{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2011-03-23","aktenzeichen":"2 StR 56/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 56/11\nvom\n23. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. September 2010 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts - als\nSchwurgericht - zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte, der\nim Laufe des Tages erheblich Alkohol konsumiert hatte, in der Nacht einen Mitbewohner in der von ihm bewohnten Obdachlosenunterkunft mit mehreren\nMesserstichen. Vorausgegangen war ein Streit, dessen Anlass und Verlauf un-\n\nklar geblieben sind. \"Nahe liegend\" sei es - so die Schwurgerichtskammer - ,\ndass sich das Tatopfer darüber beschwert habe, dass der Angeklagte nicht den\nversprochenen Alkohol besorgt oder der später Getötete auf das mitgebrachte\nHähnchen keinen Wert gelegt habe; vielleicht sei auch beides zusammengekommen. Jedenfalls sei es zu Handgreiflichkeiten und einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf Gegenstände heruntergeworfen und Möbel\nbeschädigt wurden. Der Streit habe schließlich zu den tödlichen Messerstichen\ngeführt, möglicherweise, weil der später Getötete das Geschehen in bestimmter\nWeise kommentiert und dadurch den Angeklagten weiter in Rage versetzt habe,\nvielleicht aber auch, weil er sich - was dem Angeklagten nicht gepasst habe -\nzur Wehr gesetzt habe.\n\n3 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der Ablehnung eines minderschweren Falles nach § 213 StGB als auch bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen eines nach §§ 21, 49 StGB gemilderten\nStrafrahmens nach § 212 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat\n\"aus nichtigem Anlass\" begangen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\n4 Die Schwurgerichtskammer hat - wie sie selbst ausdrücklich festhält -\nden tatsächlichen Anlass der Tat ebenso wenig sicher feststellen können wie\ndie Umstände, die zur Eskalierung der Auseinandersetzung und schließlich zu\nden tödlichen Messerstichen geführt haben. Die Erwägungen des Landgerichts\nhierzu, die schon nach ihrem Wortlaut lediglich mögliche Tatentwicklungen beschreiben, spiegeln zwar jeweils nichtige Anlässe wider, lassen aber nicht erkennen, dass der Tatrichter andere Ursachen und Motive der Tat, die nicht\nnichtig wären, damit ausschließen wollte. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelt es sich insoweit nicht lediglich um die beispielhafte Aufzählung nichtiger Anlässe und die darin zum Ausdruck gekommene Überzeugung der Kammer, dass es jedenfalls keine gravierenden Auslöser für die Tat\n\ngegeben habe. Das Landgericht hat sich vielmehr überhaupt keine Überzeugung vom Anlass der Tat bilden können. Bei dieser Sachlage verbietet es sich,\nzu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, er habe die Tat aus \"nichtigem\nAnlass\" begangen.\n\n5 Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat jedenfalls\nmit Blick auf die konkrete Strafzumessung nicht ausschließen kann, dass das\nLandgericht ohne diese Erwägung zu einer für den Angeklagten milderen Strafe\ngekommen wäre.\n\n6 2. Einer Entscheidung über die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1\nStPO bedarf es nicht, weil der Strafausspruch schon aufgrund der Sachrüge der\nAufhebung unterliegt und auszuschließen ist, dass sich ein möglicher Verstoß\ngegen die Hinweispflicht auf den Schuldspruch ausgewirkt hat.\n\nFischer Schmitt Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-23/2-str-56-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-23/2-str-56-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:45.669355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-23/2-str-56-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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