{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-24","aktenzeichen":"4 StR 595/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 595/10\n\nvom\n24. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2010 wird\n\na) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\neiner Schutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist,\n\nb) die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in\nsechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen\nfreigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Sachrüge und\ndie Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer\nSchutzbefohlenen hat nur teilweise Bestand.\n\n3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die von der\nStrafkammer als \"Oralverkehr\" bezeichnete sexuelle Handlung nicht - wie der\nvom Landgericht angewendete § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. dies voraussetzt -\nmit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden (\"lecken\"). Da der\nSenat schon im Hinblick auf die lange zurückliegende Tatzeit ausschließt, dass\ndie Strafkammer zu dieser Tat noch weitere Feststellungen treffen kann, stellt\ner den Schuldspruch auf sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen um.\n\n4 2. Die für diesen Fall verwirkte Freiheitsstrafe setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten auf acht Monate herab. Dabei kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes\nnach § 176 Abs. 1 StGB a.F. angenommen hätte. Denn sie hat einen solchen\nminder schweren Fall für die wenige Tage zuvor begangene, vom Unrechtsgehalt her deutlich geringer zu bewertende Tat II. 1. der Urteilsgründe mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten hat der\nTatrichter in den anderen Fällen des (einfachen) sexuellen Missbrauchs zum\nNachteil dieser Geschädigten aber trotz geringeren Unrechtsgehalts zumindest\nverhängt, so dass der Senat ebenfalls ausschließen kann, dass das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf\neine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n5 Einer Aufhebung oder Abänderung der vom Tatrichter verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der - teilweise\ndeutlich höheren - Einzelstrafen und die ohnehin maßvolle Gesamtstrafe kann\nder Senat auch bezüglich der Gesamtstrafe ausschließen, dass sie vom Tatrichter noch geringer bemessen worden wäre, wenn er selbst im Fall II. 2. der\nUrteilsgründe auf eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt\nhätte.\n\n6 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt\nes nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu entlasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-24/4-str-595-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-24/4-str-595-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.646670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-24/4-str-595-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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