{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-04-06","aktenzeichen":"IV ZB 4/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 4/11\nvom\n\n6. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin\nHarsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski\n\nam 6. April 2011\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n19. Januar 2011 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 in der\nFassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nBeschwerdewert: 868,65 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die\nBeklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.\n\n2 Nach einem im Februar 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz\ngeschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss\nhat der Rechtspfleger beim Landgericht die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Gerichts- und außergerichtlichen Kosten auf\n6.369,10 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem\neine von der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 65.000 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.\n\n3 Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nur insoweit abgeholfen, als die\nim Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG\nangesetzte 3,0-Gebühr für die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Nr. 3 der\nAnlage 1 zum GKG auf eine 1,0-Gebühr reduziert wurde. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts weitergehend geändert,\ndie zu erstattenden Kosten auf 4.388,45 € nebst Zinsen festgesetzt und\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die\nuneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.\n\n4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der\nVorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht\nangewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach\nNr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits\nzuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von der Anrechnung unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60\nAbs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Anderes lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber\ndurch § 15a RVG lediglich habe \"klarstellen\" wollen, was nach seiner\nAuffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift\ngewesen sei. Zum einen habe kein dahingehender Regelungswille des\nGesetzgebers bestanden, zum anderen beinhalte eine Korrektur der von\nder Rechtsprechung bis dahin vorgenommenen Auslegung einer Norm\nimmer auch eine Änderung des Gesetzes.\n\n5 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n6 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der\nKostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf\nGrund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die\nhälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen\nGeschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.\n\n7 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem\n\nMandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248\nRn. 8; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 unter a und\nvom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine\nAnrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen\nstatt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.\n\n8 § 15a RVG hat lediglich die bereits bei seinem Erlass bestehende\nGesetzeslage klargestellt und findet somit auch dann Anwendung, wenn\ndie Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozessbzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der\nXII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im\nEinzelnen dargelegt; dem ist der erkennende Senat beigetreten (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, juris Rn. 8; vom\n15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 unter 1; IV ZB 41/09,\nAGS 2010, 475 unter 1; IV ZB 3/08, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch\nBGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8 f.;\nvom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, juris Rn. 8 f.; VIII ZB 33/10,\nAGS 2010, 473 unter 2 b; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10,\nVersR 2011, 283 Rn. 8 f.).\n\n9 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 juris Rn. 6, 9;\nvom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom\n16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest.\n\n10 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat\ngemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.\n\n11 Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, können sich die Beklagten auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger beim\nLandgericht hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu Recht\nin voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung insofern ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben\nund die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.\n\nDr. Kessal-Wulf Wendt Felsch\n\nHarsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 O 332/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 W 132/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-06/iv-zb-4-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-06/iv-zb-4-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:29.831793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-06/iv-zb-4-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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