{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2011-04-05","aktenzeichen":"II ZB 3/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 3/10\n\nvom\n\n5. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher,\nBorn und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n16. Dezember 2009 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 28. Oktober\n2009 dahin abgeändert, dass weitere von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 493,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. September 2009 festgesetzt werden.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der\nRechtsbeschwerde zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 493,85 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom\n10. Juni 2009 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 Berufung eingelegt und darauf\nhingewiesen, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz\n\nvorbehalten bleiben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 den\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 12. August 2009 begründet. Nach dem Hinweis des\nBerufungsgerichts, es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 2009 hierzu Stellung genommen. Mit Beschluss des\nBerufungsgerichts vom 25. September 2009 wurde die Berufung der Klägerin\nzurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin\nauferlegt.\n\n2 Der Beklagte hat beantragt, die von der Klägerin an ihn zu erstattenden\nKosten für die zweite Instanz mit einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG festzusetzen. Das Landgericht hat jedoch nur eine 1,1-Verfahrensgebühr\nnach Nr. 3201 VV-RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen\nBeschluss hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, der Beklagte könne von der Klägerin für die Berufungsinstanz nur eine\n1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Begründung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Die Notwendigkeit\nergebe sich nicht daraus, dass eine Berufungsbegründung später noch eingegangen sei. Die spätere Zustellung der Berufungsbegründung ändere nichts\ndaran, dass der zuerst gestellte Antrag letztlich keinen sachlichen Hintergrund\ngehabt habe und damit aus erstattungsrechtlicher Sicht unbeachtlich gewesen\nsei.\n\nIII.\n\n4 Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Wie der Bundesgerichtshof zeitlich nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts in gleich gelagerten Fällen entschieden hat, kommt es für die\nErstattungsfähigkeit der 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht\ndarauf an, ob der Rechtsmittelgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zurückweisungsantrags das\nRechtsmittel durch den Rechtsmittelführer begründet wird und anschließend\ndas Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist. Der Umstand,\ndass zum Zeitpunkt des Abweisungsantrags noch keine Rechtsmittelbegründung vorlag, ist unbeachtlich, wenn diese später eingereicht wird; für die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ohne Belang (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09,\n\nRpfleger 2011, 47 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - III ZB 83/09,\nAGS 2011, 44 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 1. April 2009 - II ZB 12/07,\nNJW 2009, 2220 Rn. 11 f.).\n\nBergmann Strohn Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 O 6290/08 -\nOLG München, Entscheidung vom 16.12.2009 - 11 W 2690/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-05/ii-zb-3-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-05/ii-zb-3-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:24.579614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-05/ii-zb-3-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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