{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-04-14","aktenzeichen":"IX ZA 15/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 15/11\n\nvom\n\n14. April 2011\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 14. April 2011\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss\nder 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar\n2011 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende\nBeträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt sowie die\nAbtretung seiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen\nNutzung nicht unverzüglich angezeigt und damit seine Mitwirkungspflichten\nmindestens grob fahrlässig verletzt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen\nnicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.\n\n3 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen,\nvon dem weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung\ndes Versagungsgrundes gestellten Antrag (vgl. § 290 InsO). Die objektiven\nVoraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Beschwerdegericht ordnungsgemäß festgestellt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Beurteilung\nin Zweifel zu ziehen. So wie etwa ein Schuldner gehalten ist, die Veräußerung\nvon Geschäftsanteilen zu offenbaren, weil bei rechtzeitiger Mitteilung die Möglichkeit besteht, Vermögenswerte zur Masse zu ziehen (BGH, Beschluss vom\n23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 6), oblag es auch dem\nAntragsteller, unverzüglich den Treuhänder über die (unwirksame) Abtretung\nseiner vermögenswerten Persönlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung zu\nunterrichten. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich ferner, dass der Schuldner den maßgeblichen Anstellungsvertrag erst auf entsprechende Anforderung des Treuhänders zur Verfügung gestellt hat, nachdem die\nVerletzungshandlung bereits aufgedeckt worden war. Bei der Beurteilung der\nsubjektiven Voraussetzungen eines schuldhaften Fehlverhaltens hat das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit in Einklang mit\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung gebracht (vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10\nmwN). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammen-\n\nhang nicht auf. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen der Ansicht des Schuldners nicht verletzt. Eine Heilung der Verletzungshandlung ist\nnicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge zur Masse\nerst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt\nist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416\nRn. 2; vom 10. März 2011 - IX ZB 198/09, Rn. 3).\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 15.11.2010 - 1501 IK 2004/06 -\nLG München I, Entscheidung vom 04.02.2011 - 14 T 23308/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-14/ix-za-15-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-14/ix-za-15-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:33.006921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-14/ix-za-15-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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