{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2011-02-15","aktenzeichen":"4 StR 36/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 36/11\n\nvom\n15. Februar 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2010 wird als\nunbegründet verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm\nfür die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu\nführen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts unzulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hätte jedenfalls nach Zustellung des angefochtenen Urteils erneut um Akteneinsicht\nnachsuchen müssen, um dem Vortragserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO zu genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92,\nBGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7, und vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09,\nNStZ 2010, 530, 531).\n\n3 2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 3. Das Rechtsmittel führt auch nicht zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n5 a) Allerdings sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nnicht frei von Rechtsfehlern. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das Landgericht\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe\nnachhaltig auf die Herausgabe des Geldes bestanden und der\nVersuch der Zeugin, den Angeklagten von seinem Vorhaben\nabzubringen, sei gescheitert (UA S. 9). Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot\ndes § 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat,\nanstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 StR 507/09, NStZ-RR\n2010, 76 m.w.N. und Beschluss vom 22. April 2004 - 4 StR\n48/04, NStZ 2004, 500).“\n\n6 b) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den\nBeschwerdeführer erkannten Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil\nhat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochene Strafe\nangemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesanwalt weiter ausgeführt:\n\n\"Der Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Denn die aus dem unteren Drittel des\nStrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB entnommene Strafe von\n\ndrei Jahren erscheint mit Blick auf das Gesamttatgeschehen\njedenfalls angemessen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die\nArt des Messereinsatzes (geringer Abstand zwischen Messer\nund Hals), die wegen der erhöhten Verletzungsgefahr das\nVorgehen des Angeklagten als besonders gefährlich erscheinen lässt. Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO\nvon einer Aufhebung des Strafausspruchs absehen und in der\nSache selbst entscheiden, weil es sich hier um einen Fall einer Gesetzesverletzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolge handelt und ein zutreffend ermittelter, vollständiger und\naktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht.\nDie schriftliche Gegenerklärung gibt dem Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit, sich zu diesem Antrag zu äußern und gegebenenfalls weitere, nicht genannte wesentliche Strafzumessungstatsachen, insbesondere solche, die sich erst im Anschluss an die Hauptverhandlung ergeben haben, vorzubringen (BVerfG NJW 2007, 2977).\"\n\n7 Dem tritt der Senat bei; auch er hält die erkannte Strafe mit Blick auf den\nUnrechts- und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der nicht von einem\nRechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen des Landgerichts für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.\n\n8 c) In seiner Gegenerklärung hat der Beschwerdeführer unter Anderem\nausgeführt:\n\n\"Soweit die Generalbundesanwaltschaft behauptet, die Strafe\nbewege sich in einem durchaus vertretbaren Rahmen - was\nhier jedoch bestritten wird - verkennt sie, dass es auf die Wertung des Tatgerichts ankommt\".\n\n9 Danach ist der Senat an einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1\nStPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2006 – 1 StR\n293/06, BGHSt 51, 84, 86 f. m.w.N., und vom 11. August 2009 – 3 StR 175/09);\n\neine weiter gehende Begründung der Strafzumessungsentscheidung des Senats ist hier nicht erforderlich (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2981).\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/4-str-36-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-15/4-str-36-11","retrieved":"2026-10-24 07:54:57.228969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-15/4-str-36-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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