{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-24","aktenzeichen":"4 StR 488/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 488/10\n\nvom\n24. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern vom 18. Mai 2010 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Hinblick auf eine der Justiz\nanzulastende Verfahrensverzögerung hat es drei Monate für vollstreckt erklärt.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und hinsichtlich des Falles\nII. 4 der Urteilsgründe das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung behauptet.\n\n2 Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im\nUmfang der Verurteilung; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.\n\n3 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es im Fall II. 4 der Urteilsgründe nicht an der Verfahrensvoraussetzung der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug.\n\n4 2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur\nLast gelegten Taten zum Nachteil der Zeugin M. bestreitet, auf die Bekundungen dieser Zeugin. Diese unterhielt im Zeitraum von Juni/Juli 2006 bis\nMärz 2007 eine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten. Obwohl die Zeugin\nDritten - wie ihrem damaligen Arbeitgeber (UA 31) und ihrer Ärztin (UA 26) -\nvon Misshandlungen durch den Angeklagten berichtete, hielt sie an der Beziehung fest und brachte dies mehrfach in an den Angeklagten gerichteten SMS-Nachrichten zum Ausdruck. Erst nachdem es am 29. März 2007 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, an der mehrere Personen beteiligt\nwaren (UA 8), erstattete sie Anzeige wegen mehrerer körperlicher und sexueller\nÜbergriffe des Angeklagten. Wegen vier der angeklagten acht Taten wurde der\nbestreitende Angeklagte verurteilt; im Übrigen wurde er freigesprochen.\n\n6 a) In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muss\nsich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal\nder Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmüssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände,\ndie seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in\n\nder Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl.\nnur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158/159; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 5 StR 136/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO,\n53. Aufl., § 261 Rn. 11a; jeweils m.w.N.).\n\n7 b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts\nnicht gerecht.\n\n8 aa) Die Zeugin M. ist in der Hauptverhandlung in mehreren wesentlichen Punkten von ihrer polizeilichen Aussage abgewichen. So hat sie sich im\nFall II. 1 der Urteilsgründe - anders als bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom\n24. Januar 2008 - nicht mehr daran erinnern können, von dem Angeklagten\nnach den ihr zugefügten Misshandlungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen\nworden zu sein. Auch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Zeugin in der\nHauptverhandlung zunächst nicht angeben können, ob sie vom Angeklagten,\nnachdem ihr dieser eine tiefe Schnittverletzung am Oberschenkel zugefügt hatte, zum Oralverkehr gezwungen wurde (UA 12). Erst auf Nachfrage hat sie diesen wesentlichen Geschehensteil wie in ihrer polizeilichen Vernehmung\nbestätigt.\n\n9 Die mangelnde Konstanz hat das Landgericht zwar erkannt; es hat diese\naber nicht nur mit natürlichen Vergessens- und Verdrängungsprozessen zu erklären versucht, sondern auch damit, dass für die Geschädigte die erlittenen\nGewalttätigkeiten das weitaus größere Übel waren als der erzwungene Geschlechtsverkehr (UA 20-22). Letzteres steht im Widerspruch dazu, dass die\nZeugin zu Fall 8 der Anklageschrift ebenfalls nicht konstant ausgesagt hat: In\nihrer polizeilichen Vernehmung hatte sie eine massive Bedrohungssituation in\n\neinem Wald geschildert (UA 20), in der Hauptverhandlung konnte sie sich an\neine Bedrohung mit einem Messer nicht mehr erinnern, sodass der Angeklagte\nvon diesem Vorwurf freigesprochen wurde.\n\n10 Darüber hinaus bestehen - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Landgericht bei der Konstanzanalyse vorgenommene\nTrennung zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen Übergriffen,\nwenn - wie hier in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe - dem Angeklagten\nTaten zur Last gelegt werden, die von Misshandlungen und sexueller Gewalt\ngleichermaßen geprägt sind.\n\n11 bb) Die Beweiswürdigung zu Fall II. 4 der Urteilsgründe erweist sich als\nwidersprüchlich und lückenhaft.\n\n12 Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte\nder Zeugin M. im September 2006 durch einen Faustschlag ein Hämatom\nam rechten Augapfel beigebracht hat. Es stützt sich auf die Aussage der Zeugin, wonach sie auf Grund von Schlägen des Angeklagten dreimal ein \"blaues\nAuge\" gehabt habe (UA 12). Diese Aussage sieht es bestätigt durch die Zeugenaussage der behandelnden Ärztin, diese habe bekundet, \"dass die Geschädigte von sich aus, spontan und unter Tränen offenbart hat, dass das blaue Auge von ihrem Freund stammt\" (UA 27). Auf UA 26 ist die Aussage der sachverständigen Zeugin zu dem von dieser am 18. September 2006 festgestellten\nMonokel-Hämatom anders wiedergegeben. Dort heißt es, dass die Geschädigte, auch auf Nachfrage, zu der Verletzung nichts gesagt habe. Diesen Widerspruch löst das Landgericht nicht auf.\n\n13 Die Beweiswürdigung ist zudem auch lückenhaft. Das Landgericht hält\ndie Bekundungen zweier Zeugen für glaubhaft, die angegeben haben, die Zeugin M. habe ihnen gegenüber in Gegenwart des Angeklagten ihren Bruder\nals Verursacher des \"blauen Auges\" benannt; es meint jedoch, dass die Zeugin\nzu jenem Zeitpunkt unter großem Druck gestanden und deshalb einen falschen\nVerursacher benannt habe (UA 28). Im Urteil wird nicht mitgeteilt, was die Zeugin selbst dazu bekundet hat.\n\n14 cc) Lückenhaft sind schließlich auch die Feststellungen zur Aussageentstehung. Das Landgericht teilt nur mit, dass die Anzeige nach einer tätlichen\nAuseinandersetzung erfolgte, an der die Zeugin M. , ihr Bruder und der\nZeuge W. auf der einen sowie der Angeklagte und sein Vater auf der\nanderen Seite beteiligt waren. Nähere Umstände zum Kampfgeschehen und zu\netwaigen Verletzten enthält das Urteil nicht, allerdings ist ihm zu entnehmen,\ndass sich der Angeklagte dabei nicht ausschließbar in einer Notwehrsituation\nbefunden hat (UA 38/39). Für eine mögliche Falschbelastungsmotivation ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen und Folgen der Schlägerei erforderlich.\n\n15 3. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung, da nicht auszuschließen ist, dass sich ergänzende Feststellungen treffen lassen, die eine\nVerurteilung des Angeklagten tragen.\n\n16 a) Der neu entscheidende Tatrichter wird sich bei der Prüfung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin M. auch mit den Anklagevorwürfen zu befassen haben, von denen der Angeklagte freigesprochen worden ist. Zwar sind die\nin dem angefochtenen Urteil dazu getroffenen Feststellungen bindend, es be-\n\nsteht aber keine Bindung an die vom Landgericht vorgenommene Bewertung\nder Bekundungen der Zeugin.\n\n17 b) Sollte sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Körperverletzungshandlung feststellen lassen, wird das Gericht genauere Feststellungen zu dem dabei\nbenutzten Gegenstand zu treffen haben. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand nach\nseiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet\nist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224\nRn. 9 m.w.N.).\n\n18 c) Mit Blick auf die Ausführungen UA 43 bemerkt der Senat, dass ein\nHärteausgleich nicht veranlasst ist, wenn eine Geldstrafe wegen vollständiger\nBezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann\n(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-24/4-str-488-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-24/4-str-488-10","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.354372+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-24/4-str-488-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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