{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 113/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 113/08\n\nvom\n\n6. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 6. April 2011\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\n5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n14. Mai 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und\nRechtsanwalt Prof. Dr. K. beigeordnet.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 16. Mai 2011 zur Höhe\nder Beschwer der Beklagten Stellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu\nprüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02,\nNJW-RR 2005, 1011; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).\n\nEs bestehen Bedenken, ob die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt.\n\n2 1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, welche sich gegen einen Zahlungstitel richtet, bestimmt sich nach der Höhe des titulierten Anspruchs\n(BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444;\nvom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9; vom 12. März\n2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7), wobei als Nebenforderung geltend\ngemachte Zinsen und Kosten nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2\nZPO außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55,\nWM 1956, 144, 145; Beschluss vom 9. Februar 2006,\naaO). Auf die Frage, ob die titulierte Forderung bereits teilweise durch Zahlung\nerloschen ist, kommt es möglicherweise nicht an, wobei aber die Auslegung des\nKlageantrages ergeben kann, dass die Zwangsvollstreckung nur noch wegen\ndes offenen Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO; vom\n27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 8 und 10). Die Beschwer des unterlegenen\nBeklagten beurteilt sich dementsprechend danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom\n23. September 1987, aaO; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94,\nNJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009,\n1431 Rn. 18). Hier kommt nach dem Schreiben der F. vom 2. März\n2005 (Anlage K 14, Blatt 247 der Akten) eine angreifbare Beschwer von nur\nnoch 5.305,26 € in Betracht.\n\n3 Der Streitwert des Klagantrags auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels richtet sich nach dem Interesse des Klägers, einen möglichen Missbrauch\ndes Titels zu unterbinden (§ 3 ZPO). Wird dieser Antrag gemeinsam mit einer\n\nVollstreckungsgegenklage erhoben, so kann der Herausgabeantrag bei der\nBemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsgefahr gering ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004,\n2904 f; vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, Rn. 11). Die Beschwer des zur\nHerausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem mit\nder Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz\nder Urkunde selbst ein Recht verkörpert (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999\n- VIII ZR 29/99, WM 1999, 1995, 1996).\n\n4 2. Da die Vorinstanzen die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt haben, kann die Beschwer der Beklagten unter Umständen der\nHöhe der titulierten Hauptforderungen zuzüglich des nach § 3 ZPO zu schätzenden Zeit- und Kostenaufwands zur Herausgabe der Urkunden entsprechen.\n\n5 a) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt, welches den festgesetzten Betrag von\n48.900,51 € dem Schreiben der F. vom 2. März 2005 aaO entnommen hat. Hierin legen die F. dar, aufgrund der durchgeführten Lohnpfändung insgesamt 31.028,39 € an die Beklagte ausbezahlt zu haben, während weitere 12.566,86 € arrestiert seien und ein Betrag von 5.305,26 € noch\noffen stehe. Die Summe dieser Beträge ergibt den von den Vorinstanzen als\nStreitwert angenommenen Betrag von 48.900,51 €. Die auf die Lohnpfändung\nbereits gezahlten Beträge sowie die nach der Berechnung der F. aus\nden streitgegenständlichen Titeln noch offen stehende Forderung umfasst jedoch den gesamten titulierten Anspruch einschließlich der Zinsen und Kosten,\nwährend für die Bemessung der Beschwer der Beklagten allein die Hauptforderung maßgeblich ist.\n\n6 b) Bleiben die titulierten Zinsen sowie Kosten außer Betracht, dürfte in\ndieser Berechnungsalternative die Wertgrenze von 20.000 € gleichfalls nicht\nerreicht sein.\n\n7 aa) Im Hinblick auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d’Instance von Saint-Avold vom 3. Juli 1991 (N° 29101273) sind die Feststellungen des Berufungsgerichts widersprüchlich. Das Berufungsurteil legt dar,\nder Kläger sei zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie von\nSchadensersatz in Höhe von 98.485,06 FF nebst Kosten und Zinsen verurteilt\nworden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, weist hingegen als Inhalt dieses Mahnbescheids eine Hauptforderung von 101.351,65 FF sowie Schadensersatz in Höhe\nvon 7.878,80 FF nebst Zinsen und Kosten aus. Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 1992, welche beide Vorinstanzen in Bezug genommen haben, ist dieser Mahnbescheid mit dem vom\nLandgericht dargelegten Inhalt als vollstreckbar erklärt worden. Tituliert sind\ndemnach im Mahnbescheid vom 3. Juli 1991 eine Hauptforderung in Höhe von\n101.351,65 FF sowie ein weiterer Betrag von 7.878,80 FF, insgesamt\n109.230,45 FF nebst Kosten und Zinsen. Unter Hinzurechnung der weiteren\nHauptforderung aus dem Mahnbescheid des Tribunal d’Instance von Saint-Avold vom 1. Juli 1991 (N° 29191216) über 7.267,72 FF ergeben sich titulierte\nHauptforderungen in Höhe von insgesamt 116.498,17 FF. Diese Annahme wird\nbestätigt durch die als Anlage 3 zur Beiakte 12 O 2846/92 LG Saarbrücken\nüberreichte Signification d'ordonnance d'injonction de payer vom 5. Juli 1991.\n\n8 bb) Der sich auf Grundlage der Vollstreckungsklausel des Landgerichts\nSaarbrücken vom 26. August 1992 ergebende Betrag von 116.498,17 FF ent-\n\nspricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs zwischen Euro und Französischen Francs von 6,55957 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates\nvom 31. Dezember 1998 einem Betrag von 17.760,03 €. Dieser Betrag erhöhte\nsich nur noch um die weitere Beschwer der Beklagten in Höhe des Zeit- und\nKostenaufwands für die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2007 - 12 O 402/03 -\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-06/ix-zr-113-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-06/ix-zr-113-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:32.844034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-06/ix-zr-113-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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