{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"V ZB 77/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 77/10\n\nvom\n\n7. April 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken\nvom 22. Februar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Dezember 2009 die Betroffene in ihren Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen\nwerden dem S. auferlegt. Im Übrigen findet keine Auslagenerstattung statt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste nach eigenen\nAngaben am 6. oder 7. Dezember 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\nSie wurde anlässlich einer Polizeikontrolle am 9. Dezember 2009 in einem Bordell in S. angetroffen und - da sie weder über Ausweispapiere noch\neinen Aufenthaltstitel verfügte - festgenommen und am folgenden Tage als Beschuldigte vernommen.\n\n2 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 10. Dezember 2009 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage gegen die Betroffene Abschiebungshaft\nbis zum 9. März 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen nach deren persönlicher Anhörung zurückgewiesen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht bejaht den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AufenthG, da der Verdacht bestehe, dass sich die Betroffene einer Abschiebung in ihr Heimatland entziehen werde. Dies ergebe sich aus den widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren Angaben über den Reiseweg per Schiff\nvon N. direkt nach S. und ihrer Tätigkeit als Prostituierte in einem Bordell. Diese Umstände ließen auf eine Einbindung in ein System illegaler\nAnwerbung und Beschäftigung Prostituierter schließen, die der Betroffenen - im\nFalle einer Entlassung aus der Abschiebungshaft - aus eigenen wirtschaftlichen\nInteressen ein Untertauchen ermöglichen werde.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache durch den\nVollzug der Haft erledigt hat - mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG\nnach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl.\nSenat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360\nund vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10 juris), gemäß § 71 FamFG\nform- und fristgerecht eingelegt und in der Sache begründet.\n\n5 Die Betroffene ist deshalb in ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt worden,\nweil die Haft zur Sicherung der Abschiebung wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung nicht\nhätte angeordnet werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags\nist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax\n2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511,\n1512 Rn. 7).\n\n6 1. Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet\nwerden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit\ndes Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO,\nRn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). Für Abschiebungshaftanträge werden nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer verlangt.\n\n7 2. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen\nnicht, weil diese darin nichts zu dem für die Abschiebung der Betroffenen nach\n§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat.\n\n8 a) Der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die nach § 62 Abs. 2 AufenthG der Sicherung\nder Abschiebung des Ausländers dienende Haft nicht angeordnet werden darf,\nwenn das dafür erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht vorliegt (Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574,\n1575 Rn. 8, vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, Rn. 10 juris und vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22 juris).\n\n9 b) Ergibt sich bereits aus dem Haftantrag oder den diesem beigefügten\nAnlagen, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, stellt sich\ndas Fehlen von Ausführungen zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft als\nein Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9 juris und vom\n3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 7 juris).\n\n10 c) So ist es hier. Nach dem dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 beigefügten Bericht der Kriminalpolizeiinspektion S. ist die Betroffene am Morgen nach ihrer Verhaftung von der Kriminalpolizei als Beschuldigte vernommen\nworden. Damit war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142, 3143). Die\nDurchführung der Abschiebung hing daher nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nvon dem Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft ab (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Umdr. S. 5). Dazu hätte sich der\nHaftantrag der Beteiligten zu 2 nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG verhalten müssen, woran es hier fehlte.\n\n11 Dieser Mangel konnte in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde\num eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010\n\n- V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB\n28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 16).\n\n12 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Haftanordnung, die\nnach dem von der Betroffenen gestellten Feststellungsantrag ebenfalls Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März\n2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 14), die Betroffene in ihrem\nFreiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt hat.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2009 - 7 XIV 88/09 -\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2010 - 5 T 651/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zb-77-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zb-77-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.607794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/v-zb-77-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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