{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-04-13","aktenzeichen":"4 StR 99/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 99/11\n\nvom\n13. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu Ziff. 1. schweren Raubes\nzu Ziff. 2. schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2010, soweit es\nsie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung\nder Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen (besonders)\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nund den Angeklagten M. wegen (besonders) schweren Raubes und wegen\nversuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\n2 Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich jeweils gegen den Schuld- und Strafausspruch richten.\n\n3 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung\nüber die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten drängten zu\nder Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind.\n\n4 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25jährige, nicht vorbestrafte\nAngeklagte S. begann in der ersten Jahreshälfte 2009 mit dem Kokainkonsum. Sein Versuch, mit dem \"Missbrauch\" (UA 4) aufzuhören, scheiterte.\nVor der abgeurteilten Tat nahm er seit vier oder fünf Monaten drei Gramm Kokain und zwei Gramm Cannabis täglich zu sich, gelegentlich rauchte er auch\nHeroin. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls 25jährige Angeklagte M. begann Mitte des Jahres 2009 mit dem Kokainkonsum. Ab August\n2009 nahm er täglich Kokain zu sich; er setzte hierfür sein gesamtes verfügbares Geld ein. Gelegentlich rauchte er auch Cannabis und konsumierte \"Pilze\".\nDie Tat vom 18. März 2010 begingen beide Angeklagte, um sich Geld für weitere Drogen zu beschaffen. Auch die weitere Tat des Angeklagten M. vom\n2. März 2010 diente diesem Zweck. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten\nTaten auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im\nÜbermaß zu sich zu nehmen. Umstände, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs in Frage stellen würden (§ 64 Satz 2 StGB),\nergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.\n\n5 Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64 StGB\ndurch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327)\nvon einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die\nPrüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-\n\nmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für\ndas Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl.,\n§ 64 Rn. 7 m.w.N.).\n\n6 Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung von Unterbringungsanordnungen nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990\n– 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmittelangriffen ausgenommen.\n\n7 Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der\nUnterbringung geringere Strafen verhängt hätte.\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer RiBGH Bender befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/4-str-99-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/4-str-99-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:58.061209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-13/4-str-99-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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