{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"X ZR 28/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 28/06\nvom\n\n22. Februar 2011\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter\nGröning, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 €\nfestgesetzt.\n\nDer Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der zulässige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte\nFestsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der\nAnwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert\nberechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3)\nzwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das Berufungs-\n\nverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht.\n\n2 Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005\ndadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der erteilten Fassung beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die\nerteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug\nangeschlossen.\n\n3 Maßgeblich für den Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der\nBeklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben.\n\n4 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin\nzu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des\nStreitpatents in vollem Umfang beantragt hat.\n\n5 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit\nmit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 € identisch, während der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2)\nnur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht.\n\nMeier-Beck Mühlens Gröning\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-22/x-zr-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-22/x-zr-28-06","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.197967+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-22/x-zr-28-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2011-02-22","dockets":["X ZR 28/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.02.2011 – X ZR 28/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-22/x-zr-28-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 €\nfestgesetzt.\n\nDer Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/33","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"33","label":"§ 33 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:15.197967+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}