{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2011-02-15","aktenzeichen":"X ZR 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 7/09\nvom\n\n15. Februar 2011\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,\ndie Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.\nH. T. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens\nwird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf\n\n17.186,46 €\n\nfestgesetzt.\n\nDer Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 31. März 2011\ndie Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 7.000 €\nnachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um\ndie Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu\ndecken.\n\nGründe:\n\n1 Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 18.506,88 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet.\nNachdem die Klägerin dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er auf\nAufforderung des Berichterstatters eine aufgeschlüsselte Rechnung über\n202 Stunden zu einem Stundensatz von 76 € gestellt. Im Einzelnen hat er die\nHonorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt:\n\nStudium der Akten 13 Stunden\nErstellen der Bezugszeichenliste 7 Stunden\nDefinition des Fachgebiets und der Fachperson 4 Stunden\nZusammenstellung der technischen Erläuterungen 31 Stunden\nDarstellung des zu lösenden Problems 10 Stunden\nAnalyse der Lehre zur Lösung 14 Stunden\nUntersuchung der Ursprungsoffenbarung 15 Stunden\nPrüfung auf Neuheit 36 Stunden\nUntersuchung der erfinderischen Tätigkeit 28 Stunden\nAnalyse des Nebenanspruchs 2 3 Stunden\nAnalyse des Unteranspruchs 6 10 Stunden\nPrüfung der geänderten Anspruchsfassungen 11 Stunden\nDokumentation 20 Stunden\nGesamtstundenzahl 202 Stunden\n\nMit einem Stundensatz von 76 € ergeben sich 15.352,00 €.\nSchreiben, Kopieren und Zeichenarbeiten 200,00 €\n15.552,00 €\n\ngesetzliche Mehrwertsteuer 19 % 2.954,88 €\n18.506,88 €\n\n2 II. Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt.\n\n3 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, 418, 776) maßgeblich.\n\n4 2. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten\nSachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der\nSachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten\nvertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die\nregelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen\ngrundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem\ntechnischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung\nbezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage\ndes Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb\nmuss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09\nRn. 5 f.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR 2009,\n120 Rn. 4).\n\n5 3. Das Streitpatent betrifft eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine und umfasst acht Patentansprüche. Mit der Nichtigkeitsklage werden\nPatentanspruch 1, der Nebenanspruch 2 und der Unteranspruch 6 angegriffen.\nAls Nichtigkeitsgründe werden unzulässige Erweiterung und mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit zwei\nHilfsanträgen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 22 Seiten, die Berufungsbegründung 34 Seiten und die\nBerufungserwiderung 23 Seiten.\n\n6 Nach dem Beweisbeschluss waren bezüglich aller angegriffenen Patentansprüche Fragen der Ursprungsoffenbarung zu beantworten sowie im Rahmen\nder Neuheitsprüfung neun Veröffentlichungen und von der Klägerin in mehreren\nSchriftsätzen behauptete Vorbenutzungen zu prüfen.\n\n7 Es handelt sich damit, was seinen Umfang betrifft, um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die\nProzessakten sind zwar nicht besonders umfangreich; die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze beschränken sich auf Berufungsbegründung\nund Berufungserwiderung. Allerdings ist der entgegengehaltene Stand der\nTechnik verglichen mit anderen Nichtigkeitsverfahren eher umfangreich. Zudem\nwaren der Nebenanspruch 2 und der Unteranspruch 6 einer gesonderten Prüfung auf die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zu unterziehen. In derartigen\nVerfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht\ngewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet\nwird (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5; Senat,\nBeschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8). Da der Umfang hier an der\noberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im vorliegenden\nFall eine Stundenzahl von 150 zugrunde.\n\n8 4. Die Klägerin macht jedoch selbst zu Recht geltend, dass der Stundensatz von 76 € keine angemessene Entschädigung darstellt.\n\n9 Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren\nnach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4), kann für die Berechnung der\nVergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 € zugrunde gelegt\nwerden. Dieser Stundensatz ist auch hier unter Berücksichtigung der allgemein\nfür Leistungen dieser Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze gerechtfertigt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von 14.250 €\nzu.\n\n10 5. Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JEVG 0,75 € je\nangefangene 1.000 Anschläge beträgt. Der Senat schätzt die Anzahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare des\n\nGutachtens, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 €\nund für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen. Hieraus ergibt sich die folgende\nAbrechnung:\n\n150 Stunden à 95 € 14.250 €\nSchreibauslagen 82,50 €\nMehrexemplare 109,90 €\n14.442,40 €\nUmsatzsteuer 2.744,06€\n\nInsgesamt 17.186,46 €\n\nMeier-Beck Mühlens\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2008 - 4 Ni 48/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/x-zr-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/x-zr-7-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:15.091790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-15/x-zr-7-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2011-02-15","dockets":["X ZR 7/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.02.2011 – X ZR 7/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/x-zr-7-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing.\nH. T. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens\nwird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf\n\n17.186,46 €\n\nfestgesetzt.\n\nDer Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 31. März 2011\ndie Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 7.000 €\nnachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um\ndie Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu\ndecken.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JVEG/7","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"7","label":"§ 7 JVEG","mentions":1},{"id":"JVEG/12","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"12","label":"§ 12 JVEG","mentions":1},{"id":"JVEG/9","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"9","label":"§ 9 JVEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:15.091790+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}