{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-22","aktenzeichen":"4 StR 8/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 8/11\n\nvom\n22. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit bewaffneter unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall\n4 (II. 2.b der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe\nauf zwei Jahre festgesetzt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, \"wobei er in einem Fall\neinen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegen-stand\nmit sich führte\", sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung\nder Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung getroffen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten\nRevision. Diese hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Januar 2011 dargelegten Gründen im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) von unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern. Zugleich fasst der Senat\nden Schuldspruch im Fall der bewaffneten Einfuhr entsprechend der zutreffen-\n\nden rechtlichen Bewertung der Strafkammer (UA 26) neu (vgl. zur Fassung des\nTenors bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010\n- 3 StR 353/10) und lässt den unnötigen Zusatz \"gemeinschaftlich\" entfallen\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 24).\n\n3 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe\nim Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) von zwei Jahren und drei Monaten auf das\ngesetzliche Mindestmaß des § 30 Abs. 1 BtMG - also zwei Jahre Freiheitsstrafe\n- herab. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der in den Fällen 1 bis 8\neinen minder schweren Fall mit jeweils für sich rechtsfehlerfreier Begründung\nabgelehnt hat, im Fall 4 bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder\nschweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte.\n\n4 Der Senat schließt im Hinblick auf die nur geringfügige Herabsetzung der\nEinzelstrafe im Fall 4 und die verbleibenden Einzelstrafen ferner aus, dass der\nTatrichter - hätte er diese reduzierte Einzelstrafe selbst festgesetzt - eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die gegen den Angeklagten vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann daher bestehen bleiben.\n\n5 3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 25f.).\n\nErnemann Solin-Stojanović Cierniak\n\nFranke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-22/4-str-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-22/4-str-8-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.321126+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-22/4-str-8-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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