{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-03-15","aktenzeichen":"4 StR 74/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 74/11\n\nvom\n15. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 7. September 2010, soweit\nes ihn betrifft, dahin abgeändert,\n\ndass der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen\nBetrugs in sechs Fällen und des Betrugs in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist und\n\ner im Fall 9 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert,\n\ndass der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen\nBetrugs in sechs Fällen und des Betrugs in sieben Fällen\nschuldig ist und\n\ner im Fall 9 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe und im Fall 10 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe\nverurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. wegen bandenund gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen Betrugs in sechs\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.\n\n2 Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Im Fall 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Annahme eines banden- und gewerbsmäßigen Betrugs. Zur Frage der Bande hat das\nLandgericht folgende Feststellungen getroffen: Die beiden Angeklagten\nF. und S. waren Ende 2008/Anfang 2009 übereingekommen,\nNutzfahrzeuge, die ihnen nicht gehörten, zum Kauf anzubieten und ohne Gegenleistung Kaufpreiszahlungen zu vereinnahmen, um bestehende Schulden zu\nbegleichen und sich einen höheren Lebensstandard leisten zu können. Mitte\ndes Jahres 2009 sprachen sie den gesondert Verfolgten Sz. an, selbst\noder durch Dritte, sogenannter „Finanzagenten“, ein Konto für die Überweisung\nvon Kaufpreiszahlungen zur Verfügung zu stellen. Im Oktober 2009 kamen sie\nmit dem Mitangeklagten W. überein, als Fluchtwagenfahrer und als Vermittler\nvon „Finanzagenten“ mitzuwirken. Das Landgericht hat in den Fällen, in denen\naußer den Angeklagten F. und S. Sz. und ein von ihm\n\nangeworbener „Finanzagent“ oder der Angeklagte W. mitgewirkt haben, banden- und gewerbsmäßigen Betrug bejaht; in den übrigen Fällen hat es - mit\nAusnahme von Fall 9 der Urteilsgründe - (gewerbsmäßigen) Betrug angenommen.\n\n4 Im Fall 9 der Urteilsgründe hat das Landgericht ebenfalls einen bandenund gewerbsmäßigen Betrug ausgeurteilt. In diesem Fall hatte außer den Angeklagten F. und S. nur der von einem dieser beiden Angeklagten für solche „Geschäfte“ angeworbene „Finanzagent“ Fr. mitgewirkt. Die\nFeststellungen enthalten jedoch keine Angaben dazu, inwieweit Fr. über\ndie Mitwirkung mehrerer Täter bei den Geschäften informiert war, er also den\nWillen hatte, sich mit mindestens zwei anderen zur künftigen Begehung von\nTaten zu verbinden. Dies kann auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, zumal eine weitere Mitwirkung des Fr. an\nden Betrugstaten der Angeklagten nicht festgestellt ist. In den Fällen 13, 15 und\n16 der Urteilsgründe, in denen andere, nicht von Sz. angeworbene „Finanzagenten“ mitgewirkt haben, hat das Landgericht auch nur (gewerbsmäßigen) Betrug ausgeurteilt.\n\n5 Der Senat hat deshalb im Fall 9 der Urteilsgründe den Schuldspruch in\nBetrug geändert, da ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine\nVerurteilung wegen einer Bandentat rechtfertigen würden. § 265 StPO steht der\nÄnderung der Schuldsprüche nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen den geringeren Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten\nverteidigen können.\n\n6 Zugleich setzt der Senat die im Fall 9 verhängten Einzelstrafen für beide\nAngeklagte jeweils auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest; dies entspricht\n\nder Untergrenze des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verneinung der Regelwirkung des\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB in den Fällen 1 bis 3, 7, 8, 12, 13 und 15\nabgelehnt hat, gelten auch für den Fall 9.\n\n7 Die vom Landgericht gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bleiben von der Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafen im Fall 9\nder Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt ausgehend von den rechtsfehlerfrei gebildeten Einsatzstrafen von jeweils zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der niedrigeren Einzelstrafen im Fall 9 auf geringere\nGesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.\n\n8 2. Im Fall 10 der Urteilsgründe war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für den Angeklagten S. vom Senat nachzuholen. In entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Mindeststrafe des § 263 Abs. 5 StGB verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall nicht angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht\n\nder Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10\nm.w.N.).\n\nErnemann Solin-Stojanović Roggenbuck\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/4-str-74-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/4-str-74-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.499803+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-15/4-str-74-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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