{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"4 StR 25/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 25/11\n\nvom\n30. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 19. Oktober 2010 aufgehoben,\nsoweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 420 €\nangeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt;\naußerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.400 € angeordnet.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge\ngestützten Revision, mit der er insbesondere die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und die Höhe der erkannten Strafe beanstandet.\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand, soweit sie einen Betrag von 420 € übersteigt.\n\n3 a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb\nder Angeklagte zweimal von dem gesondert Verfolgten A. für einen unbekannt gebliebenen Verwandten Betäubungsmittel zum Gesamtpreis von\n6.400 €, die dieser gewinnbringend weiterverkaufen wollte. In beiden Fällen übergab er die Drogen seinem Verwandten und leitete die jeweilige Anzahlung\nund die einzelnen Kaufpreisraten an den Verkäufer weiter. Für seine Bemühungen erhielt er von dem Verwandten insgesamt 420 €.\n\n4 b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe von 6.400 € nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1\nStGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt\nhat. \"Aus der Tat erlangt\" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar\naus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; \"für die Tat erlangt\" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil\nvom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom\n22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).\n\n5 Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geldbetrag von\n6.400 € weder aus der Tat noch für die Tat erlangt, denn er hat dieses Geld\nlediglich im Auftrag des Käufers der Betäubungsmittel an den Verkäufer überbracht (für den Fall eines für den Verkäufer tätigen Kuriers vgl. dagegen Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rn. 14 m.w.N.). Nur die Entlohnung in Höhe von\n420 € ist für die Tat erlangt und unterliegt dem Verfall von Wertersatz.\n\n6 Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit er 420 € übersteigt.\n\n7 2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorrangig um den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe ging, rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von\nden durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/4-str-25-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-30/4-str-25-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.732758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-30/4-str-25-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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