{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2011-03-31","aktenzeichen":"III ZB 72/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 72/10\n\nvom\n\n31. März 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und\nSeiters\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der\n13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. September\n2010 - 13 S 347/10 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.\n\nStreitwert: 1.957,00 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen der Unterbringung eines Hundes und der von ihr für dessen veterinärmedizinische Behandlung aufgewandten Kosten geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagten\nantragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.957 € nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten\nder Beklagten am 16. Juni 2010 zugestellt worden. Hiergegen haben sie Beru-\n\nfung eingelegt, welche sie mit einem am 17. August 2010 beim Landgericht\neingegangenen, auf den Vortag datierenden Schriftsatz begründet haben.\n\n2 Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Fristversäumung haben die\nBeklagtenvertreter mit am 26. August 2010 beim Landgericht eingegangenem\nSchriftsatz vom 23. August 2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung\nhaben sie ausgeführt, die Akte sei nach Anfertigung und Unterzeichnung der\nBerufungsbegründung am 16. August 2010 mit dem üblichen Hinweiszettel auf\ndie an diesem Tage ablaufende \"Rotfrist\" ins Schreibbüro gegeben worden. Für\nPostausgänge, bei denen eine Rotfrist ablaufe, bestehe die allgemeine Anweisung, diese Schreiben, sofern sie für die Gerichte am Ort der Kanzlei bestimmt\nseien, herauszunehmen und am gleichen Abend direkt zum Adressaten zu\nbringen. Infolge eines Büroversehens sei es trotz des Hinweiszettels unterblieben, die Berufungsbegründung auszusortieren und sie noch am 16. August\n2010 durch eine Mitarbeiterin oder einen auf dem Weg zum Gericht wohnenden\nRechtsanwalt in den Gerichtsbriefkasten zu werfen.\n\n3 Der Grund, weshalb der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. August 2010 nicht mehr am selben Abend zum Landgericht gelangt sei, bestehe\ndarin, dass in dieser Sache eine weitere Rotfrist für den 17. August 2010 notiert\ngewesen sei. Die zuständige Büromitarbeiterin sei am späten Nachmittag des\n16. August 2010 aufgrund dieser weiteren Notiz davon ausgegangen, die Berufungsbegründungfrist laufe erst am 17. August 2010 ab, und der Schriftsatz\nkönne deshalb auch am nächsten Tag mit der normalen Gerichtspost zum\nLandgericht gelangen. Tatsächlich habe sich aber die weitere Rotfrist für den\n17. August 2010 auf die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den in\ndiesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen\nund die Berufung der Beklagten verworfen.\n\n5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert.\n\n7 1. Die Vorinstanz hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und\ninfolgedessen die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe, welches diese sich zurechnen lassen müssten. Ein Rechtsanwalt\nhabe alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die\nPost bei Fristablauf auch tatsächlich rechtzeitig zum Gericht gelange. Hierzu sei\nnichts dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Kontrolle organisiert\nsei, damit sichergestellt werde, dass das Erforderliche bei Fristablauf auch tatsächlich geschehe. Es sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, wer die Frist\nüberwache und wer kontrolliere, dass die Post zum Nachtbriefkasten gebracht\nwerde. Die Handhabung, dass derjenige, der am Gericht vorbeikomme, auch\ndie Post mitnehme, reiche nicht aus. Dies gelte zumindest dann, wenn nicht\n\ndargelegt sei, wer überwache, dass die Post abends auch tatsächlich an einen\nMitarbeiter übergeben werde.\n\n8 2. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 233 ZPO ist einer\nPartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer\nFrist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Die Partei muss sich hierbei das\nVerschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die\nProzessbevollmächtigten der Beklagten haben ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Verschulden bei der Organisation ihres\nKanzleibetriebs nicht ausräumen können.\n\n9 a) Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu\ntragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht rechtzeitig eingeht und dementsprechend eine Ausgangskontrolle stattfindet, durch\ndie gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich pünktlich hinausgehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverlässige Fristenkontrolle\neinrichten und insbesondere einen Fristenkalender führen. Weiterhin muss er\ngewährleisten, dass der Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und die weitere\nBeförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist\n(BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08, juris Rn. 11 und\nvom 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). Das ist erst dann\nder Fall, wenn die Post bearbeitet ist und die einzelnen Schriftsätze so zur\nVersendung - oder, wie hier: zur Beförderung zum Gerichtsbriefkasten - fertig\ngemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass die Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (Senatsurteil\nvom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; BGH, Beschluss\nvom 10. Dezember 2008 aaO).\n\n10 Aus der innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereichten Antragsschrift vom 23. August 2010 ergibt sich nicht, dass die Organisation der Behandlung fristgebundener Sachen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten\nder Beklagten diesen Anforderungen genügte. Es kann dabei auf sich beruhen,\nob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Überwachung, dass rechtzeitig\nzum persönlichen Einwurf bei den Gerichten am Sitz des Anwaltsbüros bereit\ngelegte Schriftsätze auch tatsächlich von einem Kanzleiangehörigen mitgenommen wurden, unzureichend organisiert war. Nach der Darstellung der Bevollmächtigten der Beklagten war Ursache für die Fristversäumung nicht, dass\ndie rechtzeitig gefertigte und zur Mitnahme bereit gelegte Berufungsbegründung\nirrtümlich liegen blieb. Vielmehr war deren Einwurf bei Gericht am Abend des\n16. August 2010 erst gar nicht mehr vorgesehen, weil \"die zuständige Büromitarbeiterin\" irrig davon ausging, die Berufungsbegründungsfrist ende erst am\n17. August 2010, da sie nicht erkannt hatte, dass in dieser Sache zwei verschiedene Fristen am 16. und am 17. August 2010 abliefen. Danach war für die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ein Fehler bei der Abwicklung\ndes Postauslaufs ursächlich, sondern ein Irrtum bei der Fristüberwachung.\n\n11 Die Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierzu räumen\nein Organisationsverschulden in ihrer Kanzlei nicht aus. Der Rechtsanwalt darf\nsich bei der Fristenkontrolle zwar darauf verlassen, dass die Einhaltung der im\nKalender notierten Fristen von seinem Büropersonal kontrolliert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um voll ausgebildete und sorgfältig überwachte\nMitarbeiter handelt (st. Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 11. September 2007\n- XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15 mwN). Zu dieser Bedingung für die\nDelegation der Fristenüberwachung auf das Kanzleipersonal fehlen jegliche\nAngaben. Weder haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetra-\n\ngen, welche ihrer Mitarbeiterinnen den Lauf der unterschiedlichen Fristen verkannte, noch über welche Ausbildung diese Angestellte verfügte, noch in welcher Weise und in welchen Abständen ihre Arbeit überwacht wurde.\n\n12 b) Die Beklagten haben auch keinen Anspruch darauf, die fehlenden Angaben noch nachträglich vortragen zu können, so dass der Senat durch eine\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hierzu Gelegenheit geben müsste. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris\nRn. 14; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 3/08, juris Rn. 4). Jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Zweiwochenfrist\ndes § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (z.B. Senat aaO; BGH, Beschlüsse vom\n13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 und vom 5. Oktober 1999\n- VI ZR 22/99, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 12; Zöller/Greger, ZPO,\n28. Aufl., § 236 Rn. 6a). Sie können deshalb grundsätzlich nicht nachgeholt\nwerden (z.B. Senat sowie BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 jew. aaO).\nZulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist (z.B. Senat; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2009, vom 13. Juni 2007\nund vom 5. Oktober 1999 jew. aaO mwN). Um einen solchen Fall handelt es\nsich hier nicht. Dem Wiedereinsetzungsantrag war auch nicht andeutungsweise\netwas zur Person, Qualifikation und Überwachung der betroffenen Mitarbeiterin\nzu entnehmen. Nachgeholte Angaben hierzu würden damit nicht mehr eine\n\nbloße Präzisierung oder Klarstellung zuvor bereits vorgetragener Tatsachen\ndarstellen, sondern - ausgeschlossenen - neuen Vortrag.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 7 C 7471/09 (X) -\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.09.2010 - 13 S 347/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-31/iii-zb-72-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-31/iii-zb-72-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:55.680405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-31/iii-zb-72-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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