{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"4 StR 97/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 97/11\n\nvom\n30. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2010 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs\nFällen schuldig ist, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2 Das Rechtsmittel führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.\n\n3 1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Februar 2011 nicht durch.\n\n4 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt zu\nder aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.\n\n5 a) Im Fall II. 6 der Urteilsgründe wird die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen.\n\n6 Die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des Anvertrautseins der unter 16 Jahre alten Person zur Erziehung oder\nzur Betreuung setzen ein Obhutsverhältnis voraus, kraft dessen einer Person\ndas Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Minderjährigen und\ndamit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Ob ein\nsolches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nUrteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; Urteil vom\n20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1). Von längerer Dauer braucht das Verhältnis nicht zu sein (BGH, Urteil\nvom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191, 192 f.). Im Hinblick auf das\nTatbestandsmerkmal \"Erziehung\" kommt es darauf an, dass die jeweilige Person Erziehungsfunktionen gegenüber den Jugendlichen tatsächlich ausübt (vgl.\ndazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, NStZ-RR 2000, 353;\nBGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174\nAbs. 1 Obhutsverhältnis 2). Dies wird bei nur gelegentlicher Kinderbetreuung in\nder Regel nicht gegeben sein (SSW-StGB/Wolters, StGB, § 174 Rn. 7 m.w.N.).\n\n7 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen\ndem Angeklagten einerseits und der Nebenklägerin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten andererseits zum Tatzeitpunkt keine häusliche Gemeinschaft.\nDas enge Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten, die diesen als Vater\nbetrachtete und auch so bezeichnete, ergab sich lediglich aus dem Umstand,\ndass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrere Jahre lang mit deren\nGroßmutter liiert war. Die Mutter der Geschädigten vereinbarte mit dem Angeklagten, zu dem sie weiterhin großes Vertrauen hatte, dass er am Tatabend in\nihrer Wohnung ab und an nach dem Rechten sehen sollte, da sie sich mit ihrem\nLebensgefährten auf einer Geburtstagsfeier befand. Auf der Grundlage dieser\nFeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten\nmit der einmaligen Übertragung der Aufsichtspflicht über die Nebenklägerin\n(und deren Brüder) zugleich die Verantwortung für das geistlich-sittliche Wohl\nund eine Einflussnahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen\nwerden sollte; ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt\ndaher fern.\n\n8 b) Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch im Fall II. 6 der\nUrteilsgründe. Dass ein neuer Tatrichter ergänzende Feststellungen zu den\nVoraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen könnte, ist nach Lage der\nDinge ausgeschlossen.\n\n9 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1\nStGB lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf Grund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe verhängt\nhaben würde, zumal er im Fall II. 6 der Urteilsgründe den Umstand, dass der\nAngeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, bei der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt hat.\n\n10 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, da sich die Schuldspruchänderung hier nicht als Teilerfolg der\nRevision erweist (§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl.,\n§ 473 Rn. 25).\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/4-str-97-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/4-str-97-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.790840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-30/4-str-97-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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