{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-02-10","aktenzeichen":"V ZR 90/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 90/10\n\nvom\n\n10. Februar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n30.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.\n\n2 1. Eine unter dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erhebliche Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. Juli 2003\n(V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich\nder Senat zur Frage der analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 NachbG RP\nnicht verhält. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrelevanten Divergenz zunächst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der\nObersatz, von dem abgewichen wird, für die Ausgangsentscheidung tragend\nwar (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288,\n\n292 f.; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15). Das ist hier jedoch\nnicht der Fall, weil der Senat der Klage nach den Grundsätzen über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stattgegeben hat. Die Erwägungen zu\n§ 34 Abs. 2 NachbG RP können hinweggedacht werden, ohne dass dies an der\nEntscheidung etwas änderte.\n\n3 Im Übrigen ist die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich\nfür die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auf die Frage der Einwilligung kommt es hier nicht an, weil die Fenster schon nach § 4 Abs. 2 Buchst. b)\nNachbG NW, jedenfalls aber nach Buchstabe c) der genannten Bestimmung\n„bestandsfest“ geworden sind. Letzteres ergibt sich zumindest mittelbar aus\ndem Senatsurteil vom 27. April 1979 (V ZR 188/76, WM 1979, 897), mit dem\nder Senat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n8. November 1976 (9 U 53/76) gebilligt hat, in dem es auszugsweise heißt: „Als\ndas Haus, das jetzt den Klägern gehört, errichtet wurde, befand sich die hier in\nRede stehende Außenwand mit den Fenstern nicht an der Grundstücksgrenze.\nVielmehr war es so, daß das Gesamtgrundstück … mit mehreren Häusern …\nbebaut worden ist. Irgendwelche Abstände hinsichtlich der Fenster dieser Häuser waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine\nGrundstücksgrenze verlief. Ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen sich selbst\nwar nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, daß das ursprünglich einheitliche Grundstück geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert wurden … Jedenfalls unterliegen die hier in Rede stehenden Fenster der Kläger dem aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b NachbG\nNW herzuleitenden Bestandsschutz.“\n\n4 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. Dabei kann\n\noffen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis nach\n§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt. Aus den soeben erörterten Erwägungen fehlt\nes jedenfalls auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit.\n\n5 3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nII.\n\n6 Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.07.2009 - 6 O 471/07 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2010 - I-9 U 155/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-10/v-zr-90-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"NW_26658","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-10/v-zr-90-10","retrieved":"2026-10-24 07:58:58.127997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-10/v-zr-90-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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