{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 208/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 208/09\n\nvom\n\n7. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,\nDr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 7. April 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n3. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n87.276,51 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt Verletzungen des Anspruchs der\nBeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rügen sind unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jeder Partei das Recht, sich\nzu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem\nGericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.\n\nDas Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in\nErwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 144;\nBGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September\n2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs\nnicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, aaO\nRn. 10).\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen, ihn jedoch nicht für ausreichend gehalten. Die Beklagten hätten nicht\nwiderlegt, dass es - entsprechend der Darstellung des Klägers im Regressprozess - in dem Betrieb, in dem dieser früher beschäftigt war, eine \"leidensgerechte\" Stelle gegeben hätte, die ihm im Fall des Verlangens der Weiterbeschäftigung hätte zugewiesen werden können. Seiner Auffassung nach ist entscheidend, dass die Beklagten nicht dargetan haben, dass es der früheren Arbeitgeberin des Klägers, deren Kündigung sie pflichtwidrig haben bestandskräftig werden lassen, rechtlich und tatsächlich unzumutbar war, diesem einen anderen Arbeitplatz zuzuweisen oder eine entsprechende Stelle für ihn zu schaffen (vgl. BAG, NJW 2010, 3112 Rn. 25 ff). Letzteres wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen.\n\n4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nVill Raebel Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2008 - 15 O 109/08 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2009 - I-24 U 207/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/ix-zr-208-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/ix-zr-208-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:32.934198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/ix-zr-208-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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