{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-02-09","aktenzeichen":"V ZB 16/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 16/11\nvom\n\n9. Februar 2011\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und\nDr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt\nWassermann bewilligt.\n\nDie Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 10. Dezember 2010 angeordneten und mit Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom\n20. Januar 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird\neinstweilen ausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich sei 1990 mit\nUnterbrechungen im Bundesgebiet auf. Seine Anträge auf Gewährung von Asyl\nblieben ohne Erfolg. Mit Verfügung vom 3. September 2008, ihm zugestellt am\n5. September 2008, wies die Beteiligte zu 2 den Betroffenen nach § 53 Nr. 1\nAufenthG aus dem Bundesgebiet aus, weil er straffällig geworden war, und verfügte zugleich seine Abschiebung nach Algerien. Der Betroffene war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2009 aus Sicht der Ausländerbe-\n\nhörde unbekannten Aufenthalts und wurde von der Polizei am 9. Dezember\n2010 in Montabaur festgenommen.\n\n2 Auf den von der Kreisverwaltung Westerwaldkreis in Montabaur in Amtshilfe für die Kreisverwaltung Ludwigshafen gestellten und allein auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Antrag hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens drei\nMonaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne persönliche Anhörung\ndes Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der\nBetroffene gegen die Beschlüsse der Vorinstanzen und beantragt zunächst die\nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die vorläufige Aussetzung des\nVollzugs der Haftentscheidung.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft sei mangels hinreichender Begründung zwar unzulässig. Die Beteiligte zu 2 habe jedoch im Beschwerdeverfahren mit Wirkung für die Zukunft die\nerforderlichen Angaben nachgeholt. Die Beteiligte zu 2 sei zuständige Ausländerbehörde, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung\nliege nunmehr vor, und neben dem Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG sei auch der Haftgrund nach Nr. 5 gegeben. Von einer persönlichen\nAnhörung des Betroffenen habe es abgesehen, weil keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.\n\nIII.\n\n4 1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Er ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom\n14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8 juris; Beschluss vom 18. August 2010\n- V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).\n\n5 2. Er ist auch begründet.\n\n6 Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird\ndanach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht\nauf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss\nvom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August\n2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier. Die Entscheidung\ndes Beschwerdegerichts wird aller Voraussicht nach rechtlicher Nachprüfung\nnicht standhalten, weil die Feststellungen schon die Annahme eines Haftgrunds\nnicht tragen.\n\n7 a) Die Voraussetzungen für eine Inhaftierung nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 AufenthG sind nicht festgestellt.\n\n8 Zwar ist der Betroffene nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG\naufgrund der bestandskräftigen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig. Das\nstellt der Betroffene auch nicht in Abrede. Auch hat er seinen Aufenthaltsort\ngewechselt, ohne der Beteiligten zu 2 eine Anschrift anzugeben, unter der er\nerreichbar war. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist aber als zwingender Haftgrund ausgestaltet, der eine Gefahrenprognose nicht erfordert. Zeigt der Aus-\n\nländer einen Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist gegenüber der\nAusländerbehörde nicht an, wird unwiderleglich vermutet, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. Senat, Beschluss\nvom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, NJW 1993, 3069, 3070, zu § 57 Abs. 2 AuslG).\nWegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel\nauf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl.\nOLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR 2007, 144; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.\nDezember 2008, § 62 AufenthG Rn. 44). Dass eine solche Belehrung erfolgt\nwäre, lässt sich weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den\nvon der Behörde im Rahmen der Anhörung eingereichten Unterlagen entnehmen. Die Beteiligte zu 2 stützt sich insoweit offensichtlich nur auf die entsprechende Bewährungsauflage. Letztere genügt der erforderlichen Belehrung\nschon deshalb nicht, weil sie weder Pflichten gegenüber der Ausländerbehörde\nenthält noch auf die ausländerrechtlichen Folgen einer unterlassenen Mitteilung\nüber den Aufenthalt hinweist. Im Übrigen ist auch nicht festgestellt, dass der\nBetroffene der Bewährungsauflage gegenüber Bewährungshelfer und Gericht\nnicht nachgekommen ist.\n\n9 b) Ebenso wenig tragen die Feststellungen den Haftgrund gemäß § 62\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, auf den das Beschwerdegericht die Inhaftierung\njedenfalls nicht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen stützen durfte.\n\n10 Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1\ni.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1\nGG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben; das\nBeschwerdegericht darf von ihr nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen,\nwenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster\nInstanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung\n\nnicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10,\nFGPrax 2010, 261; Beschluss vom 17. September 2010 - V ZB 120/10,\nInfAuslR 2010, 441 f.). So verhält es sich hier nicht. Weil weder die Ausländerbehörde noch das Amtsgericht diesen Haftgrund geprüft und angenommen haben, hatte der Betroffene keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu\nder erstmals durch das Beschwerdegericht herangezogenen Entziehungsabsicht. Zudem hat das Beschwerdegericht es nicht für glaubhaft erachtet, dass\nder Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen will. Diese Feststellung\nkann nur nach einer persönlichen Anhörung getroffen werden (vgl. dazu Senat,\nBeschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).\n\n11 Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht verkannt, dass § 62 Abs. 2\nSatz 3 AufenthG nur auf den Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAufenthG anwendbar ist. Hinsichtlich des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 5 AufenthG hat nicht der Betroffene die Vermutung der Entziehungsabsicht\n\nzu widerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, aaO),\nsondern das Gericht hat nach § 26 FamFG die Umstände, aus denen sich die\nEntziehungsabsicht ergibt, zu ermitteln.\n\nKrüger Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Montabaur, Entscheidung vom 10.12.2010 - 11 XIV 48/10. B -\nLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2011 - 2 T 747/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-09/v-zb-16-11","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-09/v-zb-16-11","retrieved":"2026-10-24 07:58:57.998619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-09/v-zb-16-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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