{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"V ZB 83/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 83/10\n\nvom\n\n31. März 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom\n25. Februar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen\nvom 3. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zweckentsprechenden\nnotwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen trägt die\nF. .\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene ist nigerianische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 20. Januar 2010 mit dem Flugzeug von Spanien nach\nDeutschland ein. Sie wurde am 2. Februar 2010 in einem Bordell von der Polizei festgenommen.\n\n2 Am 3. Februar 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 die Haft zur Sicherung\nder Abschiebung. In dem Antrag heißt es u.a.: \"Wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit (Prostitution) und des illegalen Aufenthalts wurde die\nBetroffene von der Polizei festgenommen\". Dem Antrag beigefügt waren ein\nPersonalbogen der Betroffenen, in dem sie als Beschuldigte geführt wird, sowie\nihre Beschuldigtenvernehmung.\n\n3 Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht dem Haftantrag\nentsprochen. Während des hiergegen gerichteten - erfolglosen - Beschwerdeverfahrens ist die Betroffene nach Spanien abgeschoben worden. Mit der\nRechtsbeschwerde möchte die Betroffene unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist.\n\nII.\n\n4 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung des\nAmtsgerichts rechtmäßig, denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5\nAufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen.\n\nIII.\n\n5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne Zulassung statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10; Beschluss vom\n22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; Beschluss vom 6. Mai 2010\n- V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1520) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG).\n\n7 a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Abschiebung der Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens erstmals in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden ist. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die insoweit fehlenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO) besteht nicht. Auch ohne Verfahrensrüge nach §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 FamFG müssen neue Tatsachen\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht dann berücksichtigt werden, wenn sie eine\nin jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung betreffen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 74 Rn. 41; vgl.\nauch BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156\nmwN zum Revisionsverfahren). Dies gilt auch für solche Tatsachen, die am Ende des Beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen haben, aber von den Beteiligten bisher noch nicht vorgetragen worden sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 74 Rn. 22). So verhält es sich hier.\nDie durch die Abschiebung eingetretene Erledigung der Hauptsache ist neben\nder Antragstellung und dem Feststellungsinteresse eine verfahrensrechtliche\nVoraussetzung der Feststellungsentscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG (vgl.\nKeidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 4, 7 f.).\n\n8 b) Der in der Rechtsbeschwerdebegründung gestellte Antrag erfasst\nauch die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Zwar hat die Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung beantragt. Dieser Antrag genügt ihrem Rechtsschutzziel jedoch\nnicht. Nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Willen ist vielmehr im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig\nist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom\n27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 7). Unter Beachtung dieser\nGrundsätze ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde auch die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts von\n\ndem Antrag der Betroffenen umfasst. Eine andere, allein an dem Wortlaut des\nAntrags orientierte Auslegung bedeutete eine Rechtswegverkürzung, die den\nRechtsschutzanspruch der Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, InfAuslR 2008, 453,\n455; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 111/10, Umdruck S. 5).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Haftanordnung des\nAmtsgerichts und die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts haben die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt.\n\n10 a) Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der\nHaftantrag unzulässig war.\n\n11 aa) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010\n- V ZB 136/10, Rn. 6, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 29. April\n2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5\nFamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.).\n\n12 bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom\n3. Februar 2010 nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen\nStaatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Liegt dieses Einvernehmen nicht vor, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Ab-\n\nschiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011\n- V ZB 49/10 Rn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar\n2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011, aaO, Rn. 22;\nBeschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; Beschluss\nvom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 9). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder\naus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche\nKlage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt\nwird, ist der Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB\n49/10, Rn. 6; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, Rn. 8; Beschluss\nvom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9).\n\n13 b) So ist es hier. Dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 war die Beschuldigtenvernehmung der Betroffenen beigefügt. Dennoch fehlen Ausführungen zu\neinem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 Rn. 8, zur\nVeröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris\nRn. 25) mit der Abschiebung der Betroffenen.\n\nIV.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie Hansestadt\nBremen als die Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung\nder notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten\n(Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 f.\nRn. 19).\n\n15 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 91 XIV 66/10 -\nLG Bremen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 10 T 92/10 (b) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-31/v-zb-83-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-31/v-zb-83-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.315993+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-31/v-zb-83-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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