{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"IX ZR 206/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 206/10\n\nvom\n\n7. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,\nProf. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 7. April 2011\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 34.247,67 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.\n\n2 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht\ndie im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W. (nachfolgend: Patient) als seines Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung\nbeachtet.\n\n3 a) Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Großen\nSenats vom 25. September 2007 (GS 1/06, BSGE 98, 111) eine für die vorliegende Sache im Sinne des Klägers entscheidungserhebliche Änderung erfah-\n\nren hat. Dort hat der Große Senat ausgeführt, dass auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des für - wie sie auch hier im Raum stehen - Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse zuständigen 1. Senats\ndes Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auffassung des für Ansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen zuständigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung selbst in vollem Umfang nachzuprüfen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der\nGroße Senat ist der Würdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschränkung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen\nKrankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage\nist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse geführter Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten seiner stationären Behandlung mit Rücksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zuständigen 1. Senats\nauf der Grundlage der Einschätzung der Krankenhausärzte Erfolgsaussichten\ngehabt hätte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 (B 1\nKR 18/96 R, NZS 1999, 242) erkannt, dass die Entscheidung darüber, ob dem\nVersicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden\nArzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt.\n\n4 b) Im Übrigen fehlt es an der außerdem gebotenen Darlegung, dass der\n3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Krankenkasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist,\nbereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der\nBeschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behandlung des Patienten ergangen.\n\n5 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet\nwerden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen hätte.\n\n6 Das Berufungsgericht hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden\nÄrzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen.\nDas Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen\nVerhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf\ndiese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei\naus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der\n\nbisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft\nangesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994,\n329, 330).\n\nVill Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Landshut, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 O 1251/06 -\nOLG München, Entscheidung vom 13.10.2010 - 15 U 4621/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/ix-zr-206-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/ix-zr-206-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:32.908115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/ix-zr-206-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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