{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2011-03-29","aktenzeichen":"1 StR 682/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 682/10\n\nvom\n\n29. März 2011\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n29. März 2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wahl\nals Vorsitzender\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nElf,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nProf. Dr. Sander,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2010 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit\nmindestens dem Jahre 2000 an einer paranoiden Schizophrenie. Diese Erkrankung hat bereits mehrmals zu teils längeren Aufenthalten auf der geschlossenen Station des Bezirkskrankenhauses Bayreuth geführt. Anlass waren Suizidversuche des Beschuldigten. Für den Beschuldigten besteht seit vielen Jahren\n\neine Betreuung, die u.a. auch die Aufenthaltsbestimmung mit der Befugnis zur\nUnterbringung in einer geschlossenen Station umfasst. Der Beschuldigte ist\nbisher strafrechtlich nicht vorgeahndet.\n\n4 Zum Tatgeschehen ist die Strafkammer von folgendem Sachverhalt ausgegangen:\n\n5 Der Beschuldigte stand am Morgen des 4. März 2010 unter dem Einfluss\neines Wahnsystems, was sich u.a. darin äußerte, dass er der Auffassung war,\nsein ehemaliger Arbeitskollege K. bei der Fa. I. habe ihn früher mit seinen Brüdern (die es in Wirklichkeit nicht gibt) überfallen. Außerdem sei dieser schuld\ndaran, dass ihm sein Führerschein entzogen worden sei. Gegen 11.00 Uhr fuhr\nder Beschuldigte mit seinem Fahrrad zum Betriebsgelände der Fa. I.. In seiner\nrechten hinteren Gesäßtasche führte er einen Notfallhammer mit sich. Außerdem hatte er ein beidseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von\n11,5 cm bei sich. Er begab sich zum Büro von K.. Nachdem der Beschuldigte\ndem Zeugen K. einige diesem unverständliche Vorhaltungen im Zusammenhang mit dem Führerschein gemacht hatte, nahm dieser den Telefonhörer, um\nseinen Vorgesetzten zu informieren. In diesem Moment zog der Beschuldigte\ndas Messer aus der Scheide und ging auf den Zeugen zu. Der Beschuldigte\nbefürchtete, dass K. Hilfe herbeiruft und er wieder ins Bezirkskrankenhaus eingewiesen werde. K. wich auf dem Rollstuhl weiterhin sitzend etwas zurück. Mit\ndem Messer stach der Beschuldigte in Richtung des Körpers von K.. Diesem\ngelang es, mit einer Abwehrbewegung eine Verletzung zu verhindern, wobei es\nzu einem leichten Kontakt des Messers mit dem Bauch kam. Als der Geschädigte den Beschuldigten laut anschrie, was er denn von ihm wolle, ließ dieser\nvon ihm ab. Er äußerte noch, er gebe dem Zeugen sieben Tage Zeit, um das\nProblem mit dem Führerschein zu klären, sonst passiere etwas. Sodann verließ\ner das Büro und fuhr mit dem Fahrrad nach Hause.\n\n6 Der Beschuldigte wollte den Zeugen K. nicht töten. Vielmehr wollte er ihn\nmit dem Messer in erster Linie bedrohen, wobei er aber billigend in Kauf nahm,\ndass es zu einer Verletzung des Geschädigten kommen könnte. Außerdem\nging er davon aus, dass K. ernsthaft annehmen würde, er wolle ihn mit dem\nMesser töten. K. erlitt keine Verletzungen. Auch die Kleidung wurde nicht beschädigt. K. bemerkte nur eine Berührung im Bauchbereich.\n\n7 Das Landgericht würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Bedrohung\nin Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Er könne jedoch\nnicht bestraft werden, weil er im nicht ausschließbaren Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB gehandelt habe. Wegen der akuten paranoiden\nPsychose sei bei dem Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der\nTat mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben, jedenfalls die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen.\n\n8 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgelehnt, \"weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der 'Angeklagte' infolge seiner\nkrankhaften seelischen Störung weitere Taten begehen wird und er deshalb für\ndie Allgemeinheit gefährlich wäre\" (UA S. 8).\n\nIII.\n\n9 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat, was die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB betrifft, im Ergebnis keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n10 1. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei verneint, dass von dem Beschuldigten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Es kann im vorliegenden konkreten Einzelfall dahinstehen, ob das Landgericht die Frage des\nSubsidiaritätsprinzips (vgl. zum Streitstand Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 23 zu\n§ 63) und des Wertes der Erklärung des Beschuldigten, sich in eine heimartige\nEinrichtung zu begeben, zutreffend eingeordnet hat. Zu letzterem ist immerhin\nzu berücksichtigen, dass der Aufgabenbereich des Betreuers auch die Befugnis\nzur Unterbringung in einer geschlossenen Station umfasst und die Betreuerin\nden Beschuldigten schon mehrmals in eine geschlossene Anstalt eingewiesen\nhat (UA S. 3/4). Diese Fragen können hier jedoch offen bleiben. Denn das\nLandgericht hat - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen\nDr. L. - das Absehen von der Unterbringung auf andere tragfähige Umstände gestützt (UA S. 10 unten). Danach ist es, obwohl der Beschuldigte\nschon seit ca. zehn Jahren an der paranoiden Psychose leidet, bisher nie zu\nÜbergriffen gegen Dritte gekommen. Bei den psychosebedingten Taten handelt\nes sich vornehmlich um autoaggressive Handlungen und nicht um fremdaggressives Verhalten. Es sei eher mit suizidalen als mit fremdaggressiven Handlungen zu rechnen. Dass die zeitlichen Abstände zwischen den stationären Klinikaufenthalten kürzer wurden, deutet nicht ohne weiteres auf die Begehung\nfremdaggressiver Taten hin.\n\n11 Wenn der Tatrichter danach die von der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH,\nBeschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 547/10 Rn. 3 mwN) geforderte \"Wahrscheinlichkeit höheren Grades\" für die Begehung erheblicher rechtswidriger\nTaten verneint, ist es rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n12 2. Hinzu kommt, dass nach den Urteilsfeststellungen Zweifel bestehen,\nob die Anlasstat versuchte gefährliche Körperverletzung überhaupt gegeben ist;\ndenn es drängt sich ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch auf.\n\n13 Der Beschuldigte hat zwar eine Stichbewegung mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gemacht, aber den \"Geschädigten\" weder verletzt noch\ndessen Kleidung beschädigt. Als der \"Geschädigte\" den Beschuldigten laut anschrie, was er denn von ihm wolle, ließ dieser von ihm ab (UA S. 5). Das beruht\nauf der glaubhaften Zeugenaussage des \"Geschädigten\", wonach der Beschuldigte sofort von ihm abgelassen habe, nachdem er ihn angeschrien habe, was\ner denn von ihm wolle, er habe ihm doch nichts getan (UA S. 7). Dass der Beschuldigte gehindert war, noch einmal zuzustechen, ist genauso wenig festgestellt wie sein \"Rücktrittshorizont\". Ein freiwilliger Rücktritt hätte demnach zumindest erörtert, wenn nicht gar angenommen werden müssen.\n\n14 Die gegebenenfalls allein verbleibende Bedrohung wäre im konkreten\nEinzelfall nicht verhältnismäßig für die außerordentlich belastende Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Aber selbst die Bejahung der Bedrohung i.S.d. § 241 StGB ist nicht unproblematisch. Der Beschuldigte hat zunächst nichts Drohendes gesagt und im Übrigen nur mit (bedingtem) Körperverletzungsvorsatz gehandelt. Aus der Verwendung eines Messers kann nicht ohne weiteres auf eine konkludente Verbrechensdrohung geschlossen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08\nRn. 13 und BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 249/06 Rn. 2). Der\n\"Geschädigte\" hat nicht geglaubt, \"dass der Beschuldigte ihn habe töten wollen\"\n(UA S. 7). Für die Feststellung der Strafkammer, der Beschuldigte sei davon\nausgegangen, dass der \"Geschädigte\" ernsthaft annehmen würde, er wolle ihn\nmit dem Messer töten (UA S. 5), fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage.\n\n15 Sollte der Tatrichter in der nach dem Versuch gemachten Äußerung des\nBeschuldigten \"sonst passiere etwas\" die Bedrohung gesehen haben, fehlt es\nan der näheren Darlegung, weshalb der Zeuge K. dadurch mit der Begehung\n\neines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2002 - 4 StR 253/02).\n\nWahl Rothfuß Elf\n\nJäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-29/1-str-682-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-29/1-str-682-10","retrieved":"2026-10-24 07:52:02.686328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-29/1-str-682-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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