{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-04-13","aktenzeichen":"1 StR 77/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 77/11\n\nvom\n13. April 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: versuchten Mordes u.a.\nzu 2: Beihilfe zum versuchten Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. März\n2011 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand vom 11. März 2011 ist bereits unzulässig, da in ihm entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird,\nwann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des\n7. Januar 2011 endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfahrensrügen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR\n399/05, NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am\n\n19. Oktober 2010 ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden.\n\n2 2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich\nnach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen.\nDenn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, \"dass bei\nder Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gegebenenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überraschenden Zugriff\" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das \"völlig überraschte\" Opfer noch arg- und darauf beruhend\nwehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006,\n96; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16).\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-77-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-77-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.859960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-13/1-str-77-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2011-04-13","dockets":["1 StR 77/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 1 StR 77/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-13/1-str-77-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. März\n2011 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:02.859960+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}