{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2011-02-08","aktenzeichen":"VIII ZR 108/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 108/08\nvom\n\n8. Februar 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. April\n2008 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird\nauf 32.471,40 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 41.937,11 € nebst\nZinsen in Anspruch. Nach dem Vortrag der Klägerin habe der Beklagte in diesem Wert Baumaterialien für sein Bauvorhaben in E. bestellt und nicht\nbezahlt. Der Beklagte hat eine Bestellung in eigenem Namen bestritten. Er habe vielmehr einen Festpreis mit dem Streithelfer der Klägerin vereinbart. Die\nBestellungen der Baumaterialien seien durch den Streithelfer erfolgt.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen B. ,\nH. und F. sowie der Zeugin K. abgewiesen. Die Klägerin sei hinsichtlich der von ihr behaupteten Anspruchsverpflichtung des Beklagten beweisfällig geblieben. Schriftliche Aufträge des Beklagten lägen nicht vor. Die Aussagen der Zeugen hätten hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Auftragserteilung durch den Beklagten kein eindeutiges Ergebnis gebracht. Insbesondere gehe aus den Aussagen der Zeugen nicht eindeutig hervor, wer jeweils die\nAufträge erteilt habe. Die Zeugin K. habe zudem bekundet, der Beklagte\nhabe einen Festpreis mit dem Streitverkündeten, der hierzu die Aussage verweigert habe, vereinbart. Auch wenn andere Handwerker vom Beklagten selbst\nbezahlt worden seien, lasse dies nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die\nstreitgegenständlichen Lieferungen selbst bestellt habe. Der Beklagte habe seine Zahlungsverpflichtung auch nicht anerkannt. Die Aussage des Zeugen B.\nhierzu sei zu ungenau; der Zeuge habe sich nicht an die offenstehenden\nSummen erinnern können. Außerdem habe der Zeuge am Ende seiner Einvernahme bekundet, der Beklagte habe gesagt, der Streitverkündete solle das bezahlen.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat - ohne selbst Beweis zu erheben - das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin\n32.471,40 € nebst Zinsen zu bezahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an\ndas Berufungsgericht.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n6 Soweit das Landgericht die Klage wegen der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen habe, überzeuge die Beweiswürdigung des\nLandgerichts nicht und gebe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig wieder. Den Aussagen der von dem Landgericht vernommenen Zeugen sowie den übrigen Indizien sei zu entnehmen, dass die wesentlichen Aufträge zur\nLieferung der Fenster, des Garagentores, der Innentüren und der Pflastersteine\nvon dem Beklagten erteilt worden seien.\n\n7 So ergebe sich aus der Aussage des Zeugen B. , dass der Beklagte\nselbst die Fenster und das Garagentor bei der Klägerin ausgesucht habe und\ndie entsprechenden Angebote auf seinen Namen ausgestellt worden seien.\nAuch die entsprechenden Rechnungen seien auf den Namen des Beklagten\nausgestellt worden. Zwar habe der Zeuge ausgesagt, dass die Angebote an\nden Streithelfer der Klägerin zur Weiterleitung an den Beklagten übersandt\nworden seien. Allein daraus könne jedoch nicht entnommen werden, dass aus\nder maßgeblichen Sicht der Klägerin der Streithelfer der Klägerin Auftraggeber\ngewesen sei. Denn nach der Aussage des Zeugen B. sei die Übersendung\nder Angebote an den Streithelfer der Klägerin nur zu dem Zweck erfolgt, dass\nEinigkeit zwischen ihm und dem Beklagten über die Auftragserteilung habe erzielt werden sollen. Zudem habe der Zeuge B. bekundet, dass der Beklagte bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der\nKlägerin zugesichert habe, den zunächst angebotenen Preis für die Fenster zu\nzahlen. Darin sei ein deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen. Bezüglich der\n\nTüren habe der Zeuge H. bekundet, dass der Beklagte die Türen bei der\nKlägerin ausgesucht habe und bei dem Aufmaß der Türen zugegen gewesen\nsei. Der Beklagte habe allein über die Preise verhandelt. Außerdem sei die entsprechende Auftragsbestätigung auf den Namen des Beklagten ausgestellt\nworden. Auch sei mit dem Zeugen vereinbart worden, dass die Rechnungen auf\nden Namen des Beklagten hätten ausgestellt werden sollen. Gleiches gelte für\ndie Lieferung der Pflastersteine und Bordsteine. Nach der Aussage des Zeugen\nF. habe der Beklagte diese Steine bei der Klägerin ausgesucht; danach\nsei ihm ein Angebot gemacht worden, aufgrund dessen er selbst die Pflastersteine bestellt habe. Der Streithelfer der Klägerin sei bei der Bestellung nicht in\nErscheinung getreten.\n\n8 Soweit das Landgericht aus der Aussage der geschiedenen Ehefrau des\nBeklagten, es sei zwischen dem Streithelfer der Klägerin und dem Beklagten\nein Festpreis vereinbart worden, gefolgert habe, dass dies gegen eine Auftragserteilung durch den Beklagten spreche, könne dem nicht gefolgt werden.\nDas Landgericht habe es insbesondere versäumt, eine Würdigung der Aussageverweigerung des Streithelfers der Klägerin vorzunehmen. Aber selbst wenn\nein Festpreis mit dem Streithelfer der Klägerin vereinbart worden sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Streithelfer der Klägerin die Handwerker und Lieferanten im eigenen Namen beauftragt habe. Vielmehr sei die Festpreisabrede\ndahin zu deuten, dass der Beklagte von den über den Festpreis hinausgehenden Forderungen der Handwerker freizustellen sei. Auch spreche der unstreitige Umstand, dass der Beklagte einige der streitgegenständlichen Rechnungen\nbeglichen habe, dafür, dass er die Lieferungen bei der Klägerin im eigenen\nNamen in Auftrag gegeben habe.\n\n9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch\nbegründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das\nBerufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529\nAbs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch des Beklagten auf\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 10. Februar 2010\n- VIII ZR 343/08, NJW-RR 2010, 737 Rn. 18 f.; Senatsbeschluss vom 14. Juli\n2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; jeweils mwN).\n\n10 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an\ndie Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden. Bei\nZweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen\nFeststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht\ngeboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz\nvernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn\nes deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige\nVernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das\nRechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit,\ndas Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom\n10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, aaO Rn. 19). Ein solcher Ausnahmefall liegt\nhier nicht vor.\n\n11 Das Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen\ndahingehend gewürdigt, dass aus diesen Aussagen kein eindeutiger Schluss\n\nauf die Auftragserteilung durch den Beklagten gezogen werden könne. Dem\nBerufungsgericht haben die Aussagen der vom Landgericht vernommenen\nZeugen indes genügt, um sich die Überzeugung von der Auftragserteilung\ndurch den Beklagten zu verschaffen. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen von der Entscheidung des Landgerichts inhaltlich abweichend\ngewürdigt, ohne sich durch erneute Vernehmung der Zeugen einen eigenen\nEindruck zu verschaffen. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer\nabweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte.\n\n12 3. Da das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben;\nder Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 14.11.2007 - 12 O 3233/06 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 8 U 228/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/viii-zr-108-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-02-08/viii-zr-108-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.087971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-02-08/viii-zr-108-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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