{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2011-02-10","aktenzeichen":"I ZR 213/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 213/08 Verkündet am:\n10. Februar 2011\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n20. Mai 2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee. Ihre\nalleinige Gesellschafterin war zunächst die Hansestadt Lübeck, die aufgrund\neines Unterschussdeckungsvertrags die in der Jahresrechnung der Beklagten\nausgewiesenen Verluste nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplans auszugleichen hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 2005 übernahm ein privater Investor, die I. Ltd., 90% der Anteile an der Beklagten. Für die Nutzung des\nFlughafens gilt eine Entgeltordnung.\n\n2 Seit dem Jahr 2000 führt die Luftverkehrsgesellschaft Ryanair Flüge von\nund zum Flughafen der Beklagten durch und unterhält dort einen Stützpunkt.\n\nAm 29. Mai 2000 schloss die Beklagte mit Ryanair einen Individualvertrag ab,\ndessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.\n\n3 Die Klägerin, die Fluggesellschaft Air Berlin, hat behauptet, die Beklagte\nhabe aufgrund des Vertrags Ryanair Beihilfen in Form von Rabatten, Zahlungen\nsowie Leistungen gewährt und damit gegen das Unionsrecht verstoßen. Insbesondere sei Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt worden, nach dem die Mitgliedstaaten keine Beihilfemaßnahme durchführen dürften, bevor die Kommission abschließend über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entschieden habe. Im Hinblick darauf macht die Klägerin Ansprüche gemäß § 823\nAbs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG sowie aus den\n§§ 19, 20 und 33 GWB geltend.\n\n4 Sie hat die Beklagte, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wege\nder Stufenklage auf Auskunft über die an Ryanair gewährten, näher bezeichneten Zahlungen und Leistungen, auf deren Rückforderung in einer nach Erteilung\nder Auskunft zu bestimmenden Höhe sowie auf Unterlassung solcher Zahlungen und Leistungen in Anspruch genommen.\n\n5 Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben\nund die Beklagte verurteilt,\n\nder Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den\nZeitpunkt der in den Jahren 2000 bis 2004 von der Beklagten an Ryanair gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von\n- \"Marketing Support\",\n- einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen,\n- Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und -abwicklung, Verkauf,\nAdministration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen,\n- Beteiligungen an Kosten für\n- Anschaffung von Ausstattung,\n- Hotel und Verpflegung für das Personal von Ryanair,\n- Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von Ryanair,\n\n- weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber der Entgeltordnung der Beklagten vom 1. Oktober 2002 und\n- sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, die\naufgrund eines Individualvertrages mit Ryanair entrichtet bzw. erbracht worden sind.\n\n6 Nach Verkündung dieses Urteils hat die Europäische Kommission mit\nSchreiben vom 10. Juli 2007 ein förmliches Prüfverfahren zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Beklagten und Ryanair eröffnet (ABl. EU 2007\nNr. C 295 S. 29).\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\nbeantragt, verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsanspruch sei\nunbegründet, weil es für die von der Klägerin mit dem Hauptanspruch begehrte\nRückforderung keine Anspruchsgrundlage gebe. Bei den Beihilfevorschriften\ndes EG-Vertrags handele es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823\nAbs. 2 BGB. Ansprüche nach den §§ 19, 20 GWB kämen nicht in Betracht, weil\ndie Beklagte mit einem Anteil von lediglich rund fünf Prozent der Flugbewegungen im norddeutschen Raum nicht marktbeherrschend und damit kein Normadressat im Sinne dieser Vorschriften sei. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch\nscheide ebenfalls aus, da die Klägerin als Luftfahrtunternehmen nicht Mitbewerberin der Beklagten sei.\n\n9 B. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein deliktsrechtlicher Auskunftsan-\n\nspruch zusteht (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3\nSatz 3 AEUV).\n\n10 I. Der Auskunftsantrag ist im Wesentlichen zulässig.\n\n11 1. Der Klägerin fehlt auch dann nicht das Rechtsschutzbedürftnis für den\nAuskunftsanspruch, wenn sie - wie die Beklagte behauptet - den Vertrag zwischen der Beklagten und Ryanair kennt. Damit hätte die Klägerin allenfalls\nKenntnis der vertraglich geschuldeten, aber nicht der tatsächlich an Ryanair\ngezahlten Beträge und erbrachten Leistungen. Nur auf Letztere kommt es indes\nfür die Berechnung eines möglichen beihilferechtlichen Rückforderungsanspruchs an. Zudem hängen die von Ryanair entrichteten Flughafenentgelte\nnach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien von der Anzahl der Landungen und/oder Starts dieser Fluggesellschaft in Lübeck sowie der von ihr dabei transportierten Passagierzahl ab. Die Klägerin geht dementsprechend davon aus, dass sich auch die Ryanair angeblich gewährte Vergünstigung nutzungsabhängig bemisst. Die Beklagte beruft sich nicht darauf, Abweichendes\ndargetan und belegt zu haben.\n\n12 Soweit der Auskunftsantrag auf einmalige Anreizzahlungen für die Aufnahme neuer Flugverbindungen Bezug nimmt, macht die Beklagte weder geltend, diese seien in dem Individualvertrag bereits abschließend bestimmt worden, noch beruft sie sich darauf, dass dem Vertrag die tatsächliche Einrichtung\neiner darin vereinbarten neuen Verbindung entnommen werden könne. Schließlich kann auch nicht unterstellt werden, dass allein der am 29. Mai 2000 zwischen der Beklagten und Ryanair abgeschlossene Individualvertrag Grundlage\nfür Ryanair möglicherweise gewährte Vorteile sein kann.\n\n13 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch nicht mit der Begründung verneinen, dass\ndie Einzelheiten der Rückforderung der Beklagten überlassen werden könnten\nund die Klägerin deshalb nicht erfahren müsse, welcher Betrag gegebenenfalls\nzurückgefordert werde. Steht der Klägerin gegen die Beklagte der hauptsächlich geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, so hat sie auch ein berechtigtes Interesse daran, die vollständige Erfüllung dieses Anspruchs zu überprüfen.\nDas setzt die Kenntnis der konkreten Rückforderungshöhe voraus. Die Notwendigkeit, die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs konkret überprüfen zu\nkönnen, besteht bei der beihilferechtlichen Konkurrentenklage in besonderem\nMaße, weil der Beihilfegeber aus den Gründen, auf denen die Gewährung der\nBeihilfe beruht, typischerweise daran interessiert sein wird, den Beihilfeempfänger möglichst wenig zu belasten. Auch im vorliegenden Fall ist Ryanair der\nwichtigste Kunde der Beklagten, auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen\nnaheliegt. Aus den Regeln der Beihilferückforderung, die zwischen Kommission\nund Mitgliedstaaten Anwendung finden, kann die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nichts für sich ableiten.\n\n14 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die nach dem Vortrag der\nBeklagten zwischen ihr und Ryanair bestehende Schiedsgerichtsklausel entgegen, die alle Streitigkeiten aus der im Jahr 2000 abgeschlossenen Vereinbarung erfassen soll. Die Klägerin ist jedenfalls nicht Partei dieser Vereinbarung,\nso dass sie ihr gegenüber auch keine Wirkung entfalten kann (vgl. Geimer in\nZöller, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 63 mwN).\n\n15 Ob die Beklagte, wie sie behauptet, nach einer Verurteilung zur Rückforderung eine entsprechende Rückzahlung gegenüber Ryanair aufgrund der\nSchiedsvereinbarung nicht gerichtlich durchsetzen könnte und ob der mit dem\nAuskunftsantrag vorbereitete Rückforderungsantrag der Klägerin deshalb auf\n\neine unmögliche Leistung gerichtet ist, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern\nallein die Begründetheit der Klage.\n\n16 Im Übrigen hat ein englisches Schiedsgericht als Teil des englischen\nRechts auch die unionsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung des\nArt. 108 Abs. 3 AEUV zu beachten. Es wäre zudem verpflichtet, gegebenenfalls\nvom Bestand eines vollstreckbaren deutschen Rückforderungstitels gegen die\nBeklagte auszugehen. Aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ergeben sich keine Belege für eine abweichende Rechtslage in England.\n\n17 4. Für die Zulässigkeit der Klage ist unerheblich, ob die Klägerin Interesse an einer Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee hat. Die Klägerin benutzt jedenfalls den benachbarten Flughafen Hamburg. Ihre Interessen werden\ndeshalb berührt, wenn die Beklagte Wettbewerbern Beihilfen gewährt.\n\n18 5. Soweit die Klägerin Auskunft über \"sonstige Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung\" begehrt, ist der Antrag allerdings zu\nunbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs\nkann zwar genügen, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt kein Zweifel besteht. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist; in solchen Fällen würden, wenn\nSinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und\nUmfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen\n(BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561 = WRP 1992,\n560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Das ist vorliegend im Hinblick auf\nden unbestimmten Begriff \"angemessene Gegenleistung\" der Fall. Die Beklagte\nbehauptet, dass den behaupteten Vorteilen zugunsten von Ryanair marktgerechte Gegenleistungen gegenüberstehen. Die Unbestimmtheit des Antrags ist\n\nim Revisionsverfahren auch von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil\nvom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).\n\n19 II. Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage für unbegründet erachtet, weil es für den mit ihr vorbereiteten Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte keine Anspruchsgrundlage gebe. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n20 1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lässt sich jedenfalls ein deliktsrechtlicher Anspruch der Klägerin (§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004\nBGB in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) nicht ausschließen.\n\n21 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das beihilferechtliche Durchführungsverbot sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Etwas\nanderes folge weder aus seiner unmittelbaren Anwendbarkeit, noch daraus,\ndass der Bundesgerichtshof Art. 108 Abs. 3 AEUV als Verbotsgesetz im Sinne\ndes § 134 BGB anerkannt habe. Das Durchführungsverbot, das sich allein an\ndie Mitgliedstaaten richte, diene der Verwirklichung des Binnenmarktes. Es bezwecke zwar auch, unrechtmäßige Wettbewerbsvorteile des Beihilfeempfängers zu verhindern. Daraus folgten indes keine sich unmittelbar im nationalen\nRecht auswirkenden Rechtsbeziehungen zwischen privaten Rechtsträgern.\nAuch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über\nbesondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des Vertrags, ABl. 1999\nNr. L 83 S. 1 - nachfolgend: VO 659/99 - sehe nicht vor, dass ein Wettbewerber\nim Rahmen der nationalen Rechtsordnung gegen den Beihilfegeber oder den\nBeihilfeempfänger vorgehen könne.\n\n22 b) Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n23 aa) Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB kommt auch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht in Betracht (Palandt/Sprau, BGB,\n70. Aufl., § 823 Rn. 56a mwN; für Art. 101 AEUV BGH, Urteil vom 12. Mai 1998\n- KZR 23/96, GRUR 1999, 276, 277 = WRP 1999, 101 - Depotkosmetik). Anders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90,\nSlg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung. Es begründet Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfemaßnahme, die\ndurchgeführt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt worden ist (EuGH,\nUrteil vom 12. Dezember 1973 - C-120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 7 f. - Lorenz,\nmwN).\n\n24 bb) Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB,\nwenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten\nRechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf\nInhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an,\nob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie\ner wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten\nvon Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen\nschützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im\nAuge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erweitert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex\neiner Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im\nAufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift\nSchutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten\n\nRegelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz\ndes Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses\ndie Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen (BGH, Urteil vom\n18. November 2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357; Urteil vom 16. März\n2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 mwN; Urteil vom 28. März 2006\n- VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112 mwN).\n\n25 Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Steindorff, Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 510; Koenig, BB\n2000, 573, 577; Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 212, 221; Schmidt-Kötters\nin Heidenhain, Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 2003, § 58 Rn. 30;\nPütz, Das Beihilfeverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag, 2003, S. 227;\nBlume, Staatliche Beihilfen in der EG, 2004, S. 165; Gundel, EWS 2008, 161,\n165; von Brevern/Gießelmann, EWS 2008, 470, 471; Martin-Ehlers/Strohmayr,\nEuZW 2008, 745, 748; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn. 61; aA OLG München,\nGRUR 2004, 169, 170). Die Beihilferegeln der Union richten sich nach ihrem\nWortlaut zwar nur an die Mitgliedstaaten. Das Durchführungsverbot hat nach\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber gerade die\nFunktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04, Slg. 2006, I-9957 = EuZW\n2006, 65 Rn. 46 - Transalpine Ölleitung, mwN; Urteil vom 12. Februar 2008\n- C-199/06, Slg. 2008, I-469 = EuZW 2008, 145 Rn. 38 - CELF I; vgl. Cremer in\nCalliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., § 88 EGV Rn. 12, 26; v. Wallenberg in\nGrabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 88 EGV Rn. 101 (Stand:\nJanuar 2000). Es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. Schmidt-Kötters in Heidenhain aaO).\n\n26 Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Rechte der Einzelnen gegen\neine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen (EuGH, Urteil vom\n16. Dezember 1992 - C-144/91, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 - Demoor; Urteil vom\n11. Juli 1996 - C-39/94, Slg. 1996, I-3547 = EuZW 1996, 564 Rn. 44 - SFEI). In\neinem Vorabentscheidungsverfahren, dem eine auf einen Verstoß gegen\nArt. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gestützte Konkurrentenklage zugrunde lag, hat\nder Gerichtshof dementsprechend das nationale Gericht für verpflichtet gehalten, einen Schutz gegen die Auswirkungen der rechtswidrigen Durchführung\nvon Beihilfen sicherzustellen (EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 67 - SFEI). Dafür ist\nnicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit\ndem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. EuGH, Slg. 1992, I-6613, Rn. 26 f.\n- Demoor).\n\n27 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Art. 108\nAbs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell\nschützende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02,\nEuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004,\n252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 34; so\nauch zur Klagebefugnis im Verwaltungsgerichtsprozess OVG Koblenz, EuZW\n2010, 274, 275).\n\n28 cc) Einer Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 AEUV als Schutzgesetz lässt\nsich auch nicht entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union eine entsprechende Anspruchsgrundlage im nationalen\nRecht voraussetzt. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV\nsämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur\nDurchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung\nder finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Be-\n\nstimmung gewährt wurden (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 41 - CELF I, mwN).\nSie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere EuGH,\nEuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI; EuZW 2008, 145 Rn. 39 - CELF I). Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch\nden betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische\nWirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008,\n145 Rn. 40 - CELF I).\n\n29 Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter\nBeachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem\nnationalen Recht zu erfolgen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW\n1996, 564 Rn. 68 - SFEI), bedeutet dies allein, dass das Unionsrecht keine Vorschriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Rückforderungsrechts\nenthält. Das ändert indes nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte, ihr nationales Recht unionsrechtskonform in einer\nWeise anzuwenden, die auch den Konkurrenten des Beihilfeempfängers ermöglicht, den wegen einer Verletzung des Durchführungsverbots bestehenden\nRückzahlungsanspruch durchzusetzen (vgl. Brandtner/Beranger/Lessenich,\nEStAL 2010, 23, 25). Die dafür erforderliche Vorschrift stellt das deutsche Recht\nmit § 823 Abs. 2 BGB, im Übrigen aber auch mit der Vorschrift des § 4 Nr. 11\nUWG bereit.\n\n30 dd) Das Ergebnis, das beihilferechtliche Durchführungsverbot als\nSchutzgesetz anzuwenden, wird durch den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bestätigt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten die Ausübung der Rechte, die das Unionsrecht den von einer Wettbewerbsverzerrung betroffenen Unternehmen bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot gewährt, weder\npraktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. EuGH, EuZW\n\n2006, 65 Rn. 44 f. - Transalpine Ölleitung, mwN; Sutter, EuZW 2006, 729, 730;\nsiehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1\nRn. 22).\n\n31 Zwar ist es allein Aufgabe der Kommission, gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV\ndie Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107\nAEUV festzustellen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01, Slg. 2003,\nI-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster, mwN). Im Rahmen der Prüfung\neines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).\n\n32 Nach Unionsrecht müssen die in den Schutzzweck des Durchführungsverbots einbezogenen Wettbewerber des Beihilfeempfängers zur Einleitung\neiner solchen Prüfung befugt sein. Andernfalls wäre im Hinblick auf die beihilfetypische Interessenlage der Beteiligten der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt, weil Verstöße gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV regelmäßig sanktionslos blieben. Denn die Kommission darf nicht schon deshalb eine abschließende\nRückforderungsentscheidung erlassen, weil die Beihilfe unter Verstoß gegen\nArt. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurde (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1990\n- C-301/87, Slg. 1990, I-307 = EuZW 1990, 163 Rn. 19 f. - Boussac). Auch Beihilfeempfänger, Beihilfegeber und von der Beihilfe nicht betroffene Wirtschaftsteilnehmer haben in der Regel kein eigenes Interesse, über die Einhaltung des Durchführungsverbots zu wachen. Demgegenüber können die wirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern schwer beeinträchtigt werden, wenn\nsie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen. Es werden somit in erster Linie Wettbewerber bereit sein, das Verbot des Art. 108 Abs. 3\n\nSatz 3 AEUV durchzusetzen (vgl. Soltész, EuZW 2001, 202, 204; Lampert,\nEWS 2001, 357). Damit wäre es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\nnicht zu vereinbaren, die Eigenschaft als Schutzgesetz mit der Begründung abzulehnen, dass das Durchführungsverbot nicht ausdrücklich die Wettbewerber\nschützt.\n\n33 ee) Die Anerkennung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz kann\nauch nicht mit der Erwägung verneint werden, den Konkurrenten des Beihilfeempfängers seien bereits anderweitig ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten\neingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366,\n374). Die den Wettbewerbern durch Art. 20 VO 659/99 gewährten Rechte gewährleisten keinen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen\nUnion entsprechenden Schutz gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots.\n\n34 Gegenstand des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens der Kommission ist\ndie materielle Beurteilung, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme überhaupt\num eine Beihilfe handelt und ob diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt\nvereinbar ist (vgl. Art. 7 VO 659/99). Der unzulässige Wettbewerbsvorteil, der\n- unabhängig von dem Ergebnis der materiellen Beurteilung - schon in der Nutzung einer nicht genehmigten Beihilfe liegt, wird von der Kommission regelmäßig nicht abgeschöpft. Die Anordnung einer vorläufigen Aussetzung der Beihilfe\nnach Art. 11 Abs. 1 VO 659/99 beseitigt die in der Vergangenheit durch Verstoß\ngegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erlangten Vorteile nicht. Zwar sieht Art. 11\nAbs. 2 VO 659/99 die Möglichkeit einer vorläufigen Rückforderung von Beihilfen\nvor. Sie ist aber an enge Voraussetzungen gebunden und nur zulässig, wenn\nder Beihilfecharakter der Maßnahme nach geltender Praxis eindeutig und ein\nTätigwerden dringend geboten ist; zudem muss ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten\n\nsein. Damit ist dem Konkurrenten auf Unionsebene bei Verletzung des Durchführungsverbots kein subjektives Recht gewährt, das den Anforderungen des\nGerichtshofs der Europäischen Union genügt und den auf §§ 1004, 823 Abs. 2\nBGB oder auf §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, § 9 UWG gestützten Ansprüchen auf\nBeseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz entspricht.\n\n35 ff) Auch eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der deutschen\nGerichte und der Kommission steht einer Einordnung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz nicht entgegen.\n\n36 Liegt tatsächlich eine nicht angemeldete Beihilfe vor, ist die Rückforderungsentscheidung unabhängig davon rechtmäßig, ob die Kommission später\ndie Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt. Grundsätzlich\ndenkbar ist allerdings eine unterschiedliche Beurteilung des Beihilfecharakters\neiner Maßnahme durch die nationalen Gerichte und die Kommission. Verneint\ndas Gericht eine Beihilfe, wird sie aber später von der Kommission bejaht, so ist\neine Rückforderungsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3\nSatz 3 AEUV zu Unrecht unterblieben. Im umgekehrten Fall - das nationale Gericht nimmt eine Beihilfe an, die Kommission verneint sie später - wäre eine\nrechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen. Diese Möglichkeiten unterschiedlicher Beurteilung sind allerdings Folge der Aufgabenverteilung, die\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwischen\nden Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht (vgl. EuGH,\nEuZW 2006, 65 Rn. 37 f. - Transalpine Ölleitung), und die deshalb grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Gerichte können zudem die Gefahr widersprüchlicher\nEntscheidungen mindern, indem sie eine Stellungnahme der Kommission zu\nFragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften einholen (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die\neinzelstaatlichen Gerichte aaO Rn. 89 ff.). Diese Stellungnahme bindet das Ge-\n\nricht selbstverständlich nicht. Sie gibt aber Aufschluss über die Haltung, die die\nKommission zu der Beihilfefrage einnimmt, und macht damit gegebenenfalls\ndas Risiko widersprüchlicher Entscheidungen deutlich.\n\n37 Im Übrigen wird davon auszugehen sein, dass die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung des Beihilfecharakters nur in ernsthaft zweifelhaften\nFällen bestehen wird. In einem solchen Fall kann der mögliche Beihilfegeber die\nMaßnahme von sich aus oder auf Veranlassung des möglichen Beihilfeempfängers vorsorglich anmelden, um schon im Vorprüfverfahren die Feststellung der\nKommission zu erhalten, dass es sich um keine Beihilfe handelt (vgl. Art. 4\nAbs. 2 VO 659/99).\n\n38 gg) Rechtssystematische Gründe sprechen ebenfalls für eine Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als Schutzgesetz (vgl. Tilmann/\nSchreibauer, GRUR 2002, 212, 221).\n\n39 Das Beihilferecht ist Teil des Wettbewerbsrechts der Union. Die Art. 107,\n108 AEUV dienen dazu, staatliche Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen\nabzuwehren. Sie finden sich unmittelbar nach den gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen gerichteten Art. 101, 102 AEUV in den Wettbewerbsregeln im Titel VII Kapitel 1 des Vertrags. Die Wettbewerbsregeln dienen insgesamt dazu, das System unverfälschten Wettbewerbs zu konkretisieren, das notwendiges Element des Binnenmarkts der Union ist (vgl. früher Art. 3\nBuchst. g EG und nunmehr Art. 2 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll über\nden Binnenmarkt und den Wettbewerb). An der Verbindlichkeit des Wettbewerbsprinzips für die Union hat sich nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nichts geändert (vgl. Behrens, EuZW 2008, 193).\n\n40 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Art. 101, 102\nAEUV Schutzgesetze. Ansprüche wegen der Verletzung dieser Vorschriften\ndurch Wettbewerbsbeschränkungen von Unternehmen konnten bis zur Einbeziehung der Art. 101, 102 AEUV in die spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage\ndes § 33 Abs. 1 GWB auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl. BGH, GRUR\n1999, 276, 277 - Depotkosmetik). Danach spricht viel dafür, dass auch der gegen staatliche Eingriffe in den Wettbewerb gerichtete und als unmittelbar anwendbares Verbot ausgestaltete Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV Schutzgesetz ist.\nAus der Sicht der von der Wettbewerbsverfälschung betroffenen Unternehmen\nbesteht in beiden Fällen kein Unterschied.\n\n41 hh) Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Anerkennung des Art. 108\nAbs. 3 Satz 3 AEUV als Schutzgesetz der Kreis der Schutzgesetze in bedenklicher Weise erweitert wird. Sie führt vielmehr nur zu einer Gleichstellung dieser\nunmittelbar anwendbaren Norm des unionsrechtlichen Beihilferechts mit den\nunmittelbar geltenden Vorschriften des Kartellrechts der Union. Damit ist eine\nerweiterte Anerkennung von Schutzgesetzen außerhalb der Wettbewerbsvorschriften der Union weder verbunden noch angelegt.\n\n42 Ebenso wenig sind unübersehbare Haftungsfolgen zu befürchten. Die\nwirtschaftlichen Wirkungen einer Beihilfe auf Wettbewerber werden für Beihilfegeber wie Beihilfeempfänger regelmäßig ebenso absehbar sein wie der Kreis\ngegebenenfalls klagebefugter Konkurrenten.\n\n43 ii) Die Klägerin gehört im Streitfall zu dem durch § 823 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV geschützten Personenkreis. Sie\nfliegt den nur 65 Kilometer entfernten Flughafen Hamburg an, der nach den von\nder Beklagten unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts größter\nWettbewerber der Beklagten ist. Das setzt voraus, dass die von Hamburg und\n\nLübeck aus angebotenen Flugverbindungen aus der Sicht der Passagiere zumindest für Ferienreiseziele in erheblichem Maß austauschbar sind. Die Klägerin gehört damit als Wettbewerberin von Ryanair zum Kreis der von der - hier zu\nunterstellenden - Beihilfe Betroffenen (aA OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juli\n2009 - Kart U 1/07, juris Rn. 109 f.). Unerheblich ist unter diesen Umständen,\nob sich die Klägerin auch für eine Nutzung des Flughafens der Beklagten interessiert.\n\n44 c) Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen oder\nsonst ersichtlich, aufgrund derer es ausnahmsweise nicht sachgerecht wäre,\ndie Rückzahlung der - unterstellten - Beihilfe anzuordnen. Solche Umstände\nkönnen in Betracht kommen, wenn der Verfahrensablauf des Beihilfeprüfverfahrens beim Beihilfeempfänger berechtigtes Vertrauen geweckt hat, die Beihilfe\nbehalten zu dürfen, oder wenn auch ein sorgfältiger Gewerbetreibender den\nBeihilfecharakter der Maßnahmen nicht hätte erkennen können (vgl. EuGH,\nEuZW 2008, 145 Rn. 42 f. - CELF I; EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI, mit\nVerweis auf Schlussantrag des Generalanwalts Jacobs, EuGH, Slg 1996 I-3547\nRn. 73 bis 77; siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009\nNr. C 85, S. 1 Rn. 32 bis 34).\n\n45 Ob - wie die Revisionserwiderung meint - die Beklagte im Falle einer Verurteilung zur Rückforderung den Abbruch der Vertragsbeziehungen zu Ryanair\nriskieren und damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde, ist in diesem\nZusammenhang unerheblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls\nnicht wettbewerbsfähige Unternehmen stets durch subventionierte Absatzverträge künstlich auf dem Markt gehalten werden könnten, ohne beihilferechtliche\nKonsequenzen befürchten zu müssen. Sollten die Ryanair eingeräumten Konditionen Beihilfen sein und träfe die von der Beklagten geäußerte Befürchtung zu,\n\nließe dies nur den Schluss zu, dass der Flughafenbetrieb der Beklagten unter\nMarktbedingungen nicht rentabel geführt werden könnte. Das ist kein Grund,\nBeihilfen behalten zu dürfen.\n\n46 2. Die Abweisung der Klage erweist sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Dabei bedarf keiner\nEntscheidung, ob die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nerhobene Verjährungseinrede der Beklagten noch rechtzeitig erfolgt ist. Denn\nsie greift jedenfalls nicht durch.\n\n47 Die Verjährungsfrist für den auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung\nmit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gestützten Beseitigungsanspruch beträgt drei\nJahre (§ 195 BGB). Obwohl die Klägerin, wenn ihr ein deliktsrechtlicher Beseitigungsanspruch zusteht, ihre Klage auch auf eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten stützen kann (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit\nArt. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV), findet die kurze Verjährung des § 11 UWG keine\nAnwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, Rn. 49\n- Flughafen Frankfurt-Hahn).\n\n48 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ist im Streitfall nicht abgelaufen. Die Klage ist am 17. Dezember 2004 erhoben worden. Soweit sich\ndie Klägerin gegen ab dem 1. Januar 2001 gewährte mögliche Beihilfen wendet, können die eventuellen deliktsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nicht verjährt sein (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Aber auch soweit\nmögliche Beihilfen des Jahres 2000 Gegenstand der Klage sind, ist eine Verjährung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klägerin\nnoch im Jahr 2000 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis der\nanspruchsbegründenden Umstände erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.\n\n49 3. Es besteht kein Anlass, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen\nUnion gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Streitfall sind allein durch gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs\ngeklärte Grundsätze des Unionsrechts auf den Einzelfall anzuwenden (vgl.\nEuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983,\n1257 Rn. 14 - C.I.L.F.I.T.).\n\n50 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher schon nicht aufrechterhalten werden, weil es die deliktsrechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch mit unzutreffender Begründung verneint hat. Damit entbehrt\nauch die Zurückweisung der weiteren Ansprüche der Klägerin der Grundlage.\n\n51 III. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 und 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot zu bejahen oder zu verneinen.\n\n52 1. Das Durchführungsverbot gilt nur für Beihilfemaßnahmen. Ob es verletzt worden ist, hängt somit davon ab, ob Ryanair von der Beklagten Beihilfen\nim Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hat. Im Rahmen der Prüfung eines\nVerstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es den nationalen Gerichten,\nden Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl.\nEuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).\n\n53 Die Kommission hat zwar bereits im Juli 2007 ein Prüfverfahren nach\nArt. 108 Abs. 2 AEUV zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Beklagten und Ryanair eingeleitet. Eine Entscheidung der Kommission liegt aber noch\nnicht vor.\n\n54 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei den Maßnahmen\nder Beklagten gegenüber Ryanair um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1\nAEUV handelt, offengelassen. Auch die Feststellungen im landgerichtlichen\nUrteil, auf die das Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, erlauben dem Senat nicht, über die Frage der Beihilfe selbst zu\nentscheiden.\n\n55 Die Vorschrift des Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet staatliche oder aus\nstaatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\n\n56 a) Erstes Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV\nist, dass die mögliche Beihilfemaßnahme dem Staat zurechenbar sein muss\n(EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust\nMarine). Das Landgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, Alleingesellschafterin der als privatrechtliches Unternehmen organisierten Beklagten sei die Hansestadt Lübeck gewesen und Zahlungen, die über private Dritte, insbesondere\nöffentliche Unternehmen, vermittelt würden, seien als Beihilfen einzustufen.\n\n57 Dies allein reicht indes für die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme\nan den Staat nicht aus. Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen\nunter staatlicher Kontrolle steht, genügt dafür nicht. Es muss vielmehr außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (EuGH, NVwZ 2003,\n461 Rn. 52 - Stardust Marine). Insoweit kann allerdings nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Die Zurechenbarkeit\nder Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat ist vielmehr aus\n\neinem Komplex von Indizien abzuleiten, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. Insoweit ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen. Außerdem ist gegebenenfalls etwa die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen\nder öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden\nan der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen EuGH,\nNVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - Stardust Marine). Weiteren Aufschluss, welche\nUmstände im vorliegenden Fall für die staatliche Zurechenbarkeit erheblich sein\nkönnen, kann das Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2007 zu möglichen\nstaatlichen Beihilfen zugunsten der Beklagten und Ryanair (ABl. EU 2007\nNr. C 295 S. 29 - nachfolgend: Mitteilung Hauptprüfverfahren - Rn. 132 bis 136)\ngeben. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen sind bislang nicht getroffen.\n\n58 b) Der Begriff der Beihilfe setzt als zweites Tatbestandsmerkmal voraus,\ndass die fragliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige\nbegünstigt.\n\n59 aa) Hinsichtlich der Begünstigung hat das Landgericht angenommen,\ndass die Beklagte Ryanair in der Entgeltordnung nicht vorgesehene Rabatte\ngewährt habe. Die Beklagte sei nach eigenem Vortrag auch verpflichtet gewesen, Zahlungen an Ryanair zu leisten. Eine Differenz von ca. 1,9 Mio. € zwischen der vorläufigen und der endgültigen Gewinn- und Verlustrechnung 2003\ndeute auf weitere Leistungen der Beklagten an Ryanair hin. Der Beihilfecharakter lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, dass Ryanair diese Vorteile\n\nauch unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte. Dieser sog. \"Private-Investor-Test\" sei hier nicht anwendbar, weil die Beklagte im Bereich der Daseinsvorsorge handele und für sie Kontrahierungszwang bestehe. Sie könne\nzwar zwischen einzelnen Flugunternehmen differenzieren, die dafür maßgeblichen Kriterien müssten aber offengelegt werden.\n\n60 Dieser Beurteilung kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union üben Flughäfen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die keine Ausübung hoheitlicher Gewalt ist und\ndaher unter die Beihilfevorschriften der Art. 107 ff. AEUV fällt (EuGH, Urteil vom\n24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-9297 = WuW/E EU-R 597 Rn. 75 ff.\n- Aéroports de Paris). Soweit sie Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen\nInteresse wahrnehmen und deshalb im Bereich der Daseinsvorsorge handeln,\nkann ihnen allerdings ein angemessener Ausgleich für zusätzliche Kosten gewährt werden, die im Rahmen solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen\nentstehen. Dieser Ausgleich stellt keine staatliche Beihilfe dar (vgl. EuGH, Urteil\nvom 24. Juli 2003 - C-280/00, Slg. 2003, I-7747 = NJW 2003, 2515 Rn. 87 ff.\n- Altmark; Mitteilung der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für die\nFinanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für\nLuftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. EU 2005 Nr. C 312 S. 1\n- nachfolgend: Leitlinien - Rn. 34 ff.). Es ist aber weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich, dass die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Flugverbindungen\nnach und von Lübeck als im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende\nLeistung von Ryanair anzusehen ist. Für die Beurteilung der Ryanair etwa gewährten Vergünstigungen kommt es deshalb auf den Aspekt der Daseinsvorsorge nicht an.\n\n61 Vielmehr ist der Privatinvestorenvergleich (\"Private-Investor-Test\") auch\nim vorliegenden Fall maßgebliches Beurteilungskriterium für den Beihilfecharak-\n\nter der beanstandeten Maßnahmen. Soweit die Beklagte bei den Vereinbarungen mit Ryanair wie ein privater Investor in vergleichbarer Lage unter Berücksichtigung der längerfristigen Rentabilitätsaussichten und unabhängig von sozialen, regional- oder wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt hat, liegen\nkeine Beihilfen vor (vgl. EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 70 - Stardust Marine;\nEuGH, Urteil vom 21. März 1991 - C-305/89, Slg. 1991, I-1603 Rn. 19 f. - Alfa\nRomeo). Dies könnte die Beklagte vorliegend etwa mit einem Geschäftsplan\nbelegen, aus dem sich auf der Grundlage der beim Vertragsabschluss mit Ryanair verfügbaren Erkenntnisse die Erwartung ergibt, dass sich die Durchführung\ndes Vertrags für die Beklagte zumindest nach einem angemessenen Zeitraum\n- ohne Berücksichtigung struktur- und regionalpolitischer Aspekte - als wirtschaftlich rentabel erweist (vgl. Leitlinien Rn. 46 ff.; Mitteilung Hauptprüfverfahren Rn. 117 f.). Dafür, dass sich die Beklagte beihilferechtlich unbedenklich wie\nein privater Kapitalgeber verhalten hätte, spräche auch, wenn der Privatinvestor\nI. Ltd. den Vertrag mit Ryanair seit 2005 ununterbrochen und unverändert\nfortgeführt hätte, wie die Beklagte behauptet. Das gilt allerdings nur, wenn Verluste aus der Geschäftsbeziehung mit Ryanair nicht, wie die Revision geltend\nmacht, von I. Ltd. kaufpreismindernd geltend gemacht werden konnten.\nAuch zum Privatinvestorenvergleich hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.\n\n62 bb) Der Begriff der Beihilfe setzt weiter voraus, dass die Begünstigung\nselektiv nur bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gewährt wird.\nDas hat das Landgericht mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe Ryanair\nindividuell ausgehandelte Konditionen eingeräumt, die nicht aus der Entgeltordnung ersichtlich und Konkurrenten unbekannt seien.\n\n63 Dagegen bestehen im rechtlichen Ausgangspunkt keine Bedenken. Nach\nder Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission liegen spezifische\n\nMaßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Bereich von Flughafendienstleistungen vor, wenn sie Luftfahrtunternehmen nicht allgemein in transparenter Weise angeboten, sondern nur einem bestimmten Unternehmen gewährt\nwurden (Kommission, Entscheidung vom 12. Februar 2004, ABl. EU 2004\nNr. L 137, S. 1 Rn. 242 - Flughafen Charleroi; vgl. auch Mitteilung Hauptprüfverfahren Rn. 122). Diese Auslegung des Unionsrechts durch die Kommission verdient Zustimmung. Das Merkmal der Selektivität ist nicht erfüllt, wenn alle auf\ndem relevanten Markt tätigen Unternehmen durch die Maßnahme begünstigt\nwerden (Mederer in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl., Art. 87 EG, Rn. 43; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf aaO Art. 87\nEGV, Rn. 53 (Stand: September 2004); Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 2. Aufl. Rn. 180). Allerdings hat die Beklagte geltend gemacht,\nsie gewähre allen Fluggesellschaften, die sich zu einer Nutzung des Flughafens\nLübeck entschließen, gleiche und faire Bedingungen, die dem von ihnen generierten Passagiervolumen entsprechen. Auch hierzu sowie zur Frage, ob dies\ngegebenenfalls in transparenter Weise geschehen ist, wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.\n\n64 3. Der Tatbestand der Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt weiter\nvoraus, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH,\nUrteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679\nRn. 44).\n\n65 Insoweit hat das Landgericht zutreffend angenommen, die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin, die den nur 65 Kilometer entfernten Flughafen\nHamburg-Fuhlsbüttel nutzt, würden durch eine Beihilfegewährung für Ryanair\nam Flughafen Lübeck beeinträchtigt, weil es Ryanair dadurch möglich sei, Kunden zu binden und aus dem Einzugsgebiet Hamburg abzuwerben.\n\n66 Da Ryanair von Lübeck aus jedenfalls auch Ziele in anderen Mitgliedstaaten der Union anfliegt, dürfte auch eine Handelsbeeinträchtigung vorliegen.\n\n67 C. Für die neue Verhandlung wird zudem auf Folgendes hingewiesen:\n\n68 I. Dem gegen die Gewährung von Beihilfen unter Verstoß gegen das\nDurchführungsverbot gerichteten Unterlassungsanspruch (Antrag zu 5) fehlt es\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch angesichts der Regelung\ndes Notifizierungsverfahrens in Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Unterlassungsantrag dient vielmehr gerade der Durchsetzung\ndieses Verbots.\n\n69 II. Auch nach neuer Verhandlung dürfte sich der Klageantrag zu 6 nicht\nals begründet erweisen. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Unterlassung der Gewährung von Beihilfen an Ryanair in Form von Flughafenentgelten,\ndie nicht die laufenden betrieblichen Gesamtaufwendungen der Beklagten decken. Dieser Antrag wäre nur begründet, wenn es sich bei den so umschriebenen, Ryanair berechneten Flughafenentgelten um Beihilfen handelte. Nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Feststellung\nder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt jedoch der\nKommission vorbehalten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01, Slg.\n2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster).\n\n70 III. Die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen ist nicht deshalb auszusetzen, weil bislang kein abschließender Beschluss der Kommission\ngemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt. Die nationalen Gerichte haben die\nMaßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie ver-\n\nfügen kann. Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der\nVorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 AEUV unvereinbar wäre\nund dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme (EuGH, Urteil vom\n11. März 2010 - C-1/09, NVwZ 2010, 631 Rn. 30 f. - CELF II).\n\n71 Sollte die Kommission eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 der\nVO 659/1999 erlassen, also die gegenüber Ryanair getroffenen Maßnahmen für\nmit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung\nder unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16\n- FNCE). Das Unionsrecht verlangt in diesem Fall zwar nicht, die Rückzahlung\nder gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht ist\naber verpflichtet, dem Beihilfeempfänger für die Dauer der Rechtswidrigkeit\naufzugeben, angemessene Zinsen zu zahlen (EuGH, EuZW 2008, 145 Rn. 45\nbis 52 - CELF I).\n\n72 IV. Keinen Rechtsfehler lässt erkennen, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 33 GWB mangels marktbeherrschender Stellung der Beklagten als Flughafenbetreiber im norddeutschen Raum zurückgewiesen hat.\n\n73 V. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei\nder Kommission um Auskunft darüber ersuchen kann, wann mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu\nrechnen ist (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des\nBeihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 Nr. C 85,\nS. 1 Rn. 89 f.).\n\nBornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Büscher\nund kann daher nicht unterschreiben.\nBornkamm\n\nSchaffert Kirchhoff\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 28.07.2006 - 14 O Kart. 176/04 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 20.05.2008 - 6 U 54/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-10/i-zr-213-08","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":30},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":12},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-10/i-zr-213-08","retrieved":"2026-10-24 07:57:01.193467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-10/i-zr-213-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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