{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-03-15","aktenzeichen":"3 StR 476/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 476/10\nvom\n15. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März\n2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2010 im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf\neine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, § 22\nStGB) der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die allein für diese\nTat relevante Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001\n- 3 StR 528/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 102) kommt es deshalb nicht an.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte die\n10jährige Y. auf, an ihm den Oralverkehr auszuüben, was das Kind \"kategorisch ablehnte. Der Angeklagte erkannte, dass er aufgrund der Weigerung\nder Zeugin sein Vorhaben in dieser Form nicht mehr durchsetzen konnte, ergriff\ndaraufhin Y. von hinten und zog sie halb tragend, halb schleppend\" aus\ndem Erdgeschoss seines Hauses \"die Treppe in sein Schlaf- und Arbeitszimmer\nim Obergeschoss hinauf. Dort angekommen warf er sie auf das Bett und verschloss die Zimmertür mit einem Schlüssel\" (UA S. 3 f.). Sodann zog er\nY. die Hose aus, legte sich auf das Kind und rieb sein Glied bis zum Samenerguss an dessen Scheide.\n\n4 Das Landgericht hat das Geschehen im Erdgeschoss im Ausgangspunkt\nzutreffend als Versuch eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeordnet. Seine Annahme, der Angeklagte sei von diesem Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten, hat es damit begründet, der Angeklagte habe \"nach\nder Weigerung von Y. erkannt, dass er den Oralverkehr mit ihr nicht mehr\ndurchführen konnte\". Dies entbehrt indes einer tragfähigen Beweiswürdigung.\n\n5 Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe\nliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies\nerkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer\n\nHemmungen - die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die\nVollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für erreichbar,\nwenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als\nfreiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss\nvom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Beschluss vom 9. Juli\n2009 - 3 StR 257/09, NStZ 2009, 688).\n\n6 Worauf der Schluss beruht, der Angeklagte habe die Tat mit den ihm zur\nVerfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden können, teilt das Urteil nicht\nmit. Dessen hätte es aber bedurft, nachdem der Angeklagte unmittelbar danach\ndas Kind mit körperlicher Gewalt in das erste Stockwerk verbracht und dort auf\ndas Bett geworfen, das Zimmer abgeschlossen und sich auf das Kind gelegt\nhat. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach seiner eigenen Vorstellung die von ihm ausgeübte körperliche Gewalt im unmittelbaren\nHandlungszusammenhang noch hätte steigern und so an sein Ziel gelangen\nkönnen. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte sodann\ndas Kind auf andere, die Qualifikation des § 176a StGB nicht erfüllende Weise\nmissbraucht hat, ändert dies an der Beurteilung der Rücktrittsfrage nichts (vgl.\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 168).\n\n7 Die Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern muss deshalb aufgehoben werden. Davon wird auch die Verurteilung\nwegen des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Kindesmissbrauchs erfasst.\n\n8 2. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe ist gegen den Schuldspruch nichts zu\nerinnern. Indes begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht erörtert hat.\n\n9 Nach den Feststellungen leidet der bislang nicht bestrafte, heute 75 Jahre alte Angeklagte an einer Herzerkrankung. Zum Zeitpunkt des Übergriffs auf\ndas 10jährige Kind (Tat 1) war er 67 Jahre alt. Drei Jahre später erschien er an\neinem Vormittag mit heruntergelassener Hose im Wohnzimmer seiner\n79jährigen Nachbarin, packte die Frau an den Schultern und warf sie auf das\nSofa, um dort mit ihr gewaltsam sexuelle Handlungen auszuführen (Tat 2).\nHierbei hatte er \"einen Gesichtsausdruck, als ob er neben sich stünde, und\ngrinste\" (UA S. 4). Angesichts dieser Umstände durfte das Landgericht nicht\nohne jegliche Erörterung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgehen. Es hätte vielmehr der ausdrücklichen Prüfung bedurft, ob bei\ndem Angeklagten der Altersabbau bereits ein Stadium erreicht haben könnte, in\ndem eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedenfalls nicht mehr\nausgeschlossen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 6. November 1992 - 2\nStR 480/92, NStZ 1993, 332, sowie vom 8. September 1993 - 3 StR 471/93,\nBGHR StGB § 21 Sachmangel 2; Urteil vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 347/05,\nStV 2006, 13; zu den Indizien für eine hirnorganische Beeinträchtigung vgl.\nauch Kröber NStZ 1999, 298).\n\n10 Der Fehler gefährdet den Schuldspruch nicht, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden hat.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/3-str-476-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/3-str-476-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:48.942281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-03-15/3-str-476-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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