{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"V ZB 211/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 211/10\n\nvom\n\n7. April 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg\nvom 21. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg\nvom 1. Juli 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit darin Sicherungshaft für die Zeit vom 2. bis 18. August\n2010 angeordnet bzw. aufrechterhalten worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen zu 72 % auferlegt. Gerichtskosten für die\nVorinstanzen werden nicht erhoben. Das Land Hamburg hat dem\nBetroffenen sämtliche notwendigen Auslagen aus den Vorinstanzen sowie 28 % seiner notwendigen Auslagen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Auslagenerstattung findet nicht statt. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Montenegro, reiste nach eigenen Angaben am 6. Mai 2010 in das Bundesgebiet ein und wurde am\n17. Juni 2010 vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete\ndas Amtsgericht am 18. Juni 2010 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des\nBetroffenen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.\n\n2 Am selben Tag wurde der Betroffene im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen. Aus diesem\nGrund scheiterte seine für den 1. Juli 2010 geplante Rückführung nach Montenegro. Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 verlängerte das Amtsgericht die Sicherungshaft bis längstens vier Wochen nach Ende der Untersuchungshaft. Ein\nEinvernehmen mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zurückschiebung des\nBetroffenen wurde nicht hergestellt.\n\n3 Die gegen die Anordnung und Verlängerung der Sicherungshaft gerichteten Beschwerden des Betroffenen sind ohne Erfolg geblieben. Die Untersuchungshaft ist am 2. August 2010 aufgehoben worden. Der Senat hat die sich\nanschließende Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene, der darauf hin am 18. August 2010 entlassen worden ist, möchte mit der Rechtsbeschwerde festgestellt wissen, dass die Haftanordnungen des Amtsgerichts vom\n18. Juni und 1. Juli 2010 sowie die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht hält den Betroffenen aufgrund unerlaubter Einreise für vollziehbar ausreisepflichtig. Da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass\ner sich einer Abschiebung nicht entziehen werde, sei die Haft anzuordnen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der\nnächsten drei Monate durchgeführt werden könne, lägen nicht vor. Im Hinblick\ndarauf, dass Verhandlungstermine bis zum 2. August 2010 angesetzt seien,\nbestünden keine Hinweise darauf, dass sich das Strafverfahren länger hinauszögern werde. Die Staatsanwaltschaft werde einer Abschiebung dann gegebenenfalls zustimmen.\n\nIII.\n\n5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet.\n\n6 1. Mangels Feststellungsinteresses (§ 62 Abs. 1 FamG) bleibt sie allerdings ohne Erfolg, soweit der Zeitraum vom 18. Juni bis zum 1. August 2010 in\nRede steht. In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der\nHauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein\nRechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1\nFamFG sowie BVerfGE 104, 220, 235). An einem Rehabilitierungsinteresse\nfehlt es aber, wenn der Betroffene in dem von der Anordnung der Sicherungshaft erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich - wie hier - in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010\n- V ZB 162/10, juris; BayObLG FGPrax 2004, 307, 308).\n\n7 2. Bezogen auf den Zeitraum, in dem die Sicherungshaft vollstreckt wurde (2. bis 18. August 2010), ist die Rechtsbeschwerde begründet. Die Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts und die Verlängerung der Haftanordnung\ndurch das Amtsgericht vom 1. Juli 2010 verletzen den Betroffenen insoweit in\nseinen Rechten.\n\n8 a) Das folgt bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung\nzu einer Zurückschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung\nnicht erteilt hatte.\n\n9 Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung eines Ausländers führt\ndazu, dass Sicherungshaft nicht angeordnet werden darf; dass das Einvernehmen zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden könnte, ist unerheblich\n(Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 9, juris, vom 20.\nJanuar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22, juris, vom 18. August 2010 - V ZB 211/10,\nInfAuslR 2010, 440 Rn. 10, vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574\nRn. 6 ff.). In dem - hier gegebenen - Fall einer Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, Rn. 11 ff., juris).\nBereits im Haftantrag muss deshalb nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG\ndargelegt werden, dass die zuständige Staatsanwaltschaft - allgemein für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall - ihr Einvernehmen mit der Ab- bzw. Zurückschiebung erklärt hat, wenn sich aus dem Antrag, wie hier, ohne Weiteres\nergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen\nanhängig ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). Daran fehlte es vorliegend.\n\n10 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Haftanordnung\ndes Amtsgerichts vom 1. Juli 2010 sind im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an einer den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ge-\n\nnügenden Prognose fehlt, dass eine Zurückschiebung innerhalb der nächsten\ndrei Monate möglich sein würde.\n\n11 Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft setzen eine Sachverhaltsermittlung und -bewertung voraus, aus der sich ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW\n2009, 2659, 2660 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10,\nRn. 17, juris). Die Prognose muss auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage basieren und sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht\nkommenden Gründe erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie\nverzögern können (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Erforderlich sind konkrete\nFeststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von\ndrei Monaten stattfinden können. Soweit diese keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es ihm gemäß § 26 FamFG, diese durch Nachfragen zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, juris, mwN).\n\n12 Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht\ngerecht. Sie setzen sich mit § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur im Hinblick auf die\nFrage auseinander, ob innerhalb von drei Monaten das Strafverfahren voraussichtlich beendet und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der\nZurückschiebung hergestellt sein würde. Feststellungen zur voraussichtlichen\nDauer der Passersatzpapierbeschaffung und dem konkreten Ablauf der Zurückschiebung fehlen hingegen.\n\n13 Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwecks\nNachholung dieser Feststellungen kommt nicht in Betracht, da bereits infolge\nder fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der Zurückschiebung des\nBetroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass die angefochtenen\nBeschlüsse diesen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nIV.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1,\n§ 430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10,\nRn. 24, juris). Die Kostenquote von 28 % zu 72 % zu Lasten des Betroffenen\nentspricht dem Verhältnis des Haftzeitraums, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden sollte (18. Juni 2010 bis 18. August 2010 = 61 Tage), zu dem Zeitraum, für den die Rechtsbeschwerde Erfolg hat (2. August 2010 bis 18. August\n2010 = 17 Tage).\n\nKrüger Stresemann Czub\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 219i XIV 41063/09 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 329 T 66/10 + 329 T 67/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zb-211-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/v-zb-211-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.543677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/v-zb-211-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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