, das einen zweigeteilten Steuerschieber 7\numfasst, der mit dem Antriebsteil 21 drehfest aber axial verschiebbar verbunden ist (Sp. 3 Z. 17 ff.; vgl. auch Sp. 4 Z. 67 ff.). Darin sieht der Fachmann die\nEingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, die einem auf der Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmomentes in eine Drehbewegung um die Nabenachse\nversetzbaren Antriebsteil 21 zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil 21 in\nDrehmomentübertragungsverbindung steht. Dem Fachmann erschließt es sich\nzudem, dass die Servokrafterzeugungseinrichtung die erzeugte Servokraft an\ndie nachgeordneten Stellelemente des Getriebes weitergeben muss, damit sie\nals Servokraft dienen kann. Die Stelle der Übergabe der Servokraft an das\nSchaltelement 18 des Getriebes bildet damit die Ausgangsseite der Einrichtung\nund ist diesem entsprechend zugeordnet.\n\nDie Ableitung der Servokraft P aus der Drehbewegung des Antriebsteils\n34\n21 und deren Bereitstellung zum Verstellen des Schaltelements 18 folgt aus der\nBeschreibung des in den Figuren 1 bis 9 gezeigten Ausführungsbeispiels in der\nursprünglichen Anmeldung. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht daraus für\nden Fachmann nicht nur hervor, dass zwischen dem Steuerschieber 7 und dem\n\nSchubklotz 10 eine durch die Mitte M des Schubklotzes 10 führende Servokraft\nP entsteht (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3 Z. 65 ff.; Figur 9). Vielmehr folgt daraus für diesen zugleich, dass mit der Verschiebung des Schubklotzes 10 die\nServokraft weiter an das Schaltelement 18 geleitet und damit zum Verstellen\ndesselben bereitgestellt wird.\n\nDer Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr offenbart sei als die in der Beschreibung\nerläuterte und in den Figuren 1 bis 10 gezeigte konkrete Konstruktion der Übersetzungsnabe. Insbesondere beschränkt sich der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung nicht auf die Bereitstellung lediglich einer axial wirkenden Servokraft zum Verstellen des Schaltelements. Allein der Umstand,\ndass - wie hier - nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein Patentanspruch, der\nnicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinausgeht (Senat, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR\n158/04, Rn. 21, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II; Urteil vom 16. Oktober\n2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Für die Ermittlung der\nGesamtoffenbarung der ursprünglichen Anmeldung kommt es daher nicht allein\nauf die konkrete Konstruktion der Ausführungsbeispiele an. Vielmehr sind auch\ndie weiteren Teile der ursprünglichen Anmeldung und damit insbesondere auch\ndie Patentansprüche zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind die Ansprüche 22 und 23 der ursprünglichen Anmeldung allgemeiner formuliert als das in\nden Figuren 1 bis 10 gezeigte und in der Beschreibung erläuterte Ausführungsbeispiel einer Mehrgangnabe. Hinsichtlich der Servokraft (P) sieht Anspruch 22\nlediglich vor, dass diese im Falle einer nicht schaltwilligen Stellung eines zu\nschaltenden Schaltelements 18 im Getriebe über eine zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirkende Reibeinrichtung begrenzt wird. Das\nsetzt aus Sicht des Fachmanns voraus, dass eine Servokraft (P) zum Verstellen\n\ndes Schaltelements bereitgestellt wird. Hingegen wird nicht bestimmt, ob die\nServokraft (P) - wie in dem in den Figuren 1 und 10 gezeigten Ausführungsbeispiel - axial oder etwa in Umfangsrichtung wirkt, so dass auch der Fachmann\nkeinen Anlass hat, den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung entsprechend beschränkt zu verstehen.\n\nDass eine Reibeinrichtung zwischen dem Antriebsteil 21 und dem\n36\nSchaltelement 18 wirkt, entnimmt der Fachmann Anspruch 22 der ursprünglichen Anmeldung. Dass über diese Reibeinrichtung eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der\nServokrafterzeugungseinrichtung 7 hergestellt ist (Merkmal h), erschließt sich\nihm aus dem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung der ursprünglichen\nAnmeldung erläuterten Ausführungsbeispiel (vgl. Offenlegungsschrift Sp. 4\nZ. 67 ff.). Während Patentanspruch 22 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung noch vorgesehen hat, dass „eine Servokraft (P) im Falle einer nicht\nschaltwilligen Stellung eines zu schaltenden Schaltelements 18 im Getriebe\nüber eine zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirkende\nReibeinrichtung begrenzt wird“, präzisiert Merkmal h1 in der Fassung des Patentanspruchs 22 in seiner erteilten Fassung, dass die Servokraft (P) „an der\nAusgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung“ bereitgestellt und im Falle\neiner nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements durch die Reibeinrichtung „eingangsseitig“ begrenzt wird. Diese Präzisierung kann der Fachmann\ndem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel ebenfalls entnehmen (Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 67 ff.; vgl. auch Gutachten, S. 28).\n\nIn der ursprünglichen Anmeldung offenbart ist schließlich auch das\n37\nMerkmal h2. Patentanspruch 22 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung\nsieht insoweit zwar vor, dass „der Zustand der Reibung bis zur eintretenden\nSchaltwilligkeit des Schaltelements 18 erhalten bleibt“, während Merkmal h2 in\n\nder erteilten Fassung des Patentanspruchs 22 darauf abstellt, dass „die\nReibeinrichtung 27 dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss\nbegrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements 18 zu erhalten“. Wie der gerichtliche Sachverständige im Verhandlungstermin überzeugend erläutert hat, enthält Merkmal h2 in der erteilten gegenüber\nder ursprünglichen Fassung die Konkretisierung, dass es letztlich nicht um den\nErhalt des Zustands der Reibung als solcher geht, sondern um den Erhalt des\nZustands der durch die Reibung begrenzten Servokraft, die sich entfalten soll,\nwenn das Schaltelement wieder schaltwillig ist. Dass der Erhalt des Zustands\nder Reibung kein Endzweck ist, sondern insoweit der Erhalt der durch die Reibung begrenzten Servokraft entscheidend ist, offenbart sich dem Fachmann\naus dem voranstehenden Merkmal h1 der ursprünglichen Anmeldung, in dem\nvorgesehen ist, dass die Servokraft (P) im Falle einer nicht schaltwilligen Stellung eines zu schaltenden Schaltelements 18 im Getriebe über eine zwischen\ndem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirkende Reibeinrichtung begrenzt wird. Kommt es also auf die Begrenzung der Servokraft (P) bei Schaltunwilligkeit des Schaltelements an, kann es auch im zweiten Schritt nicht nur\num die Erhaltung der Reibung bis zur wieder eintretenden Schaltwilligkeit des\nSchaltelements gehen, sondern ist aus fachlicher Sicht die Erhaltung der durch\ndie Reibung begrenzten Servokraft (P) entscheidend.\n\nSchließlich vermag auch der Umstand, dass die Beschreibung des\n38\nStreitpatents Passagen enthält, die nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung\ngewesen sind, nicht für sich allein den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung zu begründen. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Berücksichtigung dieser Passagen bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten\nPatents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder\ndes geschützten Gegenstands führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezem-\n\nber 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 - Hubgliedertor II). Dass dies hier gegeben ist, ist weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.\n\n3. Der Gegenstand von Patentanspruch 22 geht auch in der von der\n39\nBeklagten verteidigten Fassung des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.\n\nWie dargelegt, versteht der Fachmann die Merkmale g3 und h in der von\n40\nder Beklagten verteidigten Fassung dahin, dass die Servokrafterzeugungseinrichtung und die Reibeinrichtung derart bei der Erzeugung der begrenzbaren\nServokraft zusammenwirken, dass die Ableitung der Servokraft über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt. Eine solche Ausgestaltung konnte der Fachmann der in Figur 10 gezeigten und der Beschreibung der\nursprünglichen Offenbarung erläuterten Ausführungsform entnehmen, welche\nwiederum auf der Mehrgangnabe aus Figur 1 aufbaut und diese nur insofern\nabändert, als die Koppelung des Antriebsteils mit dem Steuerschieber über eine\nReibeinrichtung 27 erfolgt, wodurch die in Figur 1 gezeigte Speicherfeder 23\nersetzt wird (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 2 Z. 65 ff.; Sp. 4 Z. 67 ff.). Bei der\ndemnach offenbarten Ausführungsform ist die vorzugsweise aus einer Schlingfeder 7 bestehende Reibeinrichtung 27 drehfest zwischen dem Antriebsteil 21\nund dem Steuerschieber 7 angeordnet, so dass eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung entsteht.\n\nEs ist auch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend\n41\ngemacht, dass die Lehre des Patentanspruchs 22 in der von der Beklagten verteidigten Fassung aufgrund der damit gegenüber der erteilten Fassung einhergehenden Ergänzungen nicht so deutlich und hinreichend offenbart ist, dass ein\nFachmann diese Lehre ausführen kann.\n\n42\n\n4. Der Gegenstand von Patentanspruch 22 in der von der Beklagten\nverteidigten Fassung des Streitpatents ist patentfähig (§ 22 Abs. 1 PatG iVm\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).\n\na) Das Patentgericht hat Neuheit und erfinderische Tätigkeit hinsichtlich\n43\ndes Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung bejaht.\n\nDie beanspruchte Mehrgangnabe sei neu gegenüber der Mehrgangnabe\n44\nSG-4 R35 (Anlagen L4 bis L16), deren Vorbenutzung das Patentgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat. Neben den unabdingbaren Komponenten\neiner Mehrgangnabe für Fahrräder nach den Merkmalen a bis f umfasse die\nvorbenutzte Nabe einen Mechanismus zur Gangwechselunterstützung, der der\nstreitpatentgemäßen Servokrafterzeugungseinrichtung entspreche. Allerdings\nunterscheide sich die Nabe SG-4 R35 in zwei wesentlichen Merkmalen von der\nLehre des Anspruchs 22: Die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen\ndem Antriebsteil (Verzahnung gemäß Anlage L11, L12) und der Eingangsseite\nder Servokrafterzeugungseinrichtung (Kupplungsklinken gemäß Anlage L11,\nL12) bestehe nicht ständig. Vielmehr kämen die Kupplungsklinken nur bei\nSchaltunwilligkeit mit der Verzahnung in Eingriff, so dass die erfindungsgemäß\nerforderliche permanente Verbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafterzeugungseinrichtung nicht vorhanden sei. Des Weiteren bleibe selbst im Fall\nder bestehenden Verbindung der Zustand der bei Schaltunwilligkeit durch Reibschluss begrenzten Servokraft nicht erhalten. Durch das Gleiten der Klinken\nüber unterschiedlich geneigte Bahnbereiche der Verzahnung ändere sich die\nServokraft periodisch zwischen einem Minimal- und einem Maximalwert. Bei\nAufgleiten der Klinke vom Zahnfuß zum Zahnkopf der Verzahnung des Antreibers (Einschwenken der Klinken) seien die Reibkraft und damit die Servokraft\nam höchsten, beim Abgleiten vom Zahnkopf zurück zum Zahnfuß entlang der\nlangen Zahnflanke (Ausschwenken der Klinke) sei das übertragene Drehmoment klein. Selbst wenn die Bewegungsfrequenz der Kupplungsklinken schon\n\nbei normaler Trittfrequenz und Fahrgeschwindigkeit so hoch sei, dass ein „quasistationärer“ Zustand der Servokraft erzeugt werde, entspreche dies nicht der\nerfindungsgemäßen Lösung. Denn bei dieser liege im Falle der Servokraftbegrenzung nicht eine quasistationäre, sondern eine tatsächlich stationäre Kraft\n(ein gleich bleibender Betrag für die Dauer des Durchrutschens) vor. Denn beim\nStreitpatent werde das die Servokraft bestimmende Drehmoment durch die als\nRutschkupplung ausgebildete Sicherheitskupplung auf einem konstanten Betrag gehalten.\n\n45 Die japanische Offenlegungsschrift Hei 7-165151 (L17, deutsche Übersetzung L18) zeige eine Mehrgangnabe für Fahrräder, bei der eine Servokrafterzeugungseinrichtung zur Unterstützung des Gangwechsels eingesetzt\nwerde. Allerdings sei in der Entgegenhaltung nicht erwähnt, dass es auf die Begrenzung der Servokraft überhaupt ankommen könne. Das Antriebsteil 1 und\ndie Kupplungsklinke 36 seien nur dann in Eingriff, wenn der Schaltvorgang innerhalb der Nabe blockiert sei. Die Flanken der Verzahnung des Antriebselements wiesen unterschiedliche Steigungen auf, so dass sich die Servokraft,\nselbst wenn die von der Klägerin behauptete Begrenzung im Fall einer nicht\nvorhandenen Schaltwilligkeit gegeben wäre, periodisch veränderte. Zwar sei\nangegeben, dass alternativ eine Reibkupplung zwischen dem Antriebsteil 1 und\nder Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung 31 vorgesehen werden\nkönne (L18, S. 22); dies bedeute jedoch nicht, dass die Reibkupplung für ein\nDurchrutschen bei Schaltunwilligkeit ausgelegt sei. Vielmehr werde die Reibkupplung ohne Angabe über besondere Eigenschaften lediglich als Alternative\nzur Klinkenkupplung erwähnt. Deren Funktion liege darin, den Schaltvorgang\ndurch das Einbringen einer höheren Kraft zu unterstützen, indem die Kupplung\nzeitweilig automatisch in und außer Eingriff gebracht werde. Damit liege keine\npermanente Reibverbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafterzeugungseinrichtung vor.\n\nDie Mehrgangnabe beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann erhalte im Stand der Technik keine Anregung, die Nabe nach der Lehre\ndes Patentanspruchs 22 zu gestalten. Denn in den genannten Entgegenhaltungen werde die Drehmomentübertragungsverbindung ausschließlich im Schaltfall\nzugeschaltet. Zudem sei bei allen Naben keine kontinuierliche Servokraftbegrenzung im Sinne der Lehre des Streitpatents vorgesehen.\n\n47 b) Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung\njedenfalls auf der Grundlage des Patentanspruchs 22 in der verteidigten Fassung stand.\n\n48 aa) Der Gegenstand von Patentanspruch 22 ist neu (§ 3 PatG).\n\n49 (1) Er wird dem Fachmann durch die japanische Offenlegungsschrift Hei\n7-165151 nicht offenbart. Wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren und der Beschreibung der Entgegenhaltung ergibt, lehrt die Entgegenhaltung eine Mehrgangnabe für Fahrräder, die über eine Nabenachse 3, ein Planetengetriebe 10 mit sieben Geschwindigkeitsstufen (vgl. Anlage L 18, Rn. 7), eine dieses umgreifende Nabenhülse 2, einen Antreiber (Kettenrad) 1a zum Antrieb der Nabenhülse, der mit einem der vier Sonneräder 21 bis 24 über schaltbare Sonnenklinken 21a bis 24 a verbindbar ist und einer Steuereinrichtung, die\nmit der Schalthülse 31 arbeitet. Die Schalthülse 31 ist verdrehbar auf der Nabenachse 3 angeordnet und wird durch ein Ziehen des Kabels 6, das wiederum\nvon einer (nicht gezeigten) Schalthebelvorrichtung ausgeht, verdreht. Mit einer\nVerdrehung der Schalthülse 31 werden die Klinken 21a bis 24a geschaltet. Die\nRückholfeder 32 bewirkt die Entriegelung der Klinken, wenn nur geringe\nSchaltwiderstände auftreten (vgl. L 18, Rn. 17; Gutachten, S. 29 f.).\n\n50\nDass die Steuereinrichtung auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung\nnach Maßgabe des Merkmals g aufweist, entnimmt der Fachmann den nachfolgend gezeigten und durch die Beschreibung weiter erläuterten Figuren 2a und\n2b der Entgegenhaltung.\n\nDie Kupplungsklinke 36 wird über den mit dem Kabel 6 verbundenen\n51\nkeilförmigen Bolzen (Kabelverbinder 38) von einer gelösten Stellung (Figur 1a)\nin eine Kontaktstellung mit dem Antriebsteil 1 (Figur 1b) überführt. In der Kon-\n\ntaktstellung nimmt das (mit dem Kettenrad 1 fest verbundene) Antriebselement\n1 den Bolzen 36 mit. Da der Bolzen im Steuerteil 31a geführt ist, bewirkt die\nBolzenbewegung eine Drehung des Steuerteils 31a. Das Steuerteil 31a ist der\nSchaltring des Schalthebels 31, der die Klinken 21a bis 24a der Sonnenräder\ndes Getriebes betätigt (L 18, Rn. 20; Gutachten, S. 30). Die Servokrafterzeugungseinrichtung ist mithin dafür ausgeführt, aus der Drehbewegung des\nAntriebselements 1 um die Nabenachse eine Servokraft (P) abzuleiten und an\nder Ausgangsseite zum Verstellen des Schalthebels 31 bereitzustellen. Dabei\nist die Servokraft (P) bei hohen Belastungssituationen in der Höhe begrenzt,\nweil, wie sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres aus\nder Darstellung in den Figuren 2a und 2b erschließt, die Feder 36a so ausgewählt ist, dass bei einer bestimmten höchsten Belastung zwischen der Kupplungsklinke 36 und der inneren Kante der Rippe 1c die Klinke 36 ausweicht und\nausklinkt (vgl. Gutachten, S. 34).\n\nDer Fachmann erhält jedoch keine Belehrung dahin, eine Reibeinrichtung derart in die Erzeugung der begrenzbaren Servokraft (P) einzubeziehen,\ndass die Ableitung der Servokraft (P) über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt. Eine solche Anordnung ergibt sich zunächst nicht\naus dem Hinweis in der japanischen Offenlegungsschrift, dass anstelle der\nKupplungsklinke 36 eine Reibkupplung ausgewählt werden kann (L 18, Rn. 21).\nDenn indem die Reibkupplung die Kupplungsklinke 36 ersetzt, mit der die Servokraft (P) erzeugt werden soll, wird die Reibeinrichtung nicht in die Erzeugung\nder begrenzbaren Servokraft (P) durch die Servokrafterzeugungseinrichtung\neinbezogen, sondern tritt an deren Stelle, so dass sich die erfindungsgemäße\nLehre insoweit nicht offenbart (Gutachten, S. 35).\n\nAber auch die in den Figuren 2a und 2b gezeigte Klinkenverbindung\n53\nkann nicht als Reibeinrichtung angesehen werden, die derart in die Erzeugung\n\nder begrenzbaren Servokraft (P) einbezogen ist, dass die Ableitung der Servokraft (P) über die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem\nAntriebsteil 1 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt. Wie der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung zutreffend erläutert hat, handelt es sich bei dem Kupplungsmechanismus zwischen dem Antriebsteil 1 und der Kupplungsklinke 36 um eine Kombination von Formschluss\nund Haftreibung. Entscheidend für die Drehmitnahme der Kupplungsklinke 36\ndurch das Antriebsteil 1 ist die Anpresskraft der Druckfeder 36a, welche die\nKlinke 36 im Zustand der Schaltwilligkeit so gegen die Oberfläche 1b des Antriebsteils 1 drückt, dass ein Drehmitnahmeeingriff zwischen der steilen kurzen\nSchrägfläche 1c und dem Klinkenendabschnitt 36 entsteht. Die von der Rippenschrägfläche auf die Klinke 36 übertragene Drehmitnahmekraft weist eine Komponente in Verschieberichtung der Klinke 36 auf, die der Anpresskraft der\nDruckfeder 36 entgegenwirkt. Wird die Kraftkomponente in Verschieberichtung\nder Klinke 36 infolge einer Blockade der Getriebemechanik im Inneren der Nabe so groß, dass sie die Anpresskraft der Druckfeder übersteigt, also Schaltunwilligkeit besteht, gleitet die Klinke 36 aus ihrer Kontaktposition entlang der\nSchrägfläche der Rippe 1c heraus. Die Schrägfläche der Rippe 1c ist dafür entsprechend flach ausgeformt. Hat die Klinke 36 die höchste Erhebung der Rippe\n1c überwunden, gleitet sie weiter entlang der Übertragungsschrägfläche 1b bis\nzum Kontakt mit der nächsten Rippe 1c weiter. Liegt weiterhin Schaltunwilligkeit\nvor, wiederholt sich dieser Vorgang. Übersteigt hingegen nunmehr die Anpresskraft der Druckfeder 36 die ihr entgegenwirkende Komponente der Drehmitnahmekraft des Antriebsteils, „rastet“ die Spitze der Kupplungsklinke 36 wieder\nan der Rippe 1c ein (vgl. L 18, Rn. 18).\n\nDie Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 1 und der\n54\nKupplungsklinke 36 wird demnach bei der Entgegenhaltung durch ein Formgehemme (vgl. dazu allgemein: Werner Krause, Konstruktionselemente der Fein-\n\nmechanik, 3. Auflage 2004, S. 447, 9.1.1) gebildet, bei dem zwar die Reibungsverhältnisse für den Vorgang des Ein- und Auskuppelns entscheidend sind, bei\ndem aber im eingekuppelten (eingerasteten) Zustand die Kraftübertragung im\nWesentlichen durch Formschluss erfolgt. Daher kann in der in den Figuren 2a\nund 2b der japanischen Offenlegungsschrift offenbarten Klinkenkupplung keine\nReibeinrichtung gesehen werden, bei der die Ableitung der Servokraft über eine\nreibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der\nEingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt, wie in den Merkmalen g3 und h vorgesehen.\n\n55 (2) Die europäische Patentschrift 658 475 (L 19, deutsche Übersetzung\nL 20) offenbart den Gegenstand des Patentanspruchs 22 in der von der Beklagten verteidigten Fassung gleichfalls nicht.\n\nIn der Entgegenhaltung werden zwei Ausführungsbeispiele für Mehrgangnaben für Fahrräder mit einer Servokrafterzeugungseinrichtung beschrieben und gezeigt (L 19, Figur 7 und Figuren 8 bis 10). Das erste Ausführungsbeispiel entspricht dem nach der vorgenannten japanischen Offenlegungsschrift, so dass es insoweit keinen weiteren Ausführungen bedarf. Aber auch\ndas zweite Ausführungsbeispiel der Vorveröffentlichung offenbart eine Klinkenverbindung, die nicht als Reibeinrichtung im Sinne der Merkmale g3 und h angesehen werden kann.\n\nFigur 10 der Vorveröffentlichung, die nachfolgend wiedergegeben ist,\n57\nzeigt zwei Kupplungsklinken 180, die jeweils drehbar auf einem Drehzapfen 181\nangeordnet sind und auf denen jeweils über eine Klinkenfeder 182 ein Drehmoment von dem Antriebsteil 1 entgegen dem Urzeigersinn in Richtung der\nZähne 1Z wirkt.\n\n58 Geschaltet wird die Klinkenverbindung über die Klinkenpresser 162.\nWenn die Klinken geschaltet sind, aber das Grenzdrehmoment noch nicht erreicht ist, wird die Klinke 180 durch die von der jeweiligen Klinkenfeder 182\nausgeübte Eindrückkraft in Richtung radial nach außen in ihrer Eingriffsposition\nan der Verzahnungsschrägfläche des Antriebteils 1 gehalten. Ist jedoch das\nGrenzdrehmoment erreicht und ist deshalb die an der kurzen Verzahnungsschrägfläche auf das jeweilige Klinkenende ausgeübte Abweisekraft in Richtung\nnach radial innen größer als die von der jeweiligen Klinkenfeder, wird die Klinke\naus der Eingriffsposition an der Verzahnung des Antriebsteils gedrückt und damit entkoppelt. Bei der Kupplung handelt es sich also - wie bei dem ersten Ausführungsbeispiel der europäischen Patentschrift und dem Ausführungsbeispiel\nder genannten japanischen Offenlegungsschrift - um ein Formgehemme, so\ndass - entsprechend der Erläuterungen zu der japanischen Offenlegungsschrift - keine Reibeinrichtung im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 22 des\nStreitpatents offenbart wird.\n\n(3) Die Nabe SG-4 R 35, die nach den von der Beklagten bestrittenen\n59\nBehauptungen der Klägerin vor dem Anmeldetag des Streitpatents serienmäßig\n\nhergestellt und weltweit vertrieben worden sein soll (Anlagen L 5 bis L 16, Originalnabe, Anlage E 8), entspricht im Wesentlichen dem zweiten Ausführungsbeispiel des europäischen Patents 658 475 (vgl. Gutachten, S. 46 f.), so dass\nauf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.\n\nbb) Der Gegenstand von Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung\n60\nergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem\nStand der Technik (§ 4 PatG).\n\nEs ist von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Stand der Technik eine Anregung enthalten hat, die in den\nEntgegenhaltungen L 17 und L 19 sowie der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die Nabe SG-4 R 35 realisierten Klinkenkupplungen mit einem\nFormgehemme durch eine Reibeinrichtung im Sinne der Merkmale g3 und h der\nerfindungsgemäßen Lehre zu ersetzen.\n\nAuch auf der Grundlage des europäischen Patents 803 430, das als\n62\nStand der Technik in der Beschreibung des Streitpatents berücksichtigt worden\nist, konnte der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von\nPatentanspruch 22 in der verteidigten Fassung gelangen. Die Entgegenhaltung\noffenbart dem Fachmann jedenfalls nicht, eine Reibeinrichtung vorzusehen, die\nderart in die Erzeugung der begrenzbaren Servokraft einbezogen ist, dass die\nAbleitung der Servokraft über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung\nzwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt. Zudem ergibt sich aus der Schrift nicht, dass der Zustand der\nbegrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements\nerhalten bleiben soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben den Fachmann\nauch nicht seine im Studium erworbenen Grundkenntnisse über Konstruktionselemente zu einer entsprechenden Lösung geführt. Zwar waren Schlingfederkupplungen zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents allgemein in Lehrbüchern\n\nbeschrieben. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass der Fachmann dadurch dazu angeregt wurde, eine solche im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 22 in\nder verteidigten Fassung einzusetzen.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 97\n63\nAbs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 Ni 17/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-19/x-zr-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-19/x-zr-144-07","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.434200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-19/x-zr-144-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 199 27 698 wird dadurch teilweise für\nnichtig erklärt, dass Patentanspruch 22 folgende Fassung erhält, auf die sich die Patentansprüche 23 bis 29 rückbeziehen:\n\n\"Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend\n- eine Nabenachse (1);\n- ein Getriebe (2);\n- eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse;\n- einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes\n(2) verbindbar ist,\n- eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder\nin seiner Lage im Getriebe verändert werden kann,\nwobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die\neinem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf\n\nGrundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit\ndem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,\nwobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür\nausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21)\num die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen, hierzu zusammenwirkend mit einer Reibeinrichtung (27), über die eine\nreibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der\nAusgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des\nSchaltelements (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss\nbegrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.\"\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/21","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"21","label":"§ 21 PatG","mentions":2},{"id":"PatG/1","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"1","label":"§ 1 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/4","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"4","label":"§ 4 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/22","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"22","label":"§ 22 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/3","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"3","label":"§ 3 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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